Ist ein verkaufsoffener Sonntag genehmigungsfähig?

An Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen müssen die Geschäfte grundsätzlich geschlossen bleiben. Es gibt aber auch Ausnahmen.

Wie viele verkaufsoffene Sonntage pro Jahr sind erlaubt?

Das Ladenöffnungsgesetz des Landes Baden-Württemberg legt die Anzahl der verkaufsoffenen Sonntage in einer Kommune auf höchstens drei pro Jahr fest. 
Alternative: Bietet sich statt einem verkaufsoffenem Sonntag ein langer Einkaufssamstag an? 

Muss ein besonderer Anlass bestehen? 

Das Ladenöffnungsgesetz und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts besagen, dass für einen verkaufsoffenen Sonntag ein besonderer Anlass bestehen muss. Das kann beispielsweise ein örtliches Fest, ein Markt, eine Messe oder eine ähnliche Veranstaltung sein. Diese Anlass-Veranstaltung muss für den jeweiligen Sonntag prägend sein, die Ladenöffnung darf lediglich ein Zusatz zu dieser Veranstaltung sein. 
Fragestellung
Vorschläge und Tipps
Bezeichnung der Anlass-Veranstaltung?
z. B. Markt, Messe, örtliches Fest, ähnliche Veranstaltung
Ist dieser Veranstaltung aus Besuchersicht der Hauptanlass
für den Besuch? Ist die Ladenöffnung lediglich ein Zusatz zu
dieser Anlass-Veranstaltung?
Falls nicht, besteht wenig Aussicht auf Genehmigung. 
Tipp: Kann ein anderer Anlass gewählt werden?
Seit wann findet die Anlass-Veranstaltung statt?
Historische, jüngere oder neue Veranstaltung
Wer ist der Veranstalter?
z. B. Gemeinde oder Gewerbeverein

Wo muss der Schwerpunkt bei Kommunikation und Werbung liegen ?

Die Anlass-Veranstaltung und nicht der Sonntagsverkauf muss im Mittelpunkt der Kommunikation stehen.
Falls nicht, ist eine Änderung der Kommunikation/Werbung notwendig, um den Anschein der Rechtswidrigkeit zu vermeiden.

Was ist bezüglich der Größe der Verkaufsflächen zu beachten?

Die Fläche der am verkaufsoffenen Sonntag teilnehmenden Läden muss kleiner als die Fläche sein, welche die Anlass-Veranstaltung einnimmt.
Falls nicht, wenig Aussicht auf Genehmigung. Tipp: Eine kleinere Verkaufsfläche kann bspw. durch Reduzierung der Verkaufsflächen, Eingrenzung des Gebiets oder Beschränkung der zugelassenen Sortimente erreicht werden.

Welche Vorgaben gibt es zum räumlichen Bezug? 

Ein unmittelbarer räumlicher Bezug zwischen der Anlass-Veranstaltung und den geöffneten Ladengeschäften muss bestehen.
Dies kann durch entsprechende Kennzeichnung und Erläuterung in einer Karte verdeutlicht werden.
Falls nicht, besteht wenig Aussicht auf Genehmigung. Tipp: Der räumliche Bezug kann hergestellt werden, indem die Ladenöffnung auf das Gebiet in unmittelbarer Nähe der Anlass-Veranstaltung beschränkt oder die Ladenöffnung auf Geschäfte mit bestimmten Sortimenten eingegrenzt wird.

Wie können die Besucherzahlen der Anlass-Veranstaltung die der Ladenöffnung alleine übersteigen?

Die Anlass-Veranstaltung muss ohne Ladenöffnung mehr Besucher anziehen, als die Ladenöffnung allein dies tun würde. 
Falls nicht, besteht wenig Aussicht auf Genehmigung. Tipps zur Ermittlung der Besucherzahlen:
  • Besucherzahl zum Anlass und verkaufsoffener Sonntag insgesamt: 
    Mögliche Quellen sind Besucherzahlen aus dem Vorjahr aus Zeitungsartikeln, Zählungen des Veranstalters, Zählungen der Polizei, Auswertungen der Verkehrsbetriebe/Stadtwerke zur Auslastung von Parkhäusern oder ÖPNV
  • Besucherzahl in den Läden am verkaufsoffenen Sonntag: 
    Mögliche Quellen sind Besucherzahlen aus dem Vorjahr aus Umfrageergebnissen unter den Händlern, Anzahl der Kassenbons oder Tagesumsätzen 
  • Besucherzahl in den Läden im Durchschnitt an Werktagen: 
    Mögliche Quelle sind Auswertungen der Händler zu Besucherzahlen an Werktagen 

Weiterhin hohe Hürden für verkaufsoffene Sonntage

Mit der Entscheidung  vom 22. Juni 2020 hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die Voraussetzungen zum verfassungsrechtlich gebotenen Sonn- und Feiertagsschutz bei Ladenöffnungen bestätigt. Das verfassungsrechtlich geforderte Mindestniveau des Sonntagsschutzes wird dadurch gestärkt und die Zulässigkeit von verkaufsoffenen Sonntagen erschwert. 
In der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts werden die Prognoseregel und damit der Anlassbezug bekräftigt. Laut dieser Vorgabe muss nachgewiesen werden, dass die Anlassveranstaltung für sich genommen mehr Besucher anzieht als eine Sonntagsöffnung ohne diese Veranstaltung. Es reiche nicht aus, verkaufsoffene Sonntage nur bei Alibiveranstaltungen zu untersagen. Prognosen zu Kundenströmen sind schlüssig und vertretbar herzuleiten.
Die räumliche Abgrenzung des verkaufsoffenen Sonntags richtet sich ebenfalls strikt nach der anlassgebenden Veranstaltung. Ausschließlich dort, wo der öffentliche Charakter des Tages eindeutig von dieser Veranstaltung geprägt wird, sind Ladenöffnungen zugelassen: Findet ein entsprechendes Fest in der Innenstadt statt, dürfen nur die Läden rund um das anlassbezogene Geschehen öffnen. Sonntagsöffnungen an Randlagen oder in anderen Stadtteilen sind in diesem Beispiel unzulässig.
Grundlage des Bundesverwaltungsgerichts waren Urteile des Verwaltungsgerichtshofes in Mannheim und des Oberverwaltungsgerichts in Münster, welche die Voraussetzungen für Sonntagsöffnungen niedriger gesetzt hatten, als es das verfassungsrechtlich geforderte Mindestniveau des Sonn- und Feiertagsschutzes verlangt. Das Bundesverwaltungsgericht hat beide Urteile geändert.

Zulässigkeit verkaufsoffener Sonntage in Baden-Württemberg

Für den stationären Einzelhandel sind sie eine gute Gelegenheit, den Kunden aus der eigenen Stadt und dem Umland seine vielfältigen Angebote unter Beweis zu stellen. Um den im Grundgesetz festgelegten besonderen Schutz der Sonn- und Feiertage gerecht zu werden, wurde die Anzahl der verkaufsoffenen Sonntage im Ladenöffnungsgesetz des Landes Baden-Württemberg (LadÖG) auf höchstens drei pro Jahr festgelegt. Damit ein verkaufsoffener Sonntag von der zuständigen Behörde genehmigt werden kann, muss jeweils ein besonderer Anlass vorliegen.
Der Verwaltungsgerichtshof äußerte sich im Rahmen eines Urteils aus 2019 zum Anlassbezug (VGH Baden-Württemberg Urteil vom 20. März 2019, 6 S 357/17):
“Örtliche Feste, Märkte, Messen oder ähnliche Veranstaltungen können nur dann ‚Anlass‘ einer sonntäglichen Öffnung von Verkaufsstellen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 LadÖG sein, wenn sie selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen und aus diesem Grunde Anlass bieten, die Offenhaltung der Verkaufsstellen freizugeben. Zugleich darf es sich in einer Gesamtschau nicht um reine ‚Alibiveranstaltungen‘ handeln, die lediglich dazu dienen sollen, einen Vorwand für eine ansonsten nicht mögliche Sonntagsöffnung von Geschäften zu schaffen. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn die zum Anlass der Ladenöffnung genommenen Veranstaltungen mit der Unterstützung der Händler und deren Ladenöffnung stehen und fallen, mithin nicht von einer eigenständigen Veranstaltung auszugehen ist.”