Wirtschaftssatzung 2021

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar hat in einem separaten Beschlussfassungsverfahren vom 10. bis 15. Dezember 2020, 12:00 Uhr, gemäß den §§ 3, 4, 13 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Wettbewerbsrecht und für den Bereich der Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1067), und der Beitragsordnung vom 12. Dezember 2018 folgende Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2021 beschlossen:
§ 1
Das Geschäftsjahr umfasst den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2021.
§ 2
Der Wirtschaftsplan wird festgestellt:
Wirtschaftsplan
EUR
1.
im Erfolgsplan
mit der Summe der Erträge in Höhe von
23.574.000
mit der Summe der Aufwendungen in Höhe von
26.380.000
mit dem Saldo des Ergebnisvortrags und dem Saldo der Veränderung des Eigenkapitals in Höhe von
2.806.000
2.
im Investitionsplan
mit der Summe der Investitionseinzahlungen in Höhe von
0
mit der Summer der Investitionsauszahlungen in Höhe von
710.000
§ 3
Die Beiträge werden festgesetzt als 
  • Grundbeiträge
  • Umlagen
Bemessungsjahr für Grundbeitrag und Umlage ist das Jahr 2021.
Bemessungsgrundlage ist der Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbetrieb nach § 4 der Beitragsordnung.
§ 4
  1. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro nicht übersteigt.
  2. Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen, die ihr Gewerbe nach dem 31. Dezember 2003 angezeigt und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, sind für das Geschäftsjahr der IHK, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt.
§ 5
I. Als Grundbeiträge sind zu erheben von
  1. IHK-Zugehörigen, die nicht im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind
    Gewerbeertrag/Gewinn
    in EUR
    a)
    mit einem Gewerbeertrag/Gewinn bis EUR 25.000,00 soweit nicht die Befreiung nach § 4 greift
    35,00
    b)
    mit einem Gewerbeertrag/Gewinn von über EUR 25.000,00 bis EUR 50.000,00
    75,00
  2. IHK-Zugehörigen, die als natürliche Person oder als Personengesellschaft im Handelsregister eingetragen sind
    Gewerbeertrag/Gewinn
    in EUR
    mit einem Gewerbeertrag/Gewinn bis EUR 50.000,00 oder mit Gewerbeverlust
    150,00
  3. IHK-Zugehörigen, die im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind
    Gewerbeertrag/Gewinn
    in EUR
    mit einem Gewerbeertrag/Gewinn bis EUR 50.000,00 oder mit Gewerbeverlust
    175,00
  4. allen IHK-Zugehörigen
    Gewerbeertrag/Gewinn
    in EUR
    a)
    mit einem Gewerbeertrag/Gewinn von über EUR 50.000,00 bis EUR 100.000,00 
    200,00
    b)
    mit einem Gewerbeertrag/Gewinn von über EUR 100.000,00 bis EUR 200.000,00
    300,00
    c)
    mit einem Gewerbeertrag/Gewinn von über EUR 200.000,00 bis EUR 300.000,00
    400,00
    d)
    mit einem Gewerbeertrag/Gewinn von über EUR 300.000,00 bis EUR 400.000,00
    500,00
    e)
    mit einem Gewerbeertrag/Gewinn von über EUR 400.000,00 bis EUR 500.000,00
    600,00
    f)
    mit einem Gewerbeertrag/Gewinn von über EUR 500.000,00 bis EUR 600.000,00
    700,00
    g)
    mit einem Gewerbeertrag/Gewinn von über EUR 600.000,00 bis EUR 700.000,00
    800,00
    h)
    mit einem Gewerbeertrag/Gewinn von über EUR 700.000,00 bis EUR 800.000,00
    900,00
    i)
    mit einem Gewerbeertrag/Gewinn von über EUR 800.000,00 bis EUR 900.000,00
    1.000,00
    j)
    mit einem Gewerbeertrag/Gewinn von über EUR 900.000,00 bis EUR 1.000.000,00
    1.100,00
    k)
    mit einem Gewerbeertrag/Gewinn von über EUR 1.000.000,00 bis EUR 1.100.000,00
    1.200,00
    l)
    mit einem Gewerbeertrag/Gewinn von über EUR 1.100.000,00 bis EUR 1.200.000,00
    1.300,00
    m)
    mit einem Gewerbeertrag/Gewinn von über EUR 1.200.000,00 bis EUR 1.300.000,00
    1.400,00
    n)
    mit einem Gewerbeertrag/Gewinn von über EUR 1.300.000,00 bis EUR 1.400.000,00
    1.500,00
    o)
    mit einem Gewerbeertrag/Gewinn von über EUR 1.400.000,00 bis EUR 1.500.000,00
    1.600,00
    p)
    mit einem Gewerbeertrag/Gewinn von über EUR 1.500.000,00
    1.700,00
  5. allen IHK-Zugehörigen, die nicht nach § 4 befreit sind und die 500 oder mehr Beschäftigte haben und eines der folgenden Kriterien erfüllt:
    Umsatz
     in EUR
    mehr als EUR 55.000.000,00 Umsatz
    mehr als EUR 27.500.000,00 Bilanzsumme
    4.000,00
    ​​auch, wenn sie sonst nach anderen Grundbeitragsstaffeln zu veranlagen wären. 

    Für IHK-Zugehörige, die Betriebsstätten außerhalb des IHK-Bezirks unterhalten, werden die Kriterien in Anwendung von § 8 der Beitragsordnung ermittelt.
  6. Für Kapitalgesellschaften, die nach Ziffer I, 3. zum Grundbeitrag veranlagt werden und deren Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer ebenfalls der IHK angehörigen Personenhandelsgesellschaft erschöpft, wird der zu veranlagende Grundbeitrag auf EUR 35,00 festgesetzt.
  7. Für Gesellschaften mit Sitz im Bezirk der IHK Rhein-Neckar, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit Sitz im Bezirk der IHK Rhein-Neckar, welches nach Ziffer I, 3. zum Grundbeitrag veranlagt wird, gehalten werden, wird auf Antrag der zu veranlagende Grundbeitrag auf EUR 35,00 festgesetzt.
§ 6
Als Umlage sind 0,12 % des Gewerbeertrages/Gewinns aus Gewerbebetrieb zu erheben. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage einmal um einen Freibetrag von EUR 15.340,00 für das Unternehmen zu kürzen. 
§ 7
Es wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrages und der Umlage auf der Grundlage des letzten der IHK vorliegenden Gewerbeertrags/Gewinns aus Gewerbebetrieb erhoben.
Soweit der IHK keine amtlich festgesetzten Gewerbeerträge/Gewinne vorliegen, erfolgt die vorläufige Veranlagung auf der Basis von Angaben des IHK-Zugehörigen oder aufgrund einer Schätzung entsprechend § 162 AO.
§ 8
Die Personalaufwendungen und alle übrigen Aufwendungen werden insgesamt für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Die Investitionsausgaben werden für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

Die Zinserträge aus Finanzanlagen, die im Anlagevermögen verbleiben sollen, können bis zu ihrer tat-sächlichen Höhe im Geschäftsjahr wieder in dieser Anlageform/-art angelegt werden.
§ 9
Kredite
  1. Investitionskredite

    Für Investitionskredite können Kredite in Höhe von EUR 10.000.000,00 aufgenommen werden.
  2. Kassenkredite

    Zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft dürfen Kassenkredite bis zur Höhe von EUR 10.000.000,00 aufgenommen werden.