Rechtliche Aspekte für Kleingewerbetreibende

Gewerbetreibende, die mit ihrem Unternehmen nicht im Handelsregister eingetragen sind (Kleingewerbetreibende), erhalten hier Informationen zu wichtigen rechtlichen Aspekten ihrer Gewerbeaktivität.

1. Definition

Kleingewerbetreibende sind gewerblich tätige Selbständige, die nicht im Handelsregister eingetragen sein müssen. Dies gilt für Gewerbetreibende, deren Unternehmen nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, das heißt die Höhe der Jahresumsätze oder einfache Geschäftsabwicklung erfordern noch keine doppelte Buchführung etc. Bei Überschreiten des kleingewerblichen Rahmens wird der Unternehmer zum Kaufmann, der gem. § 29 Handelsgesetzbuch (HGB) verpflichtet ist, sich im Handelsregister eintragen zu lassen.
Ein Kleingewerbe kann von einer Einzelperson oder von mehreren Gewerbetreibenden gemeinschaftlich (BGB-Gesellschaft = Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (abgekürzt GdbR oder GbR)) ausgeübt werden.

2. Beginn des Gewerbes

Eine selbständige gewerbliche Tätigkeit muss zunächst bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung angemeldet werden. Die Anzeige ist mittels der dort erhältlichen Formulare vorzunehmen. Mit der Gewerbeanmeldung wird u. a. zugleich die Anmeldung beim Finanzamt, bei der Berufsgenossenschaft und bei der Industrie- und Handelskammer (Handwerkskammer, Landwirtschaftskammer) bewirkt.

3. Geschäfts- und Etablissementbezeichnungen

Die Geschäftsbezeichnung (auch Etablissementbezeichnung genannt) kennzeichnet nicht den Gewerbetreibenden, sondern das Unternehmen als solches oder das Geschäftslokal. Lesen Sie unsere detaillierten Informationen dazu.
Sie ist keine Firma im Sinne des Handelsgesetzbuches.

4. Marken

Sie kennzeichnen die Dienstleistungen oder Produkte des Unternehmens und sollen diese aus der Masse gleichartiger Angebote herausheben. Sie erhöhen zum Beispiel den Wiedererkennungseffekt in der Werbung. Solche "Identifikationsmerkmale" sind oftmals grafisch besonders auffällig gestaltet. Sie dürfen auf den Geschäftsbriefbogen zusätzlich zu den gesetzlich erforderlichen Angaben aufgedruckt werden. Auch diesbezüglich ist bei der Gestaltung des Briefbogens darauf zu achten, dass der Eindruck vermieden wird, es handele sich um eine kaufmännische Firmenbezeichnung.
Bei der Wahl eines Unternehmenskennzeichens, ob Geschäftsbezeichnung oder Marke, ist besondere Vorsicht geboten. Erhebliche Probleme können entstehen, wenn ältere Rechte bestehen.
Recherchieren Sie auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamtes, ob eine von Ihnen geplante Marke bereits für einen andern Markeninhaber geschützt ist.
Nehmen Sie bei weiteren Fragen die Beratung unserer Kooperationspartner in Anspruch.

5. Angaben im geschäftlichen Verkehr

Nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende müssen im geschäftlichen Verkehr unter ihrem Nachnamen und zumindest einem ausgeschriebenen Vornamen sowie mit einer ladungsfähigen Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) auftreten. Die Angabe eines Postfaches genügt nicht. Zum geschäftlichen Verkehr gehören alle Geschäftsbriefe  des Unternehmens, also Rechnungen, Lieferscheine, Quittungen, Auftragsbestätigungen, Bestellungen, individuelle Angebote, Mängelrügen, Telefaxe, Preislisten, Auftragsbestätigungen, das Arbeitsverhältnis betreffende Mitteilungen an Ihre Arbeitnehmer etc. Ausnahmen sind der interne Schriftverkehr des Unternehmens sowie nicht an einen bestimmten Empfänger gerichtete Schreiben (Werbedrucksachen und ähnliches).
Zu diesen notwendigen Angaben darf zusätzlich die Geschäftsbezeichnung zum wettbewerbsfähigeren Auftreten angegeben, aber nicht der Eindruck einer kaufmännischen Firma erweckt werden. Daher ist die Verwendung von Kaufmanns- oder Gesellschaftszusätzen, wie zum Beispiel "e. K." oder "& Co." oder auch “Inhaber“ sind dem Kleingewerbetreibenden nicht gestattet.
Gleiches gilt auch für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Sie kann zwar einen aus den Namen der Gesellschafter oder einer Sach- und Fantasiebezeichnung oder aus einer Mischung dieser Elemente gebildeten, eigenen Namen führen. In jedem Fall müssen aber alle Gesellschafter mit ihrem Nachnamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen sowie einer ladungsfähigen Anschrift (kein Postfach!) in Schriftstücken des Rechtsverkehrs (Geschäftsbriefe, auch E-Mail und Telefax-Schreiben, Rechnungen, Bestellungen, Lieferscheine, Quittungen, etc.) aufgeführt werden. Zusätzlich ist die Angabe der Rechtsform “Gesellschaft bürgerlichen Rechts” oder eine allgemein verständliche Abkürzung wie z. B. “GbR” mit aufzunehmen.
Auch die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung vom 12. März 2010 (BGBl. I, S. 267) sieht vor, dass ein Dienstleistungserbringer vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder Erbringung einer Dienstleistung seinen Vor- und Zunamen nebst Anschrift in klarer und verständlicher Form zur Verfügung zu stellen hat. 

6. Kaufmann auf Wunsch

Seit dem 1. Juli 1998 ist durch die Handelsrechtsreform allen Kleingewerbetreibenden die Möglichkeit zum freiwilligen Erwerb der Kaufmannseigenschaft durch Eintragung in das Handelsregister eingeräumt. Sie sind nach neuem Recht berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung herbeizuführen. Mit der Eintragung übernehmen sie alle Rechte und Pflichten eines kaufmännischen Unternehmens (z. B. Recht, eine Firma zu führen, unverzügliche Rügepflicht bei Mängeln beim Handelskauf, Gültigkeit von Bürgschaften und Schuldanerkenntnissen auch bei mündlicher Vereinbarung, erhöhter Zinssatz bei Verzug etc.).
Die Kosten für die Eintragung einer Einzelfirma im Handelsregister belaufen sich auf einmalig ca. 250 bis 350 Euro. Die Folgekosten können aber erheblich sein, z. B. wird die Buchhaltung durch einen Steuerberater wegen des kaufmännischen Erfordernisses der doppelten Buchführung und der Bilanzierungspflicht weitaus teurer.
Der Einzelkaufmann muss an die Firma den Rechtsformzusatz "eingetragener Kaufmann", "eingetragene Kauffrau" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung anfügen, insbesondere "e.K.", "e.Kfm." oder "e.Kfr.". Eine Personengesellschaft kann sich – wenn alle Gesellschafter unbeschränkt haften - als offene Handelsgesellschaft (OHG) oder – wenn die Haftung bei einem Teil der Gesellschafter beschränkt ist – als Kommanditgesellschaft (KG) eintragen lassen. Für die Firmenbildung gelten die Vorschriften der §§ 18, 19 und 30 HGB und für die Gestaltung der Geschäftsbriefe die Vorschrift des § 37 a HGB.