Informationspflichten im Internet

Wer im Internet auftreten möchte, muss bestimmte Informationspflichten beachten und rechtliche Anforderungen einhalten.

Anbieterkennzeichnung/Impressum auf Webseiten

Jeder, der im Internet geschäftsmäßig digitale Dienste anbietet, ist dazu verpflichtet, auf seinen Webseiten bestimmte Informationen – wie beispielsweise über seine Identität –anzugeben. Erfasst werden vom Digitale-Dienste-Gesetz alle Informations- und Kommunikationsdienste, die nicht ausschließlich Telekommunikation oder Rundfunk sind, beispielsweise:
  • Online-Angebote von Waren oder Dienstleistungen mit sofortiger Bestellmöglichkeit
  • Video-Abruf, wenn es sich nicht um einen Fernsehdienst handelt
  • Online-Dienste wie Internet-Suchmaschinen sowie
  • die kommerzielle Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungen mit Hilfe von elektronischer Post.
Keine digitalen Dienste sind dagegen der herkömmliche Rundfunk, das Live-Streaming, also das zusätzlich und zeitgleiche Übertragen herkömmlicher Rundfunkprogramme über das Internet, sowie das Web-Casting, die ausschließliche Übertragung herkömmlicher Rundfunkprogramme über das Internet. Auch die bloße Internet-Telefonie fällt nicht unter die digitalen Dienste.
Hinweis:
Das Telemediengesetz ist am 14. Mai 2024 außer Kraft getreten und wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz ersetzt. Dies dient der Umsetzung des Digital Services Act (DSA) der EU. Mehr dazu finden Sie auch in unserem Artikel “Das Digitale-Dienste-Gesetz ersetzt das Telemediengesetz". Die Informationspflichten bleiben jedoch im Wesentlichen gleich.
Die allgemeinen Informationspflichten gelten laut § 5 DDG für "geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitalen Dienste". Das Merkmal der Entgeltlichkeit setzt eine wirtschaftliche Gegenleistung voraus. Damit unterliegen digitale Dienste, die ohne den Hintergrund einer Wirtschaftstätigkeit bereitgehalten werden (z. B. rein private Homepages, Web-Tagebücher, Blogs oder Informationsangebote von Idealvereinen) nicht den Informationspflichten des Digitalen-Dienste-Gesetz.
Nach § 5 DDG müssen auf der Webseite folgende Informationen gegeben werden:
  • Name und Anschrift des Diensteanbieters. Anzugeben sind Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort. Die Angabe eines Postfaches reicht nicht aus, ebenso wenig eine E-Mail-Adresse. Auch die Angabe nur des Namens mit abgekürztem Vornamen des Geschäftsführers eines Onlineshops genügt nicht den Anforderungen einer Anbieterkennzeichnung (so LG Düsseldorf, Urteil vom 17. Mai 2006 - 12 O 496/05), erforderlich ist die Angabe des vollen Namens inklusive Vornamens.
  • Bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform sowie der oder die Vertretungsberechtigten. Sofern die Gesellschaft Angaben über das Kapital der Gesellschaft macht (z. B. freiwillig auf dem Geschäftsbrief) sind auch auf der Website das Stamm- oder Grundkapital sowie der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen, wenn die in Geld zu leistenden Einlagen bisher nicht in voller Höhe eingezahlt wurden, aufzuführen. Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.
  • E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Anbieters (mit Landes- und Stadtvorwahl).
  • Zuständige Aufsichtsbehörde.
    Sofern der digitale Dienst die Ausübung einer Tätigkeit ist, die der behördlichen Zulassung bedarf, muss auch die Kontaktadresse der zuständigen Aufsichtsbehörde angegeben werden, damit der Nutzer sich bei Bedarf über den Anbieter erkundigen kann und bei Rechtsverstößen gegen Berufspflichten eine Anlaufstelle hat. Hierunter fallen beispielsweise die Erlaubnisse nach der Gewerbeordnung, wie zum Beispiel Bewachungsgewerbe, Makler, Bauträger, Baubetreuer.
  • Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das der Anbieter eingetragen ist sowie die entsprechende Registernummer.
  • Zuständige Kammer, Berufsbezeichnung, Verleihungsland, einschlägige berufsrechtliche Regelungen und deren Auffindbarkeit
    Hierunter fallen die "klassischen" freien Berufe der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Steuerberater usw. Berufsrechtliche Regelungen sind alle rechtlich verbindlichen Normen, insbesondere Gesetze und Satzungen, die die Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs oder die Führung des Titels sowie ggf. die spezifischen Pflichten der Berufsangehörigen regeln. Die Gesetzes- oder Satzungsüberschrift reichen als Bezeichnung aus.
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer
    Diejenigen, die eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a Umsatzsteuergesetz oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139 c der Abgabenordnung besitzen, müssen auch diese auf ihrer Homepage angeben.

Gestaltung und Platzierung der Informationen

Nach § 5 DDG müssen die Angaben zur Anbieterkennzeichnung:
  • Für den Nutzer leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.
  • Alle erforderlichen Angaben müssen zusammen an einer Stelle platziert werden.
  • Es muss sich um eine gut wahrnehmbare Stelle handeln, die ohne langes Suchen jederzeit auffindbar ist (zum Beispiel nicht unter der Rubrik "Allgemeine Geschäftsbedingungen" oder „backstage”, denn dort erwartet man diese Infos nicht).
Ausreichend ist ein auf allen Seiten einer Internetadresse erreichbarer Link zu einer Seite mit diesen Informationen (zum Beispiel Button "Impressum" "Wir über uns" oder „Kontakt”).
Nach einer Entscheidung des BGH (Urteil vom 20. Juli 2006 Az: I ZR 228/03) ist es ausreichend, wenn die Angaben der Anbieterkennzeichnung über zwei Links erreichbar sind. In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Verlag in der linken Navigationsspalte seiner Homepage einen Link mit "Kontakt" benannt, über den der Nutzer auf die Unterseite "Impressum" gelangen konnte.
Ein kleiner, blasser und drucktechnisch nicht hervorgehobener Link "Impressum" am unteren rechten Ende einer Internetseite genügt nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt (Urteil vom 4. Dezember 2008, 6 U 187/07) ebenfalls nicht den gesetzlichen Erfordernissen. Zwar könne ein Link auch am unteren Ende der Webseite realisiert werden, jedoch sollte sich der Link dann allerdings in einem Informationsblock oder in einer Informationsleiste befinden. Zu häufiges Scrollen allerdings spreche wieder gegen die erforderliche unmittelbare Erreichbarkeit.
Tipp: Platzieren Sie den Link "Impressum" ebenso wie Links auf andere wichtige Texte am besten oben oder links im direkten Sichtfeld beim Seitenaufruf.

Nichtbeachtung der Informationspflichten

Die Nichtbeachtung der genannten Informationspflichten hat nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 6 Nr. 3 DDG auch ordnungswidrigkeitsrechtliche Folgen. Denn wird eine nach § 5 DDG notwendige Information nicht, nicht richtig oder auch nur nicht vollständig vorgehalten, können Bußgelder von bis zu 50.000 Euro verhängt werden. Daneben kann sich eine Haftung auf Unterlassung und gegebenenfalls Schadensersatz aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ergeben (kein Bagatellverstoß im Sinne von § 3 UWG wird sicherlich bei fehlenden Informationen bezüglich Namen und Anschrift des Unternehmens, des Vertretungsberechtigten und E-Mail-Adresse anzunehmen sein).

Musterbeispiele

Beispiel (Einzelunternehmer, erlaubnisfreies Gewerbe)

Max Mustermann
xystraße 1
00000 xystadt
Telefon: +49 709 000000
Telefax: +49 709 000000
E-Mail: info@xy-online.de
Internet: www.xy-online.de
Umsatzsteueridentifikationsnummer / Wirtschafts-Identifikationsnummer

Beispiel (juristische Person, erlaubnisfreies Gewerbe)

xy GmbH
xystraße 1
00000 xystadt
Telefon: +49 709 000000
Telefax: +49 709 000000
E-Mail: info@xy-gmbh.de
Internet: www.xy-gmbh.de

Rechtsform: GmbH

(Stammkapital: 25 000 Euro)
Vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Max Mustermann
Registergericht: Amtsgericht XYstadt
Registernummer: HR 0000
Umsatzsteueridentifikationsnummer / Wirtschafts-Identifikationsnummer

Beispiel (Einzelunternehmer, erlaubnispflichtiges Gewerbe, hier: Immobilienmakler)

Immobilienmakler Max Mustermann
xystraße 1
00000 xystadt
Telefon: +49 709 00000
Telefax: +49 709 00000
E-Mail: info@xy-gmbh.de
Internet: www.xy-gmbh.de
Umsatzsteueridentifikationsnummer / Wirtschafts-Identifikationsnummer
Gewerbeerlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung
Aufsichtsbehörde:
Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde mit Straße Hausnummer, Postleitzahl Ort

Beispiel (reglementierte Berufe, hier: Apotheker)

Muster-Apotheke XY e. K.
xystraße 1
00000 xystadt
Telefon: +49 709 000000
Telefax: +49 709 000000
E-Mail: info@xy-musterapotheke.de
Internet: www.xy-musterapotheke.de
Umsatzsteueridentifikationsnummer / Wirtschafts-Identifikationsnummer
Berufsbezeichnung: ApothekerDie Berufsbezeichnung wurde in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesland: Baden-Württemberg) verliehen
Registergericht: Amtsgericht XYstadt
Registernummer: HR A 0000
Zuständige Aufsichtsbehörde:
Bezirksregierung Karlsruhe, Straße Hausnummer, Postleitzahl Ort
Zuständige berufsständische Kammer:
Apothekerkammer Baden-Württemberg, Straße Hausnummer, Postleitzahl Ort

Berufsrechtliche Regelungen

Informationspflichten bei kommerzieller Kommunikation

Besonderen Informationspflichten unterliegt die so genannte "kommerzielle Kommunikation", was nun in § 6 DDG geregelt ist. Unter den Begriff der kommerziellen Kommunikation fallen beim E-Commerce insbesondere E-Mails mit Werbeinhalt (oft auch "Spam" genannt), aber auch Werbe-Banner auf Websites. Diese Werbemittel auf elektronischem Wege müssen
  • als solche klar zu erkennen sein (also strikt vom nicht kommerziellen Inhalt einer Website oder E-Mail getrennt sein),
  • den Absender, in dessen Auftrag die kommerzielle Kommunikation erfolgt, klar erkennen lassen,
  • besondere Angebote, wie zum Beispiel Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke, müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden,
  • Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen ebenfalls klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
Bei kommerzieller Kommunikation per E-Mail muss darüber hinaus beachtet werden, dass in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden darf (§ 6 Absatz 2 DDG). Wer gegen diese Regelung verstößt, handelt ordnungswidrig und riskiert eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro.

Journalistisch-redaktionell gestaltete digitale Dienste

Anbieter von digitalen Diensten mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten (Texte, die zur Meinungsbildung beitragen), in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben nach § 55 Absatz 2 Rundfunkstaatsvertrag (RfStV) zusätzlich zu den Angaben nach §§ 5 und 6 DDG einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer seinen ständigen Aufenthalt in Deutschland und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hat, voll geschäftsfähig und unbeschränkt strafrechtlich verfolgbar ist.

Musterbeispiel

Grundsätzlich ist hier ebenfalls der Anbieterkennzeichnung Rechnung zu tragen. Zusätzlich dazu kommen folgende Angaben hinzu:
Verantwortlich für den Inhalt:
Hannelore XYZ
XYZ-Str. 1
00000 xystadt
Der novellierte Rundfunkstaatsvertrag enthält darüber hinaus eine weitere – allgemeine – Regelung zur Anbieterkennzeichnung. Nach § 55 Absatz 1 RfStV haben Anbieter von digitalen Diensten, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, Namen und Anschrift sowie bei juristischen Personen auch Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten ständig verfügbar zu halten. In welchem Verhältnis diese Vorschrift zu § 5 DDGsteht, ist unklar. Website-Betreiber sollten daher immer eine Anbieterkennzeichnung unter dem Schlagwort „Impressum” – meistens sind schon Name, Anschrift und E-Mail-Adresse ausreichend – gut platziert auf ihren Internetseiten bereithalten (ausgenommen hiervon sind nur rein private Homepages, in denen beispielsweise Hobbies oder Familienfotos dargestellt werden). Somit geht man Ärger in Form einer Abmahnung oder gar Bußgeldes aus dem Wege.

Informationspflichten zum Datenschutz

Seit 2021 richten sich die Informationspflichten für Webseitenbetreiber (Anbieter von "digitalen Diensten“), nach den allgemeinen Vorgaben der DSGVO.
Der Anbieter muss den Nutzer der Website informieren, welche Daten er wie erhebt und verarbeitet, auf welcher Rechtsgrundlage er das tut, ob er sie an Dritte übermittelt und wie lange er sie verarbeitet. Bei den nicht unbedingt notwendigen Verarbeitungen – Cookies etc. – muss er die Einwilligung einholen. Außerdem muss er den Nutzer über seine Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrechte informieren.
Die datenschutzrechtlichen Hinweise können unter einem Link "Datenschutz" oder "Rechtliche Hinweise zum Datenschutz" formuliert und zusammengefasst werden. Sie sind in jedem Fall vom Impressum zu trennen, da sie dort nicht zu erwarten seien, so die Rechtsprechung. Überwiegend ist nun auch anerkannt, dass Verstöße gegen das Datenschutzrecht wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können.
Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften behalten ihre Gültigkeit. Dies betrifft etwa die Regelungen zum Fernabsatz, die Preisangaben-Verordnung oder die handelsrechtlichen Bestimmungen (vgl. § 19 HGB).

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