Informationspflichten nach Telemediengesetz

Anbieterkennzeichnung / Impressum auf Webseiten

Jeder, der im Internet geschäftsmäßig Telemedien anbietet, ist dazu verpflichtet, auf seinen Webseiten bestimmte Informationen – wie beispielsweise über seine Identität –anzugeben. Erfasst werden vom Telemediengesetz alle Informations- und Kommunikationsdienste, die nicht ausschließlich Telekommunikation oder Rundfunk sind, beispielsweise Online-Angebote von Waren oder Dienstleistungen mit sofortiger Bestellmöglichkeit, Video-Abruf, wenn es sich nicht um einen Fernsehdienst handelt, Online-Dienste wie Internet-Suchmaschinen sowie die kommerzielle Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungen mit Hilfe von elektronischer Post. Keine Telemediendienste sind dagegen der herkömmliche Rundfunk, das Live-Streaming, also das zusätzlich und zeitgleiche Übertragen herkömmlicher Rundfunkprogramme über das Internet, sowie das Webcasting, die ausschließliche Übertragung herkömmlicher Rundfunkprogramme über das Internet. Auch die bloße Internet-Telefonie fällt nicht unter die Telemediendienste.
Die allgemeinen Informationspflichten gelten laut § 5 TMG für "geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien". Das Merkmal der Entgeltlichkeit setzt eine wirtschaftliche Gegenleistung voraus. Damit unterliegen Telemedien, die ohne den Hintergrund einer Wirtschaftstätigkeit bereitgehalten werden (z. B. rein private Homepages, Web-Tagebücher, Blogs oder Informationsangebote von Idealvereinen) nicht den Informationspflichten des Telemediengesetzes.
Nach § 5 TMG müssen auf der Website folgende Informationen gegeben werden
  • Name und Anschrift des Diensteanbieters. Anzugeben sind Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort. Die Angabe eines Postfaches reicht nicht aus, ebenso wenig eine E-Mail-Adresse. Auch die Angabe nur des Namens mit abgekürztem Vornamen des Geschäftsführers eines Onlineshops genügt nicht den Anforderungen einer Anbieterkennzeichnung (so LG Düsseldorf, Urteil vom 17. Mai 2006 - 12 O 496/05), erforderlich ist die Angabe des vollen Namens inklusive Vornamens.
  • bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform sowie der oder die Vertretungsberechtigten. Sofern die Gesellschaft Angaben über das Kapital der Gesellschaft macht (z. B. freiwillig auf dem Geschäftsbrief) sind auch auf der Website das Stamm- oder Grundkapital sowie der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen, wenn die in Geld zu leistenden Einlagen bisher nicht in voller Höhe eingezahlt wurden, aufzuführen. Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.
  • E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Anbieters (mit Landes- und Stadtvorwahl).
  • zuständige Aufsichtsbehörde.
    Sofern der Telemediendienst die Ausübung einer Tätigkeit ist, die der behördlichen Zulassung bedarf, muss auch die Kontaktadresse der zuständigen Aufsichtsbehörde angegeben werden, damit der Nutzer sich bei Bedarf über den Anbieter erkundigen kann und bei Rechtsverstößen gegen Berufspflichten eine Anlaufstelle hat. Hierunter fallen beispielsweise die Erlaubnisse nach der Gewerbeordnung, zum Beispiel Bewachungsgewerbe, Makler, Bauträger, Baubetreuer.
  • Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister in das der Anbieter eingetragen ist sowie die entsprechende Registernummer
  • zuständige Kammer, Berufsbezeichnung, Verleihungsland, einschlägige berufsrechtliche Regelungen und deren Auffindbarkeit
    Hierunter fallen die "klassischen" freien Berufe der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Steuerberater usw. Berufsrechtliche Regelungen sind alle rechtlich verbindlichen Normen, insbesondere Gesetze und Satzungen, die die Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs oder die Führung des Titels sowie ggf. die spezifischen Pflichten der Berufsangehörigen regeln. Die Gesetzes- oder Satzungsüberschrift reichen als Bezeichnung aus.
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer
    Diejenigen, die eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a Umsatzsteuergesetz oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139 c der Abgabenordnung besitzen, müssen auch diese auf ihrer Homepage angeben.

Gestaltung und Platzierung der Informationen

Nach § 5 TMG müssen die Angaben zur Anbieterkennzeichnung für den Nutzer leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Dazu gehört, dass alle erforderlichen Angaben zusammen an einer Stelle platziert werden müssen. Es muss sich um eine gut wahrnehmbare Stelle handeln, die ohne langes Suchen jederzeit auffindbar ist (zum Beispiel nicht unter der Rubrik "Allgemeine Geschäftsbedingungen" oder „backstage” denn dort erwartet man diese Infos nicht). Ausreichend ist ein auf allen Seiten einer Internetadresse erreichbarer Link zu einer Seite mit diesen Informationen (zum Beispiel Button "Impressum" "Wir über uns" oder „Kontakt”).
Nach einer Entscheidung des BGH (Urteil vom 20. Juli 2006 Az: I ZR 228/03) ist es ausreichend, wenn die Angaben der Anbieterkennzeichnung über zwei Links erreichbar sind. In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Verlag in der linken Navigationsspalte seiner Homepage einen Link mit "Kontakt" benannt, über den der Nutzer auf die Unterseite "Impressum" gelangen konnte.
Ein kleiner, blasser und drucktechnisch nicht hervorgehobener Link "Impressum" am unteren rechten Ende einer Internetseite genügt nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt (Urteil vom 4. Dezember 2008, 6 U 187/07) ebenfalls nicht den gesetzlichen Erfordernissen. Zwar könne ein Link auch am unteren Ende der Homepage realisiert werden, jedoch sollte sich der Link dann allerdings in einem Informationsblock oder in einer Informationsleiste befinden. Zu häufiges Scrollen allerdings spreche wieder gegen die erforderliche unmittelbare Erreichbarkeit.
Tipp: Platzieren Sie den Link "Impressum" ebenso wie Links auf andere wichtige Texte am besten oben oder links im direkten Sichtfeld beim Seitenaufruf.

Nichtbeachtung der Informationspflichten

Die Nichtbeachtung der genannten Informationspflichten hat nach § 16 TMG auch ordnungswidrigkeitsrechtliche Folgen. Denn wird eine nach § 5 TMG notwendige Information nicht, nicht richtig oder auch nur nicht vollständig vorgehalten, können Bußgelder von bis zu 50.000 Euro verhängt werden. Daneben kann sich eine Haftung auf Unterlassung und gegebenenfalls Schadensersatz aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ergeben (kein Bagatellverstoß im Sinne von § 3 UWG wird sicherlich bei fehlenden Informationen bezüglich Namen und Anschrift des Unternehmens, des Vertretungsberechtigten und E-Mail-Adresse anzunehmen sein).

Musterbeispiele

1. Beispiel (Einzelunternehmer, erlaubnisfreies Gewerbe)
Max Mustermann
xystraße 1
00000 xystadt
Telefon: +49 709 000000
Telefax: +49 709 000000
E-Mail: info@xy-online.de
Internet: www.xy-online.de
Umsatzsteueridentifikationsnummer / Wirtschafts-Identifikationsnummer
2. Beispiel (juristische Person, erlaubnisfreies Gewerbe)
xy GmbH
xystraße 1
00000 xystadt
Telefon: +49 709 000000
Telefax: +49 709 000000
E-Mail: info@xy-gmbh.de
Internet: www.xy-gmbh.de
Rechtsform: GmbH
(Stammkapital: 25 000 Euro)
Vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Max Mustermann
Registergericht: Amtsgericht XYstadt
Registernummer: HR 0000
Umsatzsteueridentifikationsnummer / Wirtschafts-Identifikationsnummer
3. Beispiel (Einzelunternehmer, erlaubnispflichtiges Gewerbe, hier: Immobilienmakler)
Immobilienmakler Max Mustermann
xystraße 1
00000 xystadt
Telefon: +49 709 00000
Telefax: +49 709 00000
E-Mail: info@xy-gmbh.de
Internet: www.xy-gmbh.de
Umsatzsteueridentifikationsnummer / Wirtschafts-Identifikationsnummer
Gewerbeerlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung
Aufsichtsbehörde:
Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde mit Straße Hausnummer, Postleitzahl Ort
4. Beispiel (reglementierte Berufe, hier: Apotheker)
Muster-Apotheke XY e. K.
xystraße 1
00000 xystadt
Telefon: +49 709 000000
Telefax: +49 709 000000
E-Mail: info@xy-musterapotheke.de
Internet: www.xy-musterapotheke.de
Umsatzsteueridentifikationsnummer / Wirtschafts-Identifikationsnummer
Berufsbezeichnung: Apotheker
Die Berufsbezeichnung wurde in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesland: Baden-Württemberg) verliehen
Registergericht: Amtsgericht XYstadt
Registernummer: HR A 0000
Zuständige Aufsichtsbehörde:
Bezirksregierung Karlsruhe, Straße Hausnummer, Postleitzahl Ort
Zuständige berufsständische Kammer:
Apothekerkammer Baden-Württemberg, Straße Hausnummer, Postleitzahl Ort

Berufsrechtliche Regelungen

Berufsordnung für Apotheker des Landes Baden-Württemberg (Verlinkung mit der auf der Webseite der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg öffentlich zugänglichen Berufsordnung)

Informationspflichten bei kommerzieller Kommunikation

Besonderen Informationspflichten unterliegt die so genannte "kommerzielle Kommunikation", was nun in § 6 TMG geregelt ist. Unter den Begriff der kommerziellen Kommunikation fallen beim E-Commerce insbesondere E-Mails mit Werbeinhalt (oft auch "Spam" genannt), aber auch Werbe-Banner auf Websites. Diese Werbemittel auf elektronischem Wege müssen
  • als solche klar zu erkennen sein (also strikt vom nichtkommerziellen Inhalt einer Website oder E-Mail getrennt sein),
  • den Absender, in dessen Auftrag die kommerzielle Kommunikation erfolgt, klar erkennen lassen,
  • besondere Angebote, wie zum Beispiel Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke, müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden,
  • Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen ebenfalls klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
Bei kommerzieller Kommunikation per E-Mail muss darüber hinaus beachtet werden, dass in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden darf (§ 6 Absatz 2 TMG). Wer gegen diese Regelung verstößt, handelt ordnungswidrig und riskiert eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro.

Journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien

Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten (Texte, die zur Meinungsbildung beitragen), in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben nach § 55 Absatz 2 Rundfunkstaatsvertrag (RfStV) zusätzlich zu den Angaben nach §§ 5 und 6 TMG einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer seinen ständigen Aufenthalt in Deutschland und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hat, voll geschäftsfähig und unbeschränkt strafrechtlich verfolgbar ist.

Musterbeispiel

Grundsätzlich ist hier ebenfalls der Anbieterkennzeichnung Rechnung zu tragen. Zusätzlich dazu kommen die folgende Angaben hinzu:
Verantwortlich für den Inhalt:
Hannelore XYZ
XYZ-Str. 1
00000 xystadt
Der novellierte Rundfunkstaatsvertrag enthält darüber hinaus eine weitere - allgemeine - Regelung zur Anbieterkennzeichnung. Nach § 55 Absatz 1 RfStV haben Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, Namen und Anschrift sowie bei juristischen Personen auch Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten ständig verfügbar zu halten. In welchem Verhältnis diese Vorschrift zu § 5 TMG steht, ist unklar. Website-Betreiber sollten daher immer eine Anbieterkennzeichnung unter dem Schlagwort „Impressum” – meistens sind schon Name, Anschrift und E-Mail-Adresse ausreichend – gut platziert auf ihren Internetseiten bereithalten (ausgenommen hiervon sind nur rein private Homepages, in denen beispielsweise Hobbies oder Familienfotos dargestellt werden). Somit geht man Ärger in Form einer Abmahnung oder gar Bußgeldes aus dem Wege.

Web-Impressum-Assistent

Der eRecht24 Impressum Generator berücksichtigt die häufigsten Berufe und Rechtsformen. Es wird jedoch kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben. Dieses Werkzeug stellt auch keine Rechtsberatung dar, sondern entwickelt Musterimpressen anhand eingegebener Daten. Im konkreten Einzelfall schalten Sie bitte einen spezialisierten Rechtsanwalt ein oder wenden Sie sich an ihre Standes- oder Interessensvertretung. Der Anbieter übernimmt trotz gründlicher Recherche für die Richtigkeit keine Haftung. Die Benutzung erfolgt ausschließlich auf eigenes Risiko.

Informationspflichten zum Datenschutz

Das TMG enthält spezifische Datenschutzregeln für Telemedien ergänzend zum Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Es regelt Bestandsdaten (Daten des Nutzers, die das Vertragsverhältnis zwischen Anbieter und Nutzer betreffen) und Nutzungsdaten (Daten des Nutzers zur Inanspruchnahme der Telemedien und deren Abrechnung). Diese Daten dürfen nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dies für die Inanspruchnahme von Telemedien erforderlich ist. Abrechnungsdaten für Einzelnachweise dürfen höchstens bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Versendung der jeweiligen Rechnung gespeichert werden. Zu einem weiteren Umgang mit seinen Daten muss der Betroffene seine Einwilligung erklären.
  • Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb der EU in allgemein verständlicher Form zu unterrichten. Bei automatisierten Verfahren, die eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglichen und eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten vorbereiten, ist der Nutzer vor Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein (§ 13 TMG).
  • Der Nutzer ist vor einer Einwilligung auf sein Recht des jederzeitigen Widerrufs mit Wirkung für die Zukunft hinzuweisen (§13 Abs. 3 TMG). Es ist sicherzustellen, dass die Einwilligung nur durch eindeutige und bewusste Handlung des Nutzers erfolgen kann (z. B. Bestätigung der Einwilligung durch Anklicken eines zweiten Buttons), die Einwilligung protokolliert wird und vom Nutzer jederzeit abgerufen werden kann.
  • Die Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter ist dem Nutzer anzuzeigen.
  • Nutzungsprofile dürfen nur zum Zweck der Werbung, der Marktforschung oder der bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien und nur bei Verwendung von Pseudonymen erstellt werden. Der Nutzer kann der Erstellung solcher Nutzungsprofile widersprechen; auch darauf hat der Anbieter im Rahmen der allgemeinen Informationen ausdrücklich hinzuweisen. Eine weitere Nutzung der Daten ist auch hier nur mit einer Einwilligung des jeweils Betroffenen zulässig.
Die datenschutzrechtlichen Hinweise können unter einem Link "Datenschutz" oder "Rechtliche Hinweise zum Datenschutz" formuliert und zusammengefasst werden.
Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften behalten ihre Gültigkeit. Dies betrifft etwa die Regelungen zum Fernabsatz, die Preisangaben-Verordnung oder die handelsrechtlichen Bestimmungen (vgl. § 19 HGB).