Einfuhrbestimmungen Indien

Beim Export von Waren nach Indien wird eine Dokumentationspflicht vorgeschrieben. Erfahren Sie, was dabei zu beachten ist.

Erforderliche Dokumente

Seit Mitte 2015 gilt beim Export von Waren eine erweiterte Dokumentationspflicht. Der indische Importeur benötigt daher eine Ansässigkeitsbescheinigung und die Selbstauskünfte "Formular 10F" sowie die "No Permanent Establishment Erklärung" vom Exporteur.
Auf den Warenbegleitpapieren ist die 15-stellige ”Goods and Services Taxpayer Identification Number” (GSTIN) Ihres indischen Kunden anzugeben. Nach der Umstellung auf eine einheitliche Mehrwertsteuer in Indien (Goods and Services Tax) 2017 hat die GSTIN den bis dahin auf Exportdokumenten erforderlichen Import Export Code (IEC) abgelöst. Für die Registrierung der neuen GSTIN muss das indische Unternehmen den IEC und die PAN (Permanent Account Number) angeben. Bisweilen verlangen indische Unternehmen neben der GSTIN zusätzlich noch den IEC. Empfohlen wird zudem auch die E-Mail-Adresse des Empfängers für die Kommunikation mit Reedereien und Zollbehörden auf den Dokumenten für den Export nach Indien anzugeben. Die Nummern werden vom indischen Importeur mitgeteilt (ggf. erst auf Anfrage des Exporteurs). 

Warenbegleitpapiere

Handelsrechnung (Commercial Invoice, in 3-facher Ausfertigung) in englischer Sprache mit folgenden Angaben:
  • Name und Anschrift des Verkäufers, des Käufers und des Frachtführers
  • Marke, Nummer, Anzahl und Art der Packstücke
  • Brutto- und Nettogewicht
  • Genaue Warenbezeichnung, HS-Code
  • Goods and Services Taxpayer Identification Number (GSTIN) und ggf. Import Export Code (IEC), Permanent Account Number (PAN) des Importeurs
  • Ursprungsland (bei Waren aus der Bundesrepublik Deutschland: Federal Republic of Germany)
  • Am Ende der Rechnung hat der Exporteur eine Erklärung abzugeben, dass die Angaben in der Rechnung wahrheitsgemäß und korrekt sind: "We certify this invoice to be true and correct.
Frachtpapiere: Konnossemente oder Luftfrachtbrief
Packlisten: Enthält eine Sendung mehrere Packstücke unterschiedlichen Inhalts, muss eine Packliste beigefügt werden, die eine Übersicht über Marke, Nummer, Art, Gewicht und Inhalt jedes einzelnen Packstücks ermöglicht.
Ursprungszeugnis (Certificate of Origin): Für Waren mit Ursprung Bundesrepublik Deutschland muss "Federal Republic of Germany (European Union)" oder nur "European Union" angegeben werden.
Sonstige Zertifikate und Zeugnisse, wie Pflanzengesundheitszeugnis, Veterinär-, Inspektions- oder Analysezertifikate, Chartered Engineer Certificate (CEC) gemäß den Vorschriften der indischen Behörden.

Zoll

Für den Zolltarif gilt das Harmonisierte System. Es wird nach dem cif-Wert verzollt.
Zur Zollanmeldung von Waren muss der indische Importeur grundsätzlich bei der Außenhandelsbehörde DGFT mit der Importer Exporter Codenummer (IEC) registriert sein. Die Waren werden mit der Zollanmeldung (Bill of Entry) unter Vorlage der Warenbegleitpapiere zum zollrechtlich freien Verkehr ("for home consumption") oder für ein Zolllagerverfahren ("warehousing") angemeldet.
Für die Zollanmeldung kann sich der Importeur von einem von der Zollverwaltung registrierten Zollagenten (Customs Broker) vertreten lassen. An den wichtigsten Zolldienststellen des Landes kann elektronisch über "ICES (Indian Customs EDI System)" via "Indian Customs and Excise Gateway (ICEGATE)" angemeldet werden. Mit der Einführung von "SWIFT (Single Window Interface for Facilitating Trade)" im März 2016 können Anmeldungen, die verschiedene Behörden betreffen, wie z. B. Nahrungsmittelüberwachung, Arzneimittelkontrolle etc. über eine einzige elektronische Meldung getätigt werden und ersetzen so das Ausfüllen von bis zu neun Formularen.
Für bestimmte vertrauenswürdige Unternehmen sind im Rahmen des "Accredited Clients Programme (ACP)" Vereinfachungen bei der Import-Zollabfertigung und den Förmlichkeiten vorgesehen. Darüber hinaus können Unternehmen, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, weitergehende Vergünstigungen wie z. B. reduzierte Sicherheitsleistungen im Rahmen des Programms des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten "Authorized Economic Operator (AEO)" in Anspruch nehmen.
Bei der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr ("for home consumption") entstehen die Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrnebenabgaben) zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung. Darüber hinaus prüft die Zollverwaltung bei Erhalt der Zollanmeldung, ob die Waren Bestimmungen hinsichtlich Verboten und Beschränkungen unterliegen. Gegebenenfalls sind für diese Waren zum Zeitpunkt der Anmeldung die vorgeschriebenen Bescheinigungen (Genehmigungen, Zertifikate) zu erbringen.

Eintritt in das indische Zollgebiet

Waren dürfen nur über die in der indischen Zollgesetzgebung vorgeschriebenen Zollstraßen, Zollhäfen beziehungsweise Zollflughäfen in das indische Zollgebiet (Domestic Tariff Area – DTA) verbracht werden. Dabei ist das Import-Manifest (IGM) bei Seefracht grundsätzlich mindestens 48 Stunden vor Eintreffen der Ware zu melden, für Luftfracht gilt eine Vorabmeldefrist von mindestens zwei Stunden.
Zollhäfen: Chennai, Kochi, Kolkata, Mumbai, New Mangalore, Thiruvananthapuram, Tuticorin, Visakhapatnam.
Zollflughäfen: Ahmedabad, Amritsar, Bengaluru, Chennai, Coimbatore, Goa (Dabolim Airport), Hyderabad, Indore, Jaipur, Kochi, Kolkata, Kozhikode, Lucknow, Mumbai, New Delhi, Thiruvananthapuram. Eingeschränkt auch: Bhubaneswar, Guwahati, Nagpur, Trichy, Visakhapatnam.
Quellen: Handelskammer Hamburg: K und M Konsulats- und Mustervorschriften (2023), Germany Trade and Invest: Zoll und Einfuhr kompakt (2020)