Export und Import von Holz und Holzverpackungen

Marktteilnehmer, die mit Holz oder Holzerzeugnissen Handel betreiben, haben dafür Sorge zu tragen, dass ihnen die notwendigen Informationen zur Verfügung stehen, um einen Handel mit Holz aus illegalem Einschlag zu vermeiden. Mit Holzverpackungen können außerdem Schädlinge eingeschleppt werden. Deshalb sind beim Import und Export von Holzverpackungen besondere Vorschriften zu beachten.

EU-Holzhandelsverordnung

Die weltweit wachsende Nachfrage nach Holz führt zunehmend zu illegalem Holzeinschlag. Um den vielfältigen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Nutzen der Wälder zu sichern, ist 2013 die EU-Holzverordnung (VO-EU Nr. 995/2010), die so genannte European Timber Regulation (EUTR), in Kraft getreten.
Sie ergänzt die bereits bestehenden und zukünftigen Partnerschaftsabkommen der EU mit Holz erzeugenden Ländern “FLEGT-VPA” (Forest Law Enforcement Governance and Trade Voluntary Partnership Agreements).
Die damit verbundenen Sorgfaltspflichten regelt die VO EU Nr. 607/2012.

Wer ist betroffen?

Jeder, der erstmalig Holz und Holzerzeugnisse in der EU in Verkehr bringt: Marktteilnehmer, zum Beispiel Importeur und z. B.  Händler, die gewerblich Holz und Holzerzeugnisse, die sich bereits in der EU befinden, verkaufen oder ankaufen.

Welche Waren sind betroffen?

Die EU-Verordnung erfasst folgende Waren gemäß Warenverzeichnis:
  • Kapitel 44 Holz und Holzwaren (außer 4402, 4404, 4405, 4417, 4419-4421)
  • Kapitel 47, Halbstoffe aus Holz und cellulosehaltige Faserstoffe und
  • Kapitel 48, Papier und Pappe mit Ausnahme von Wiedergewinnungsprodukten; eine Dokumentation, dass es sich um aus Recyclingmaterial gewonnene Produkte handelt, ist erforderlich
  • Kapitel 94, Holzmöbel: 9403 30, 9403 40, 9403 50 00, 9403 60, 9403 90 30 und vorgefertigte Gebäude 9406 00 20.

Holzverpackungen

Für Kartons oder Paletten, die ausschließlich zur Verpackung oder zum Transport von Handelswaren benötigt werden, gelten die Verpflichtungen für Händler gemäß Holzhandelsverordnung nicht.
Kartons oder Paletten, die in einem Nicht-EU-Land (Drittland) bestellt und als Kartons oder Paletten verzollt werden und erstmals in der EU in Verkehr gebracht werden (Marktteilnehmer) unterliegen jedoch der Holzhandelsverordnung.

ISPM Nr. 15 

Informationen zu Verpackungsvorschriften der einzelnen Länder sind in den “K+M”– Konsulats- und Mustervorschriften nachzulesen.
Die meisten einzelstaatlichen Vorschriften wurden jedoch bereits durch einen internationalen Standard zur Behandlung von Holzverpackungen ersetzt.
Dies erfolgte auf Basis eines IPPC-Standards (ISPM Nr. 15); dieser Standard schreibt fest, in welcher Form Holzpackmittel aus Vollholz, wie z.B.:
  • Paletten
  • Kisten
  • Stau-Holz
behandelt (Begasung, Hitzebehandlung) worden sein muß, damit der Schutz vor Schädlingsbefall dauerhaft gewährt wird; Wiederholungsbehandlungen sind nicht erforderlich.
Die Behandlung muss durch eine standardisierte, einwandfrei lesbare Markierung “Ährenkennung” auf dem Holz dokumentiert sein.

Aufbau der Markierung (Ährenkennung)

Die Markierung muss:
  • gerahmt und unterteilt,
  • deutlich sichtbar an jedem Packstück angebracht,
  • vorzugsweise an zwei gegenüberliegenden Seiten dauerhaft und nicht übertragbar,
  • untrennbar mit dem Holz verbunden und zerstörungsfrei sein,
  • darf nicht zerstörungsfrei entfernt werden können
Zur Aufbringung der Markierung wird empfohlen, einen Brennstempel, Farbstempel oder eine Schablone zu verwenden. Die Größe der Markierung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Verpackung stehen. Auf die Farben Rot und Orange sollte verzichtet werden, da diese für die Kennzeichnung von Gefahrgut vorbehalten sind. 
Zusätzliche Behandlungszertifikate oder gar Pflanzengesundheitszeugnisse sollen damit überflüssig werden und nicht vorgelegt werden müssen. In zahlreichen Staaten werden nur noch entsprechend behandelte Holzverpackungen akzeptiert; fehlende Behandlungen führen zur Nachbehandlung oder zur Zurückweisung der Lieferung.

Bestimmungen unbedingt einhalten

In der Vergangenheit erreichten die verantwortlichen Stellen (Pflanzengesundheitsdienste) in der Bundesrepublik Deutschland immer wieder Beanstandungen aus Drittländern bezüglich Verstößen gegen den ISPM Nr. 15-Standard. Meistens handelte es sich um die Verwendung unbehandelter und unmarkierter Holzpaletten und Holzkisten.
Eine fehlende Behandlung kann zur kostenpflichtigen Nachbehandlung oder zur Zurückweisung der Lieferung führen. Fällt ein Unternehmen mehrfach wegen unbehandelter Holzverpackungen auf, droht diesem ein Importverbot im jeweiligen Drittland.
Es ist nicht auszuschließen, dass Importländer wieder auf die Vorlage von Pflanzengesundheitszeugnissen bestehen, wenn Verstöße gehäuft auftreten; betroffen wären alle Exporteure.
Der Pflanzengesundheitsdienst Baden-Württemberg und alle Behörden appellieren daher an exportierende  und importierenden Unternehmen, die Bestimmungen einzuhalten, um negative Konsequenzen zu vermeiden. Auch internationalen Lieferanten sollten auf die Bestimmungen hingewiesen werden.

Import von Holzverpackungen

Beim Import von Holzverpackungen in die Europäische Union muss der Standard ISPM Nr. 15 eingehalten werden. Die Vorschriften zur Entrindung der Hölzer bei der Einfuhr in die EU gelten seit 1. März 2006.
Im Sonderverfahren müssen nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/127 in der Europäischen Union Importsendungen mit Verpackungsholz für bestimmte Waren zu pflanzenschutzgesundheitlichen Beschau angemeldet werden, wenn diese aus folgenden Länder stammen:
  • Volksrepublik China
  • Weißrussland / Belarus oder
  • Indien
Betroffen sind die Waren unter den Zolltarifpositionen: 2514, 2515, 2516, 4401, 4415, 6801, 6802,6803,6907 und 7606.

Holzverpackungen innerhalb der EU und im Warenverkehr mit der Schweiz

Holzverpackungen, die innerhalb der EU oder im Warenverkehr mit der Schweiz eingesetzt werden, müssen nicht gemäß ISPM-Standard Nr. 15 behandelt sein.
Wenn Sie Vollholzverpackungen verwenden, sollten Sie sich für das internationale Geschäft mit entsprechend behandelten Packmitteln eindecken. Bitte beachten Sie, dass nach den Paletten-Tauschklauseln behandelte und nicht behandelte Paletten als gleichwertig angesehen werden, daher können Sie nicht davon ausgehen, behandelte Paletten zurückzubekommen.
Lediglich Holzverpackungen aus Portugal und bestimmten Gebieten in Spanien müssen wegen der dortigen Verbreitung eines gefährlichen Holzschädlings (Kiefernholznematode), dem Standard ISPM Nr. 15. entsprechen.
Dies gilt auch für Holzverpackungen, die ohne ISPM-15-Behandlung aus einem anderen Mitgliedstaat versendet und anschließend wieder zurückgebracht werden.

Zuständigkeiten

Das Julius Kühn-Institut und auch die International Plant Protection Convention (IPPC) haben weitere Informationen zu diesem Thema zusammengestellt.
Zuständige Behörden in Baden-Württemberg sind die Pflanzenschutzämter, das landwirtschaftliche Technologiezentrum Augustenberg bzw. die Landratsämter für Pflanzenschutz.

Die Verpflichtungen kurz zusammengefasst:

  • das Inverkehrbringen von illegal eingeschlagenem Holz ist verboten
  • es sind Maßnahmen und Verfahren zu installieren, die die Lieferung umfangreich dokumentieren
  • zugelassene Überwachungsorganisationen entwickeln Sorgfaltspflichtregelungen, die Unternehmen als Marktteilnehmer einsetzen können, um die Einhaltung der EUTR sicherzustellen. 
  • Unternehmen können ein eigenes System zu entwickeln
  • zugelassene Überwachungsorganisationen können beauftragt werden
  • es ist eine Risikobewertung und Risikoanalyse durchzuführen, um illegales Holz zu identifizieren
  • besteht ein erhöhtes Risiko, illegal geschlagenes Holz auf den Markt zu bringen, sind Maßnahmen zur Risikominimierung zu ergreifen
  • Händler haben eine transparente Lieferkette von mindestens fünf Jahren zu gewährleisten (Händler müssen in der Lage sein, die Marktteilnehmer oder Händler, die das Holz bzw. die Holzerzeugnisse geliefert haben und  gegebenenfalls Händler, an die das Holz bzw. die Holzerzeugnisse geliefert wurde zu benennen)
  • um den Verwaltungsaufwand für Holzhändler gering zu halten, sind die Regelungen zu Sorgfaltspflichten, Risikobewertung und Risikominimierung nicht anzuwenden.

Meldepflicht gegenüber dem BLE

Um eine Übersicht über alle Marktteilnehmer zu bekommen, die erstmals Holz und Holzprodukte aus Drittstaaten einführen, sieht das Holzhandelssicherungsgesetz (HolzSiG) eine Meldepflicht gegenüber der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) für alle Marktteilnehmer vor.
Die Anzeige kann formlos erfolgen und ist grundsätzlich nur einmal erforderlich. Um sicherzustellen, dass alle Marktteilnehmer erfasst werden, sind die Zollbehörden eingebunden. Diesen liegen die entsprechenden Einfuhranmeldungen vor. Das BLE verfolgt festgestellte Mängel bei entsprechenden Voraussetzungen als Ordnungswidrigkeit.

Überwachungsorganisationen, FLEGT-System und Zollabfertigung

Die EU-Kommission hat bislang mehrere Überwachungsorganisationen für die EU-Holzhandelsverordnung zugelassen. Die Überwachungsorganisationen, die ihre Dienste auch in Deutschland anbieten, finden Sie auf der Website der EU-Kommission.
Holz und Holzerzeugnisse, für die bereits eine FLEGT Lizenz- oder CITES-Genehmigung vorliegt, gelten als legal geschlagen. Die FLEGT-Genehmigungssysteme in den Partnerländern werden erst noch installiert, das sind zur Zeit Vietnam, Ghana, Kamerun, Liberia, Republik Kongo (Brazzaville) und die Zentralafrikanische Republik. Indonesien führt als erstes Land seit 2016 Holzprodukte mit einer FLEGT Genehmigung aus. Sind die Kontrollsysteme in den Partnerländern entsprechend der FLEGT-Abkommen implementiert, so dürfen Holzlieferungen in die EU nur noch mit einer entsprechenden FLEGT-Genehmigung eingeführt werden. Anders als für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von so genannten FLEGT-Hölzern - vorbehaltlich der Installation der FLEGT-Genehmigungssysteme in den Partnerländern - sind für die zollrechtliche Abfertigung keine Dokumente nach der EU-Holzhandelsverordnung bei der Zollstelle vorzulegen.

Weiterführende Informationen 

Weiterführende Informationen sind in folgenden Veröffentlichungen bereitgestellt:
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung beantwortet Häufig gestellte Fragen zu FLEGT und informiert über den Handel mit Holz aus legalem Einschlag. Eine Überprüfung der Holzarten ist im Thünen Kompetenzzentrum möglich. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) informiert über illegalen Holzeinschlag

EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten

Das EU-Parlament hatte sich Anfang Dezember 2022 auf eine vorläufige Regelung über entwaldungsfreie Lieferketten geeinigt. Das Gesetz soll die Umsetzung des Green Deals entwaldungsfreie Produkte fördern und dadurch die weltweite Entwaldung , die im Zuge der Produktion stattfindet, minimieren.
Für Unternehmen ist es somit obligatorisch, besondere und detaillierter definierte Sorgfaltspflichten einzuhalten.
Dazu gehört z.B., dass bestimmte Waren, die in der EU in Verkehr gebracht werden, nicht aus nach dem 31. Dezember 2020 entwaldeten oder geschädigten Waldflächen stammen dürfen.
Neben Soja, Rindfleisch, Palmöl, Kakao, Kaffee gehört auch Holz zu den, unter die Regelung fallenden, Produkten.
Firmen, die mit derartigen Produkten (und Nebenprodukten z.B. Leder, Schokolade und Möbel) zu tun haben, müssen zukünftig über das folgende Informationen zur Verfügung stellen:
  • Menge
  • Anbieter
  • Erzeugungsland
Im Mittelpunkt steht dabei die Erfassung geografischer Daten, die auch in ein europäisches Informationssystem übermittelt werden sollen.
Mit der am 16. Mai 2023 erfolgten Annahme im Rat trat die Verordnung am 30. Juni 2023 in Kraft. Die Vorschrift ist nach einer Übergangszeit von 18 Monaten ab dem 30. Dezember 2024 anzuwenden. Für kleine Unternehmen gilt eine Übergangszeit von 24 Monaten.