Belgien – Arbeitseinsätze von Mitarbeitern

Deutsche Unternehmen müssen grenzüberschreitende Arbeitseinsätze ihrer Mitarbeiter bei den belgischen Behörden anmelden.

LIMOSA-Meldepflicht

Ausländische Arbeitnehmer, die vorübergehend in Belgien tätig werden, müssen über das sogenannte „Limosa“-Portal im Voraus bei den belgischen Sozialversicherungsbehörden gemeldet werden. Der Limosa-Meldenachweis ist dem Auftraggeber vorzulegen und vom Mitarbeiter auf der belgischen Baustelle mitzuführen. Verstöße werden mit Strafen belegt. Die Limosa-Meldung erfolgt online.
Limosa ist für Arbeitnehmer deutscher Unternehmen bestimmt, die vorübergehend oder teilzeitlich in Belgien arbeiten.
Die Limosa-Meldepflicht gilt auch für Selbständige, die vorübergehend eine Aktivität in Belgien ausüben.
Ausnahmen von der Meldepflicht (“Wer ist von Limosa befreit?”) gelten unter anderem für qualifizierte Mitarbeiter:
  • die für die Erstmontage einer Güterlieferung für maximal 8 Tage nach Belgien entsandt werden. Die Ausnahme gilt jedoch nicht für Aktivitäten im Bausektor.
  • die zu dringenden Wartungs- oder Reparaturarbeiten an Maschinen oder Geräten für maximal fünf Tage pro Monat nach Belgien kommen. Es muss sich dabei um Maschinen oder Geräte handeln, die vom Arbeitgeber an das Unternehmen geliefert wurden, in dem die Reparatur- oder Wartungsarbeiten durchgeführt werden. Die Techniker dürfen nicht länger als 5 Tage pro Monat in Belgien verbleiben.
Ebenfalls von der Meldepflichten befreit sind Arbeitnehmer des internationalen Personen- und Güterverkehrssektors; nicht jedoch Kabotage-Aktivitäten in Belgien.
Als Nachweis für die Sozialversicherungspflicht in Deutschland dient die Bescheinigung A1 der zuständigen Krankenkasse. Diese hat jeder Arbeitnehmer während der gesamten Tätigkeiten auf der Baustelle mit sich führen.

Berufsqualifikation – EU-Bescheinigung

Für in Belgien reglementierte Berufe ist ein berufsspezifischer Qualifikationsnachweis erforderlich. Der Nachweis der Berufsqualifikation für die ausgeübte Tätigkeit kann über eine EU-Bescheinigung erfolgen. Diese kann von der IHK Rhein-Neckar ausgestellt werden.
Eine Aufstellung der in Belgien reglementierten Berufe bietet business.belgium (auf deutsch)

Umsatzsteuerliche Registrierung

Grundsätzlich sind grundstücksbezogene Leistungen in Belgien steuerpflichtig. Fraglich ist jedoch, wer der Steuerschuldner ist:
  • Ist der Leistungserbringer Steuerschuldner, so muss sich dieser in Belgien umsatzsteuerlich registrieren lassen und seine Rechnungen mit belgischer Mehrwertsteuer (21 Prozent) fakturieren. Die Beantragung einer belgischen Umsatzsteuernummer dauert ca. 3 Wochen.
  • Die Steuerschuld wird auf den Leistungsempfänger übertragen, wenn es sich bei diesem um ein belgisches Unternehmen handelt oder um ein ausländisches Unternehmen, das im Rahmen einer Fiskalvertretung eine belgische Umsatzsteuer-Id-Nr. besitzt. Im Falle dieser Verlagerung der Umsatzsteuerschuldnerschaft ist die umsatzsteuerliche Registrierung des Leistungserbringers im Ausland nicht notwendig.

Baustellenanmeldung

Bei Bauarbeiten an Immobilien müssen deutsche Werkunternehmer, die Vertragspartner des Bauherrn sind, für das Bauvorhaben eine “Arbeitsmeldung” und eine “Anwesenheitsregistrierung” durchführen.

Arbeitsmeldung

Die Arbeitsmeldung erfolgt vor Beginn der Arbeiten über das Online-Portal ”Checkinatwork”. Hier müssen Bauvorhaben ab einem Auftragswert von 30.000 Euro netto (beim Einsatz eines Subunternehmers ab 5.000 Euro) angemeldet werden. Bei Verstößen gegen die Meldepflicht drohen Geldbußen.

Anwesenheitsregistrierung

Eine Anwesenheitsregistrierung ist erforderlich für Bauleistungen an Immobilien mit Auftragsvolumen über 500.000 Euro netto. In diesem Fall müssen die eingesetzten Mitarbeiter täglich vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit registriert werden. Die Meldung erfolgt über dieses Portal.

Baustellenausweis "ConstruBadge"

Unabhängig von der oben genannten Anwesenheitsregistrierung auf Baustellen ist der Baustellenausweis "ConstruBadge" ein persönliches Identifikationsmittel für Bauarbeiter. Die Registrierung erfolgt online.

Arbeitsrechtliche Aspekte

Grundsätzlich sind die belgischen Mindestlöhne sowie Arbeits- und Sicherheitsbedingungen einzuhalten. Ist ein entsandter Arbeitnehmer mehr als 183 Tage im Jahr in Belgien tätig, so sind Löhne und Gehälter in Belgien als Quellenstaat des Einkommens zu versteuern.

Treuemarken- und Schlechtwettermarkenregime

Unternehmen, die Personal zur Durchführung von Bauarbeiten nach Belgien entsenden, müssen das belgische Treuemarken- und Schlechtwettermarkensystem beachten. Es ist Bestandteil der belgischen Mindestarbeitsbedingungen. Hiervon ausgenommen sind Unternehmen mit Sitz in der EU, wenn sie in ihrem Heimatstaat einem vergleichbaren System unterliegen (Bsp. ULAK, 13. Monatsgehalt etc.). Auch wenn dies zutrifft, müssen die ausländischen Unternehmen ihre Tätigkeiten bei der Arbeitgeberorganisation OPOC (PDF) (Office patronal d'organisation et de contrôle des régimes de sécurité d'existence) melden (deutsche Version EIC Trier (PDF))
Hinweis:
Die Auskünfte wurden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Haftung auf inhaltliche Richtigkeit wird ausgeschlossen.
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