Lebensmittelkennzeichnung
Um sicherzustellen, dass der Verbraucher beim Lebensmittelkauf ausreichend informiert ist und somit eine für sich geeignete Auswahl treffen kann, bestehen für Lebensmittelunternehmer eine Reihe von Kennzeichnungspflichten. Diese werden u. a. durch die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) geregelt.
Verantwortlich für die Kennzeichnung ist in erster Linie der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen das Lebensmittel vermarktet wird, oder, wenn dieser nicht in der EU niedergelassen ist, der Importeur.
Die nach der LMIV verpflichtenden Angaben sind auf der Lebensmittelverpackung oder auf einem an diesem befestigten Etikett anzubringen. In Deutschland hat die Kennzeichnung grundsätzlich in deutscher Sprache zu erfolgen. Für Produkte mit ausländischer Deklaration bedeutet dies, dass sie mit einem zusätzlichen Aufkleber in deutscher Sprache versehen werden müssen.
Alle verpflichtenden Angaben müssen an einer gut sichtbaren Stelle angebracht und gut lesbar sein. Die Mindestschriftgröße beträgt 1,2 mm, ist die Oberfläche der Verpackung kleiner als 80 Quadratzentimeter muss die Schrift 0.9 mm groß sein.
- Bezeichnung des Lebensmittels
Dies ist die in Rechtsvorschriften festgelegte Bezeichnung oder eine nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Bezeichnung. Bei einem besonderen physikalischen Zustand oder im Falle einer besonderen Behandlung eines Lebensmittels muss dies grundsätzlich angegeben werden, z.B. “gefriergetrocknet”, “geräuchert”, “tiefgefroren” (eine Auflistung befindet sich im Anhang VI Teil A LMIV). Ferner muss bei tiefgefrorenen Lebensmitteln, die aufgetaut an den Verbraucher abgegeben werden, der Hinweis "aufgetaut" hinzugefügt werden. Bei eingefrorenen Fleisch– und Fischerzeugnissen muss das Einfrierdatum angegeben werden.Lebensmittelimitate, Analogkäse oder Klebefleisch müssen deutlich und in unmittelbarer Nähe des Produktnamens gekennzeichnet werden, z. B. mit dem Hinweis “aus Fleischstücken zusammengefügt“. Gleiches gilt für Fischerzeugnisse.
- Name oder Firma und Anschrift des Lebensmittelunternehmers
Lebensmittelunternehmer ist derjenige, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder wenn dieser nicht in der EU niedergelassen ist, der Importeur.
- Herkunft des Lebensmittels
In Ergänzung zu bereits bestehenden Kennzeichnungspflichten (z. B. für Rindfleisch, Honig, Eier, Obst und Gemüse, Fisch oder Olivenöl) muss Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch hinsichtlich seiner Herkunft gekennzeichnet werden.
- Zutatenverzeichnis
Dies ist eine Aufzählung aller Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung. Hierbei muss jede Zutat einschließlich Aromen, Zusatzstoffe und Lebensmittelenzyme, sowie jeder Bestandteil einer “zusammengesetzten Zutat” genannt werden. Zum Teil gelten allerdings Sammelbegriffe oder auch Klassennamen wie zum Beispiel “Fisch” für Fisch aller Art; dies gilt auch für Zusatzstoffe, wie zum Beispiel “Farbstoff” sowie Enzyme.Der Klassenbezeichnung der Zusatzstoffe muss ihre Verkehrsbezeichnung oder ihre E-Nummer folgen. Der Aufstellung ist ein geeigneter Hinweis voranzustellen, in dem das Wort “Zutaten” erscheint.
- Allergenkennzeichnung
Stoffe, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen können, müssen im Zutatenverzeichnis optisch hervorgehoben werden. Die Kennzeichnungspflicht gilt auch bei unverpackten Lebensmitteln.Anzugeben sind folgende Bestandteile:
- Glutenhaltige Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon) und daraus hergestellte Erzeugnisse
- Krebstiere und daraus hergestellte Erzeugnisse
- Eier und daraus hergestellte Erzeugnisse
- Fisch und daraus hergestellte Erzeugnisse
- Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse
- Soja und daraus hergestellte Erzeugnisse
- Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse (einschl. Lactose)
- Schalenfrüchte (Mandel, Haselnuss, Walnuss, Kaschunuss, Pecanuss, Paranusss, Pistazie, Macadamianuss und Queenslandnuss) und daraus hergestellte Erzeugnisse
- Sellerie und daraus hergestellte Erzeugnisse
- Senf und daraus hergestellte Erzeugnisse
- Sesamsamen und daraus hergestellte Erzeugnisse
- Schwefeldioxid und Sulfit in einer Konzentration von mehr als zehn Milligramm/Kilogramm.
- Lupinen und daraus hergestellte Erzeugnisse
- Weichtiere und daraus hergestellte Erzeugnisse
Enthält ein Lebensmittel keine allergenen Zutaten, so sollte geprüft werden - und ein zusätzlicher Hinweis erfolgen - ob die Gefahr von "Spuren" allergener Zutaten besteht. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn auf einer Produktionsanlage verschiedene Lebensmittel verarbeitet werden. - Menge der wertgebenden oder charakteristischen Zutaten in Prozent
Die Menge ist anzugeben, wenn die Zutat in der Bezeichnung des Lebensmittels angegeben ist (z. B. Fruchtjoghurt, Fischstäbchen, Obstkuchen) oder normalerweise vom Verbraucher damit in Verbindung gebracht wird (z. B. Gulaschsuppe – Fleisch, Rote Grütze – Früchte, Jägerschnitzel – Fleisch und Pilze).Die Menge ist auch dann anzugeben, wenn die Zutat auf dem Etikett durch Worte, Bilder, oder eine graphische Darstellung hervorgehoben ist (z. B. “Mit besonders vielen Früchten” - Früchte; “Hergestellt mit Butter” – Butter; “Verfeinert mit Sahne”– Sahne) oder wenn die Zutat von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung des Lebensmittels und seiner Unterscheidung von anderen Lebensmitteln ist, mit denen es aufgrund seiner Bezeichnung oder seines Aussehens verwechselt werden könnte (zum Beispiel Mandelgehalt in Marzipan; Ei-Anteil bei Biskuit; Fettgehalt bei Mayonnaise). Die Menge der Zutaten ist in Gewichtsprozent, bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels anzugeben. Die Angabe hat in der Bezeichnung des Lebensmittels, in ihrer unmittelbaren Nähe oder im Verzeichnis der Zutaten bei der Angabe der betroffenen Zutat zu erfolgen.
- Mindesthaltbarkeitsdatum bzw. Verbrauchsdatum
Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist das Datum, bis zu dem ein Lebensmittel bei richtiger Aufbewahrung seine spezifischen Eigenschaften behält. Es ist mit den Worten “mindestens haltbar bis...” unter Angabe von Tag, Monat und Jahr in dieser Reihenfolge zu nennen. Die Angabe von Tag, Monat und Jahr kann auch an anderer Stelle erfolgen, wenn in Verbindung mit der Angabe “mindestens haltbar bis” auf diese Stelle hingewiesen wird (z. B. mindestens haltbar bis siehe Decke)). Bei einer Mindesthaltbarkeit unter drei Monaten kann die Angabe des Jahres entfallen, bei mehr als drei Monaten kann der Tag entfallen, bei mehr als 18 Monaten reicht die Angabe des Jahres aus; ist die angegebene Mindesthaltbarkeit nur bei Einhaltung bestimmter Temperaturen oder sonstiger Bedingungen gewährleistet, muss dies auf der Packung vermerkt sein.Das Verbrauchsdatum kennzeichnet mit den Worten “verbrauchen bis...” den letzten Tag, an dem ein Lebensmittel verzehrt werden sollte; nach diesem Datum darf das Lebensmittel nicht mehr verkauft werden; diese Angabe ist vorgeschrieben für sehr leicht verderbliche Lebensmittel, die nach kurzer Zeit aufgrund von mikrobiologischen Vorgängen gesundheitsschädlich sein können (z. B. Hackfleisch, Geflügelfleisch, Rohmilch).
- Gebrauchsanleitung
Nach der LMIV muss eine Gebrauchsanleitung für ein Lebensmittel angegeben werden, wenn “es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden”. Eine Gebrauchsanleitung wird beispielsweise dann erforderlich, wenn andernfalls der für den Verzehr vorgesehene Zustand des Produkts hinsichtlich Konsistenz und Geschmack nicht erreicht werden kann. Beispielhaft genannt seien hierfür Instantprodukte wie Tütensuppen oder Backmischungen, Convenience-Produkte und so weiter. Die Gebrauchsanleitung muss so abgefasst sein, dass die Verwendung des Lebensmittels in geeigneter Weise ermöglicht wird.
- Alkoholgehalt
Bei Lebensmitteln mit mehr als 1,2 Volumenprozent muss der Alkoholgehalt auf dem Etikett genannt werden; bei diesen Lebensmitteln ist kein Zutatenverzeichnis vorgeschrieben (Ausnahmen: Bier, allergene Zutaten müssen immer angegeben werden).
- Identitätskennzeichen
Auf allen Fertigpackungen mit Lebensmitteln tierischer Herkunft (z. B. Fleisch, Fisch, Milchprodukte, Eiprodukte) ist ein Identitätskennzeichen anzubringen. Im ovalen Feld sind das Herstellungsland, die Zulassungsnummer des Betriebes und die Abkürzung “EG” zu erkennen. Betriebe, die zusammengesetzte Lebensmittel (z. B. Pizza) herstellen, benötigen kein Identitätskennzeichen.
- Hinweis auf gentechnisch veränderte Lebensmittel
Gentechnisch veränderte Lebensmittel müssen nach der Rechtsverordnung (EG) 1829/2003 gekennzeichnet werden.Kennzeichnungspflichtig sind alle Lebensmittel, Zutaten oder Zusatzstoffe, die aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) hergestellt sind, unabhängig davon, ob die gentechnische Veränderung nachweisbar ist oder nicht. Die Kennzeichnungspflicht betrifft vor allem Produkte, die aus gentechnisch verändertem Soja, Mais oder Raps hergestellt sind. Sie gilt aber auch für Lebensmittel, die selbst ein gentechnisch veränderter Organismus sind (z. B. Tomaten, Kartoffeln) und für Lebensmittel, die gentechnisch veränderte Mikroorganismen enthalten (z. B. Joghurt mit genveränderten Bakterien) - beide Gruppen von Lebensmitteln sind bislang nicht in der EU zugelassen. Zufällige Spuren von GVO müssen dann gekennzeichnet werden, wenn sie mehr als 0,9 Prozent des Lebensmittels bzw. der Lebensmittelzutat ausmachen. Nicht kennzeichnungspflichtig sind Fleisch, Milch und Eier von Tieren, die mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden. Als Formulierung ist zum Beispiel möglich: “enthält gentechnisch veränderten...” oder “genetisch verändert”. Dieser Hinweis muss in der Zutatenliste stehen, entweder in Klammern gleich hinter der entsprechenden Zutat oder in einer Fußnote. Bei Lebensmitteln ohne Zutatenliste muss der Text deutlich sichtbar auf dem Etikett stehen (auch bei loser oder unverpackter Ware). Die Kennzeichnung “ohne Gentechnik” ist freiwillig. Seit August 2009 gibt es ein einheitliches Label (weitere Informationen unter www.transgen.de)
- Füllmenge
Die Nettofüllmenge gibt das Gewicht, das Volumen oder die Stückzahl des abgepackten Lebensmittels an. Sie ist in Litern, Zentilitern, Millilitern, Kilogramm oder Gramm anzugeben (je nachdem, was angemessen ist). Bei konzentrierten Lebensmitteln (z. B. Suppen und Soßen) ist darüber hinaus anzugeben, wie viel Liter oder Milliliter das zubereitete Produkt ergibt. Bei Lebensmitteln in einer Aufgussflüssigkeit (z. B. Dosenobst, Essiggurken) muss außerdem das Abtropfgewicht genannt werden (z. B. Füllmenge 825 Gramm, Abtropfgewicht 490 Gramm).
- Losnummer oder Charge
Lebensmittel dürfen grundsätzlich nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer Angabe gekennzeichnet sind, aus der das Los zu ersehen ist, zu dem sie gehören. Ein Los ist die Gesamtheit von Verkaufseinheiten eines Lebensmittels, das unter gleichen Bedingungen erzeugt, hergestellt oder verpackt wurde. Die Losangabe muss aus einer Buchstaben-, Ziffern- oder Buchstaben-/Ziffernkombination bestehen. Dieser Angabe ist der Buchstabe “L” voranzustellen, soweit sie sich nicht deutlich von den anderen Angaben der Kennzeichnung unterscheidet. Wird die Ware reklamiert, kann der Hersteller mit Hilfe der Losnummer betriebsinternen Fehlern nachgehen.
- Zusatzstoffe
Insbesondere anzugeben sind:
- Farbstoffe durch die Angabe “mit Farbstoff”
- Zusatzstoffe zur Konservierung durch die Angabe “mit Konservierungsstoff” oder “konserviert”, ggf. auch “mit Nitritpökelsalz” oder/und “mit Nitrat”
- Antioxidationsmittel durch die Angabe “mit Antioxidationsmittel”
- Geschmacksverstärker durch die Angabe “mit Geschmacksverstärker”
- Schwefel durch die Angabe “geschwefelt”
- Eisen-II-gluconat (E 579) oder Eisen-II-lactat (E 585) bei Oliven durch die Angabe “geschwärzt”
- Zusatzstoffe der Nummern E 901 bis E 904, E 912 oder E 914, die bei frischem Obst zur Oberflächenbehandlung verwendet werden, durch die Angabe “gewachst”
- Zusatzstoffe der Nummern E 338 bis E 341 sowie E 450 bis E 452, die bei der Herstellung von Fleischerzeugnissen verwendet werden, durch die Angabe “mit Phosphat”
- Bio-Siegel
In Deutschland existieren verschiedene Arten von Bio-Siegeln. Es gibt das staatliche deutsche Bio-Siegel nach der EG-Öko-Verordnung (grün-weißes Sechseck mit "Bio" Schriftzug). Darüber hinaus gibt es das europäische Bio-Siegel (stilisiertes Blatt aus Sternen auf grünem Hintergrund). Dieses muss bei allen vorverpackten Bioprodukten verpflichtend verwendet werden. Neben diesen beiden "offiziellen" Siegeln gibt es noch ca. 30 private Bio-Öko-Label, die teilweise noch deutlich strengere Anforderungen an die Hersteller und Händler stellen. Sie können zusätzlich verwendet werden.
- Nutri-Score
Die neue Lebensmittelkennzeichnung ist seit Herbst 2020 auf der Vorderseite von Lebensmitteln zu finden. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Angabe, welche Lebensmittelunternehmer auf ihren Produkten anbringen können, eine Verpflichtung hierzu besteht demnach nicht. Der Nutri Score wird in einer fünfstufigen Farbskala mit einer Nummerierung von A bis E abgebildet und zeigt an, welche Lebensmittel zu einer gesunden Ernährung beitragen können. Entschließt sich ein Unternehmen für die Angabe des Nutri-Scores auf seinen Produkten, ist eine Anmeldung beim Markeninhaber Santé Public France notwendig; dabei fallen keine Lizenzgebühren an.
Hinweis
Da hier nur die wesentlichen Kennzeichnungselemente aufgeführt werden können, empfiehlt es sich, die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung nochmals in ihrer aktuellen Version auf die erforderlichen Kennzeichnungselemente für die von Ihnen vertriebenen Lebensmittel hin zu prüfen. Zu beachten ist schließlich, dass je nach Erzeugnis zusätzliche Kennzeichnungspflichten hinzukommen (zum Beispiel für Kakao- und Schokoladenerzeugnisse, Honig, Milcherzeugnisse, Käse, Fleisch, Fruchtsaft/-nektar/-sirup, Mineral-/Tafelwasser, Konfitüre usw.). Eine Übersicht über die existierenden Sondervorschriften für einzelne Produkte finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Verstöße gegen die Kennzeichnungspflichten können von den zuständigen Behörden mit Bußgeldern sanktioniert werden. Zudem drohen bei fehlerhafter Kennzeichnung wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber.
Links und Downloads
- Ansprechpartner für Lebensmittel (Nr. 945312)
- Infoblatt zur Kennzeichnung von Lebensmitteln im Gastgewerbe (Link: https://www.dihk.de/resource/blob/3808/b015c6c542c42e168f95b24eb30c6df7/infoblatt-allergenkennzeichnung-data.pdf)
- Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) (Link: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32011R1169)
- LMIV - Umsetzungshilfe (Link: http://www.lmiv-services.de/home/)
- Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Link: http://www.bmelv.de/DE/Ernaehrung/Kennzeichnung/kennzeichnung_node.html)
- Untersuchungsämter für Lebensmittelüberwachung und Tiergesundheit (Link: http://www.ua-bw.de/pub/beitrag.asp?ID=934&subid=0&Thema_ID=2&lang=DE)
- Lebensmittelverband Deutschland e. V. (Link: http://www.bll.de/de/lebensmittel/kennzeichnung/lebensmittelinformationsverordnung)
- Orientierungshilfe LMIV (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 525 KB) (Nr. 936140)