Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

Die Anerkennung eines Abschluss aus dem Ausland, egal ob Schulabschluss, Berufsabschluss oder Hochschulabschluss, ist in vielen Situationen hilfreich, teilweise notwendig. Wir informieren Sie über Anerkennungsmöglichkeiten und Beratungsangebote. 

Einführung

Fachkräfte mit einem Berufsabschluss aus dem Ausland haben oft Probleme, einen Job zu finden, der ihrer Ausbildung entspricht. Ein Grund dafür ist, dass es Unternehmen schwerfällt, die Qualifikation aus dem Ausland zu beurteilen. Hier hilft die Anerkennung des ausländischen Diploms. 
Mit einer vollen Gleichwertigkeit ist die ausländische Fachkraft einem Absolventen der deutschen Ausbildung rechtlich gleichgestellt. Gleichzeitig ist mit der Anerkennung die Voraussetzung für eine Fortbildung (z.B. zum Fachwirt oder Industriemeister) erfüllt.
Anerkennungsstelle für die IHK-Berufe (in Industrie, Dienstleistung, Handel oder Gastronomie) ist die IHK FOSA (Foreign Skills Approval). Fachkräfte können dort die Anerkennung ihres ausländischen Berufsabschlusses prüfen lassen. Sie brauchen Unterstützung? Wir beraten Sie zur Anerkennung Ihres Abschlusses bei der IHK FOSA.

Welche Abschlüsse können nach dem BQFG anerkannt werden?

Rechtliche Grundlage ist das Anerkennungsgesetz des Bundes BQFG (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz).
Voraussetzungen für die Prüfung auf Gleichwertigkeit:
  • Eine Berufsausbildung wurde im Ausland abgeschlossen.
  • Die Berufsausbildung ist in dem Land, in dem sie abgeschlossen wurde, staatlich anerkannt.
  • Es besteht der Wunsch, in diesem Beruf in Deutschland zu arbeiten oder Sie arbeiten bereits in diesem Beruf.
Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus und Wohnsitz sind für die Prüfung auf Anerkennung nicht von Bedeutung. Auch aus dem Ausland kann ein Antrag auf Anerkennung gestellt werden.

Wie läuft das Anerkennungsverfahren für IHK-Berufe ab?

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© IHK Düsseldorf

Inhaltlicher Ablauf

Im Anerkennungsverfahren wird
  • der Berufsabschluss aus dem Ausland,
  • und, falls vorhanden, die relevante Berufserfahrung aus dem In- oder Ausland,
  • und, falls vorhanden, Weiterbildungsnachweise
mit dem gewählten Referenzberuf verglichen. Der Referenzberuf ist der aktuelle deutsche Beruf, der dem ausländischen Abschluss am nächsten kommt. Dabei werden Dauer und Inhalt der Ausbildung verglichen.

Zeitlicher Ablauf

Die IHK FOSA bestätigt innerhalb von vier Wochen den Eingang des Antrags und sendet den Gebührenbescheid zu. Fehlen noch Unterlagen und Informationen, werden sie nachgefordert. Sind die Unterlagen vollständig und ist die Gebühr bezahlt, erhält der Antragsteller innerhalb von drei Monaten den Anerkennungsbescheid.

Welche Ergebnisse sind möglich?

Ergibt der Vergleich der ausländischen und der deutschen Ausbildungsinhalte keine wesentlichen Unterschiede, wird die volle Gleichwertigkeit festgestellt, das heißt die volle Anerkennung.
Werden beim Vergleich wesentliche Unterschiede festgestellt, die nicht durch relevante Berufserfahrung oder andere relevante Weiterbildungen ausgeglichen werden können, erhält der Antragsteller eine teilweise Gleichwertigkeit, das heißt eine teilweise Anerkennung.
In beiden Fällen – bei vollständiger und teilweiser Anerkennung – wird im Anerkennungsbescheid detailliert aufgelistet, welche theoretischen und praktischen Qualifikationen die Fachkraft hat.
Im Fall einer teilweisen Anerkennung steht im Anerkennungsbescheid der IHK FOSA zusätzlich, welche theoretischen und/oder praktischen Qualifikationen für eine volle Gleichwertigkeit fehlen. Diese fehlenden Qualifikationen im Vergleich zur deutschen Ausbildung können in Form von Berufserfahrung und/oder Kursen nachgeholt werden, um eine volle Anerkennung zu erhalten.
Besteht keine oder nur eine geringe Vergleichbarkeit der ausländischen und der deutschen Ausbildungsinhalte, wird der Antrag als nicht gleichwertig abgelehnt.

Gebühren

Die Gebühren für das Anerkennungsverfahren bei der IHK FOSA betragen zwischen 100 und 600 Euro. Agentur für Arbeit oder Jobcenter können diese Antragskosten nach vorheriger Rücksprache übernehmen. Außerdem gibt es für Personen mit geringem Einkommen die Möglichkeit, einen Anerkennungszuschuss zu beantragen.

Antragsunterlagen IHK FOSA

Den Antrag auf Anerkennung finden Sie auf der Homepage der IHK FOSA:
Der Antrag ist zu richten an: 
IHK FOSA
Ulmenstraße 52g
90443 Nürnberg
Eine Antragstellung ist auch per E-Mail an info@ihk-fosa.de möglich (Format: nur PDF).

Anerkennungsberatung

Welche Stelle für das Anerkennungsverfahren zuständig ist, richtet sich nach dem deutschen Beruf, mit dem ein ausländischer Ausbildungsabschluss verglichen werden soll. Beratung zur Anerkennung in IHK-Berufen erhalten Unternehmen und ausländische Fachkräfte vor Ort durch die IHK Rhein-Neckar: Anmeldung zur Anerkennungsberatung.
Neben der IHK-FOSA gibt es viele weitere Anerkennungsstellen in Deutschland. Um die richtige Anerkennungsstelle zu finden, können Sie den Anerkennungsfinder nutzen. Auch die Telefon-Hotline "Arbeiten und Leben in Deutschland" hilft, die zuständige Anerkennungsstelle zu finden.
Erstberatung zu allen Fragen rund um Anerkennung bietet das IQ-Netzwerk "Integration durch Qualifizierung" vor Ort. Anlaufstelle in Mannheim und Umgebung ist das IKUBIZ: Beratungsstellen im IQ-Netzwerk Baden-Württemberg

Weitere Anerkennungsmöglichkeiten

  • Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler haben die Wahl zwischen dem Anerkennungsverfahren nach dem BQFG und dem Anerkennungsverfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz (§ 10 BVFG). Information und Antrag
  • Eine schulische Anerkennung (z. B. Hauptschulabschluss, Realschulabschluss, Abitur etc.) erfolgt nicht nach dem BQFG. In Baden-Württemberg ist dafür das Regierungspräsidium Stuttgart zuständig. Information und Antrag
  • Für Hochschulabschlüsse in nicht-reglementierten Berufen (z.B. Wirtschaft etc.) besteht die Möglichkeit einer Zeugnisbewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB).
  • Für die akademische Anerkennung, um in Deutschland zu studieren oder sich im Ausland erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen anrechnen zu lassen, sind die Hochschulen zuständig.

Informationen zur Anerkennung in der eigenen Sprache