Export Drittland

Export in die Schweiz

Die Schweiz gehört nicht zur EU und ist damit ein Drittland. Deshalb sind beim Außenhandel zwei Grenzen bei den Formalitäten zu beachten, d.h. zum einen die EU- Vorschriften zum anderen die Schweizer Vorschriften.

Zu beachten ist auch: Zwischen der EU und der Schweiz bestehen zahlreiche Abkommen. Dazu gehören auch Vereinbarungen zu Zollvergünstigungen im Warenaustausch. Diese sogenannten Präferenzen sind gegen Vorlage von Erklärungen, Nachweisen etc. erhältlich. Die Nutzung von Zollpräferenzen ist freiwillig. Es ist zu prüfen, ob Nutzen und Aufwand in einem vernünftigen Verhältnis stehen.

1. Exportformalitäten in Deutschland (EU)

1.1. EORI-Nummer

EORI (Economic Operators Registration and Identification System) ist ein EU-weites System zur eindeutigen Registrierung und Identifizierung von Unternehmen und Privatpersonen gegenüber der Zollverwaltung.
Unternehmen und Privatpersonen, die Ausfuhren oder Einfuhren beim Zoll anmelden, benötigen eine EORI-Nummer. Die Pflicht zur Angabe der EORI-Nummer besteht bereits ab dem ersten Export- oder Importvorgang für Unternehmen.
Näheres zur EORI Nummer und der Beantragung entnehmen Sie bitte unserem Beitrag EORI-Nummer.

1.2. Zolltarif- / Warennummer

Um in die Schweiz zu exportieren, benötigen Sie für Ihre Ware die 8-stellige Zolltarif- bzw. Warennummer. Diese müssen Sie z.B. in der Zollanmeldung oder in anderen Zollformularen angeben.
Jedes Produkt hat eine Warentarifnummer. Die Ausnahme sind lediglich online bereitgestellte Software-Inhalte.
Es gibt unterschiedliche Wege um die richtige Nummer zu finden:

1.2.1 Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik

Auf der Homepage des Statistischen Bundesamts ist das Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik abrufbar. Wählen Sie das Kapitel aus, in das Ihr Produkt am ehesten einsortiert sein könnte. Nun öffnet sich das Handbuch zur Einreihung.

1.2.2. Abfrage des Elektronischen Zolltarifs des Deutschen Zolls (EZT)

Rufen Sie den Elektronischen Zolltarif des Deutschen Zolls (EZT) auf. Klicken Sie auf "Ausfuhr", anschließend „Einreihung“ und dann „Stichwortverzeichnis“. Hier können Sie über eine Stichwortsuche die Warennummer herausfinden. Beispiel LED Modul: Sie können vor und nach dem Suchwort ein %-Zeichen setzen und auch zwischen den Wörtern, dann wird der Suchbereich erweitert.
Klicken Sie bei der Warenbeschreibung, die am besten zu Ihrem Produkte passt, auf die angezeigte Nummer (rechts, Rubrik Fundstelle) wird eine detaillierte Auflistung der Ergebnisse präsentiert. Öffnen Sie auch diese Ordner, wählen Sie aus, welche Beschreibung zu Ihrem Produkt passt, so dass Sie am Ende zu Ihrer 8-stelligen Warennummer finden. 

1.2.3. Zentrale Auskunft Zoll

Bei der Zentralen Auskunft Zoll können Sie unverbindlich Auskunft über die Zolltarifnummer (Warennummer) Ihres Produktes schriftlich oder telefonisch erhalten. 
Prüfen Sie auch ob eine verbindliche oder unverbindliche Zolltarifauskunft in Ihrem Fall Sinn macht.

1.3. Ausfuhranmeldung

Zur Ausfuhr von Waren bedarf es einer Ausfuhranmeldung. Für Sendungen bis 1.000 Euro oder 1.000 kg reicht die Vorlage der Handelsrechnung(en) bei der Ausgangszollstelle (z.B. Flughafen, Seehafen oder Grenzzollstelle) an der Außengrenze der EU aus, sog. Einstufiges Ausfuhrverfahren.
Ab einem Sendungswert von 1.000 Euro oder 1.000 kg ist man in der Regel dazu verpflichtet, das zweistufige Ausfuhrverfahren (Normalverfahren) anzuwenden. Bei diesem Verfahren ist die Ware der zuständigen Ausfuhrzollstelle (Binnenzollstelle) zu gestellen. Zu dem Zeitpunkt wo die Ware das Zollgebiet der EU verlässt, müssen Ware und Ausfuhranmeldung nochmals der Ausgangszollstelle präsentiert werden. 
Allerdings besteht bei Lieferungen zwischen 1.000 und 3.000 Euro in die Schweiz die Möglichkeit auf das zweistufige Ausfuhrverfahren (Normalverfahren) zu verzichten. Stattdessen kann das einstufige Verfahren angewendet werden. Die Ware kann dann direkt bei der Ausgangszollstelle unter gleichzeitiger Abgabe der Atlas-Meldung gestellt werden. Das Verfahren ist in der Praxis wenig gebräuchlich.

1.4. ATLAS und IAA-Plus

In Deutschland ist die elektronische Ausfuhranmeldung mittels des IT-Verfahrens ATLAS-Ausfuhr abzugeben. Die Abgabe der elektronischen Ausfuhranmeldung erfolgt unter Nutzung einer zertifizierten ATLAS - Teilnehmer Software.  Dies kann jedes Unternehmen eigenständig machen oder einen Dienstleister beauftragen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten die Daten über das ATLAS-System zu übermitteln:
  • IAA-Plus: Für Einsteiger im Exportgeschäft, die noch nicht regelmäßig exportieren eignet sich am besten die kostenlose Online-Methode IAA-Plus. Durch IAA-Plus werden die Daten über das Internet durch ein elektronisches Zertifikat übermittelt.
  • IT-Verfahren ATLAS über Software: Hierfür wird eine kostenpflichtige Software benötigt, dafür ist die Übermittlung der Daten unkomplizierter. Die Software können Sie über externe Dienstleister kaufen, die sog. zertifizierten Softwareanbieter.
Für beide Verfahren brauchen Sie jeweils die EORI-Nummer sowie ein Elster-Online-Zertifikat. 
Zollfrei durch Präferenznachweis
Präferenzabkommen zwischen Staaten ermöglichen Zollvorteile für Waren, die ganz oder zu einem bestimmten Prozentsatz in der EU gefertigt wurden. Für den Warenverkehr mit der Schweiz können, durch einen entsprechenden Ursprungsnachweis der Ware, Zollvorteile genutzt werden. Für Waren mit einem Wert bis 6.000 Euro reicht hierfür eine Ursprungserklärung auf der Rechnung aus, ab einem Wert über 6.000 Euro wird das Formular EUR.1 bzw. EUR-Med benötigt. Das blanko Formular können Sie bei der IHK Regensburg für Oberpfalz / Kelheim erhalten.
Näheres zu Präferenznachweisen bzw. Präferenzkalkulation haben wir in unserem Beitrag Präferenznachweise - EUR.1 und Ursprungserklärung für Sie zusammengestellt. Das Präferenzsystem ist grundsätzlich FREIWILLIG.
Da ab 2024 die Industriezölle ab Kapitel 25 des Zolltarifs in der Schweiz entfallen, prüfen Sie bitte ab Januar 2024 ob für Ihre Lieferungen überhaupt ein Präferenznachweis nötig ist.

2. Sonderfall: Verschicken von Briefen und Paketen

Auch Versendungen per Post müssen beim Zoll angemeldet werden. Dies wird in der Regel von den jeweiligen Dienstleistungsunternehmen (zum Beispiel Deutsche Post) übernommen.
Anmerkung
Da die Formalitäten des Export- bzw. des Importgeschäftes nicht einfach sind und auch eine gewisse Einarbeitungszeit erfordern, ist bei den Punkten 2 und 3 (Warennummer und Ausfuhranmeldung) als Einsteiger im Exportgeschäft zu überlegen, ob Sie auf die Unterstützung von erfahrenen Dienstleistern (z.B. international erfahrene Spediteure und Fuhrunternehmen) zurückgreifen wollen. Adressen hierzu können Sie aus der IHK-Datenbank regionale Gütertransporteure entnehmen.
International erfahrene Spediteure und Fuhrunternehmen sind oft gegen eine Gebühr (ab 50 Euro) bei der Abwicklung von Auslandsgeschäften zolltechnisch behilflich. Die Haftung bleibt stets aber bei Ihnen.
Zusätzlich sollten die Formalitäten des Exports und Imports, z.B. Zollformalitäten, Transport- und Lieferbedingungen vorab in enger Absprache mit dem Schweizer Partner abgesprochen werden. 

3. Einfuhrformalitäten in der Schweiz

3.1. UID-Nummer und Einfuhranmeldung in der Schweiz

Einfuhranmeldungen beim Zoll können in der Schweiz nur noch online getätigt werden. Für diesen Vorgang ist die UID-Nummer des Empfängers / Importeurs auf schweizerischer Seite nötig und sollte im Vorfeld erfragt werden. Die UID-Nummer ist das Pendant zur europäischen EORI-Nummer.
Es empfiehlt sich die UID Nummer auf der Rechnung zu vermerken um Missverständnissen vorzubeugen.
Sie können die UID Nummer Ihres Kunden auch selbst suchen bzw. überprüfen ob sie aktiv ist. Die Schweizer Eidgenossenschaft stellt dafür ein online UID-Register zur Verfügung.

3.2. Importformalitäten für die Schweiz

Man kann in einem Schritt die Schweizer Warennummer sowie Zolltarife auf der Seite der schweizerischen Eidgenössischen Zollverwaltung EZV herausfinden. Hier heißt die Nummer „Tarifnummer“. Sie kann von der Europäischen Warennummer in den End-Ziffern abweichen. Außerdem finden Sie auf der Webseite Informationen, ob es Einfuhrbeschränkungen gibt.
Gehen Sie zur Webseite der schweizerischen Eidgenössischen Zollverwaltung EZV (genannt Tares) und klicken Sie auf "Eintreten". Sie sehen die Kopfdaten (Einfuhr aus Deutschland) und Tarifsuchfunktion. Geben Sie Ihr Produkt bei „Suche mit Text“ ein (z.B. Orangensaft). Die Ergebnisliste wird angezeigt. Oben links sehen Sie die Tarifnummer, rechts eine Beschreibung. Um die Auswahl zu verfeinern klicken Sie auf den rot markierten Suchbegriff „Orangensaft“. Sie bekommen eine Auflistung des Warenverzeichnisses. Wählen Sie das gesuchte Produkt aus (z.B gefrorener Orangensaft ohne Zusatz von Zucker…). Klicken Sie auf die Lupe. Sie erhalten die Abgaben (Zoll, Tara, Steuern etc.). Klicken Sie auf den zweiten Reiter „Anzeige aller Ansätze“ und Sie bekommen eine detaillierte Auflistung über Zollansätze von Ländern mit besonderen Abkommen.
Besonderheiten der Zollbemessungsgrundlagen in der Schweiz: Tarazuschlag
In der Schweiz wird auf einige Waren ein sogenannter Tarazuschlag erhoben. Alle Waren, für deren Verzollung keine andere Bemessungsgrundlage festgesetzt ist, werden nach dem Bruttogewicht veranlagt (z.B. je 100 kg brutto). Das Bruttogewicht (Rohmasse) besteht aus dem Eigengewicht (Eigenmasse) der Ware sowie aus dem Gewicht der Verpackung, des Füllmaterials und der Warenträger.
Waren, die durch ihre Verpackung genügend gegen Transportschäden geschützt sind, werden nach dem Bruttogewicht veranlagt. Waren, die unverpackt sind oder deren Verpackung keinen genügenden Schutz gegen Transportschäden bietet, sind nach dem Nettogewicht zuzüglich des Tarazuschlags (Gewichtszuschlag) gemäß Tares zu veranlagen. Das Nettogewicht besteht aus dem Eigengewicht (Eigenmasse) der Ware sowie dem Gewicht der Warenträger und der unmittelbaren Verpackung. Genauere Angaben zu den Zollbemessungsgrundlagen sind im Zolltarifgesetz der Schweiz (SR 632.10) und der Taraverordnung (SR 532.13) zu finden.
Beachten Sie außerdem, dass Mehrwertsteuer oder Verbrauchsteuern erhoben werden können.
Sonderfall: Wenn es für Mitgliedsstaaten der EU Sonderregelungen gibt, wird Ihnen das ebenfalls angezeigt.
Ab 2024 plant die Schweiz eine Komplett-Abschaffung der Industriezölle (ab Kapitel 25).

3.3. Regelung für Lieferung und Kostenübernahme

Bei Handelsgeschäften fallen Kosten und Risiken an (Transport, Versicherung, Zoll), deren Aufteilung zwischen dem Exporteur und dem ausländischen Importeur vorab geregelt werden muss. Ein Hilfsmittel hierfür stellen die international anerkannten Incoterms dar. Diese sollten Bestandteil Ihres Vertrags sein.

3.4. Auskunftszentrale vom Schweizer Zoll

Allgemeine Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern sowie Firmen werden von der Auskunftszentrale Schweizer Zoll beantwortet.
Im Mittelpunkt des Informationsangebots des Zolls stehen nach wie vor die Webseite des Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit und die kostenlose Zoll-App «Reise & Waren». Beide sind in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch verfügbar.
Allgemeine Fragen zu Reiseverkehr, Fahrzeugen, Umzug und Handelswaren
Schon heute erhält der Zoll jährlich rund 200.000 allgemeine Anfragen. Als allgemeine Zoll-Fragen gelten solche zum Reiseverkehr, beispielsweise, wieviel Fleisch oder Alkohol darf pro Person und Tag abgabefrei eingeführt werden? Weitere Beispiele sind Fragen zur Einfuhr von Fahrzeugen oder zum Umzug in die Schweiz. Die Mitarbeitenden der Zentrale beantworten aber auch Fragen zum Handelswarenverkehr, also von Firmen, die ohne größeren Aufwand erledigt werden können.
Tipp
Beachten Sie die Konsulats- und Mustervorschriften. Sie bieten einen guten Überblick über die wichtigsten benötigten Warenbegleitpapiere, ihre Aufmachung, Verpackungs- und Markierungsvorschriften, Legalisierungsbestimmungen, Konsulatsgebühren u.v.m. für nahezu alle Bestimmungsländer.

4. Mehrwertsteuerpflicht für ausländische Unternehmen in der Schweiz

Am 1. Januar 2018 trat die vom Parlament beschlossene Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes in Kraft.
Neu ist für die obligatorische Steuerpflicht eines Unternehmens nicht mehr nur der Umsatz im Inland maßgebend, sondern der Umsatz im In- und Ausland. Unternehmen, die weltweit einen Umsatz von mindestens 100.000 Franken erzielen, werden ab dem ersten Franken Umsatz in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig. Bisher konnten ausländische Unternehmen bis zu einem Umsatz von 100.000 Franken in der Schweiz ihre Leistungen ohne Mehrwertsteuer erbringen, was zu Wettbewerbsnachteilen für das inländische Gewerbe insbesondere in den Grenzregionen geführt hat.
Seit 1. Januar 2019 ist die neue Kleinsenderegelung in Kraft: Ausländische Versandhandelsunternehmen sind ab 2019 mehrwertsteuerpflichtig, wenn sie mit einfuhrsteuerfreien Kleinsendungen mindestens einen Umsatz von 100.000 Franken pro Jahr erzielen. Die Versandhandelsunternehmen werden die Mehrwertsteuer ihren Kundinnen und Kunden selbst in Rechnung stellen. Dafür entfallen bei den Kundinnen und Kunden die vom Zoll bei der Einfuhr erhobenen Steuern und Gebühren. Zu beachten ist, dass deutsche Unternehmen, die im Jahr 2018 einen Umsatz von umgerechnet mindestens 100‘000 Franken aus Kleinsendungen erzielt haben und wenn anzunehmen ist, dass auch in den zwölf Monaten ab dem 1. Januar 2019 solche Lieferungen ausgeführt werden, ab dem 1. Januar 2019 obligatorisch in der Schweiz steuer­pflichtig sind. In Folge dessen muss sich das deutsche Unternehmen im Schweizer MWST-Register eintragen lassen und die Rechnungen an die Schweizer Kunden sind mit Schweizer MWST in Rechnung zu stellen.
Damit werden mehrwertsteuerbedingte Wettbewerbsnachteile inländischer Unternehmen reduziert. Mehr Informationen zur Mehrwertsteuerpflicht für Versandhändler stellt die Eidgenössische Steuerverwaltung bereit.
Ein reduzierter MWST-Satz für elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher, Margenbesteuerung für Sammlerstücke und andere – trat am 1.1.2018 in Kraft.
Allgemein gilt, wer zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet ist, muss sich unaufgefordert innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Steuerpflicht bei der Schweizerischen Steuerverwaltung anmelden und außerdem:
  • einen Fiskalvertreter bestellen,
  • eine Sicherheitsleistung erbringen (Bankbürgschaft bei einer in der Schweiz ansässigen Bank oder durch Bareinzahlung auf das Konto der Schweizerischen Steuerverwaltung),
  • in der Regel vierteljährlich Steuerabrechnungen einreichen.

5. Sonstiges

  • Beim Export entfällt die Umsatzsteuer. Um Umsatzsteuernachzahlungen bei Kontrollen des Zoll oder Finanzprüfungen zu vermeiden sollte als Nachweis der Ausfuhrvermerk als Nachweis für die Lieferung aufbewahrt werden.
  • Schulen Sie Ihre Mitarbeiter.
  • Lassen Sie sich bei Ihrer IHK beraten oder nehmen Sie an unseren kostenfreien Webinaren teil.

6. Hinweis

Dieses Zusammenstellung dient als erste Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz sorgfältiger Recherchen bei der Erstellung dieses Merkblatts kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Pauschal generell geltende Aussagen sind in der Zollabwicklung nicht möglich, jeder Fall ist einzeln zu betrachten.