EU-Richtlinie

Berichterstattung nach CSRD

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist eine EU-Richtlinie, die seit dem 5. Januar 2023 gilt und die frühere Non-Financial Reporting Directive (NFRD) von 2014 ablöst. Sie ist ein zentraler Bestandteil des European Green Deal und des EU-Aktionsplans für nachhaltige Finanzen. Ziel der CSRD ist es, die Nachhaltigkeitsberichterstattung in Europa einheitlicher, transparenter und vergleichbarer zu gestalten. Unternehmen müssen künftig umfassend über ihre ökologischen, sozialen und unternehmensführungsbezogenen (ESG) Auswirkungen berichten – mit derselben Sorgfalt wie bei der Finanzberichterstattung. Die Inhalte werden durch verbindliche EU-Standards, den European Sustainability Reporting Standards (ESRS), vereinheitlicht. Der Anwendungssbereich zur CSRD wurde im Rahmen der EU-Omnibus-Initiative nochmals überarbeitet.
Welche Nachhaltigkeitsregularien betreffen Ihr Unternehmen? Neben dieser Richtlinie können weitere regulatorische Anforderungen relevant sein. In unserem Nachhaltigkeitskompass haben wir die wichtigsten Nachhaltigkeitsregularien übersichtlich für Sie zusammengestellt.

Aktuelle Informationen

  • Nach monatelangen Verhandlungen hat die EU am 16. Dezember 2025 eine Einigung über die Richtlinie zur Anpassung der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung erzielt. Die beschlossene Änderungsrichtlinie führt zu einer deutlichen Einschränkung des Anwenderkreises. Zukünftig sind nur noch Unternehmen verpflichtet, eine CSRD-Nachhaltigkeitsberichterstattung vorzulegen, die im Jahresdurchschnitt mehr als 1.000 Mitarbeitende beschäftigen und gleichzeitig einen Nettojahresumsatz von über 450 Mio. Euro erzielen.
  • Die Unterhändler des Rates und des Europäischen Parlaments (EP) haben im Rahmen des Trilogs am 8./9. Dezember 2025 eine vorläufige Einigung in Bezug auf den Nachhaltigkeits-Omnibus erzielt. Die Pflicht zur Berichterstattung gemäß CSRD soll künftig für Unternehmen gelten, die mehr als 1.000 Beschäftigte und einen Umsatz von über 450 Mio. Euro aufweisen.
  • 18. November 2025: Beginn des Trilogs zu den geplanten Änderungen. Ein Abschluss wird bis Jahresende angestrebt. Das Parlament geht mit folgenden Schwellenwerten für den Anwendungsbereich in die Verhandlungen: Unternehmen (und Mutterunternehmen) mit mehr als 1.750 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von über 450 Millionen Euro.
  • Oktober 2025: Am 13. Oktober 2025 hat der Rechtsausschuss des EU-Parlaments einem Kompromiss zur Lockerung der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung zugestimmt. Eine beschleunigte Verabschiedung scheiterte jedoch, da das Parlament am 22. Oktober gegen direkte Trilogverhandlungen stimmte.
  • September 2025: die nationale Umsetzung der CSRD nimmt Fahrt auf: Das Bundesjustizministerium hat den Entwurf für ein nationales CSRD-Gesetz (Infopapier_CSRD_RegE.pdf )vorgelegt.
  • Am 3. April 2025 hat das Europäische Parlament der Verschiebung der EU-Vorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung zugestimmt ("Stop-the-clock“-Richtlinie").Unternehmen der sogenannten „Welle 2“ und „Welle 3“ erhalten jeweils einen Aufschub von zwei Jahren, bevor sie erstmals einen Nachhaltigkeitsbericht gemäß CSRD vorlegen müssen.
  • Februar 2025: Am 26. Februar 2025 hat die EU-Kommission ein Omnibus-Paket zur Nachhaltigkeit vorgelegt, das unter anderem weitreichende Änderungen an den bisherigen Vorgaben der CSRD/ESRS vorsieht. Die Berichtspflichten sollen nur noch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Umsatz von über 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von mehr als 25 Millionen Euro gelten. Die Einführung der Berichtspflichten für große Unternehmen, die die CSRD noch nicht umgesetzt haben sowie für börsennotierte KMU (sogenannte zweite und dritte Welle) wird um zwei Jahre verschoben.

Anwendungsbereich

Die Richtlinie zur Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) trat am 5. Januar 2023 in Kraft. Mit dem Abschluss des Nachhaltigkeits-Omnibusses wurde der ursprüngliche Anwendungsbereich (Unternehmen, die mindestens zwei der drei folgenden Merkmale erfüllen: Bilanzsumme: ≥ 25 Millionen Euro, Nettoumsatz: ≥ 50 Millionen Euro, Beschäftigte: ≥ 250 | kleine und mittlere Unternehmen ab zehn Mitarbeitern, sofern eine Kapitalmarktorientierung vorliegt | bestimmte Nicht-EU-Unternehmen, wenn sie in der EU einen wesentlichen Umsatz erzielen) deutlich reduziert.
Nach CSRD sind folgende Unternehmen berichtspflichtig:
  • Große Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und einem Umsatz über 450 Mio. €
  • Drittstaatenunternehmen, wenn ihre Tochterunternehmen in der EU bzw. ihre Niederlassungen einen Nettoumsatz von mehr als 200 Mio. EUR im vorhergehenden Geschäftsjahr haben.
  • Eine Review-Klausel behält sich die Ausweitung des Anwendungsbereichs ab 2031 vor.
Geltungsbeginn der CSRD:
  • Große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden sowie kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen großer Gruppen (sogenannte Welle-1-Unternehmen) wenden die CSRD auf Geschäftsjahre an, die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2026 beginnen.
  • Die Mitgliedstaaten erhalten ein Wahlrecht, diese Unternehmen – sofern sie weniger als 450 Mio. Euro Nettoumsatz und weniger als 1.000 Mitarbeitende haben – für Geschäftsjahre zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2026 von der Berichtspflicht auszunehmen. Bei der nationalen Umsetzung könnte der deutsche Gesetzgeber hiervon Gebrauch machen.
  • Unternehmen mit mehr als 450 Mio. Euro Nettoumsatz und mehr als 1.000 Mitarbeitenden sowie entsprechende Mutterunternehmen sind für Geschäftsjahre, die ab dem 1. Januar 2027 beginnen, berichtspflichtig. Das heißt der erste Bericht erfolgt 2028über das GJ 2027.

Inhalt der CSRD

Zusätzlich zur doppelten Wesentlichkeit müssen berichtspflichtige Unternehmen die grünen Finanzkennzahlen der Taxonomie-Verordnung (EU 2020/852) beachten und darstellen, wie und in welchem Umfang die Tätigkeiten des Unternehmens sowohl in Bezug auf Umsatz als auch Investitions- und Betriebsausgaben mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die im Sinne der Verordnung als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten einzustufen sind.
Doppelte Wesentlichkeit (Double Materiality): Unternehmen müssen sowohl berichten wie sich Nachhaltigkeitsaspekte auf ihre wirtschaftliche Lage auswirken, als auch, welche Auswirkungen ihre Geschäftstätigkeit auf Umwelt und Gesellschaft hat.
Die Nachhaltigkeitsberichte unterliegen einer Prüfungspflicht, die entweder durch den Abschlussprüfer oder einen anderen Wirtschaftsprüfer erfolgen kann. Zudem müssen die Berichte gemeinsam mit dem Jahresabschluss veröffentlicht werden.

Berichtsstandards ESRS

Die CSRD basiert auf den European Sustainability Reporting Standards (ESRS), die von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) entwickelt wurden. Diese Standards legen präzise fest, welche Informationen in welcher Form offenzulegen sind.
Das ESRS-Set 1 umfasst zwölf Standards. Dazu gehören sowohl zwei übergreifende Standards (z. B. zu Strategie, Governance und Wesentlichkeit) als auch zehn themenspezifische Standards für Umwelt, Soziales und Unternehmensführung. Ziel ist es, europaweit vergleichbare Berichte zu gewährleisten, die von Investoren, Behörden und der Öffentlichkeit genutzt werden können.
Übergreifend Umwelt Soziales Governance
ESRS 1 – Allgemeine Anforderungen ESRS E1 – Klimawandel ESRS S1 – Arbeitskräfte des Unternehmens ESRS G1 – Unternehmensführung
ESRS 2 – Allgemeine Angaben ESRS E2 – Umweltverschmutzung ESRS S2 – Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette
ESRS E3 – Wasser und Meeresressourcen ESRS S3 – Betroffene Gemeinschaften
ESRS E4 – Biologische Vielfalt und Ökosysteme ESRS S4 – Verbraucher und Endnutzer
ESRS E5 – Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft
Insgesamt enthalten die ESRS mehr als 1.100 qualitative und quantitative Datenpunkte. Die Wesentlichkeitsanalyse dient dabei als Filter, um die relevanten Datenpunkte für den CSRD-Bericht zu identifizieren. Im Zuge des Nachhaltigkeits-Omnibuses hat die EFRAG am 3. Dezember 2025 ihre Entwürfe für überarbeiteten ESRS an die Europäische Kommission übergeben. Laut EFRAG wurde der Umfang der berichtspflichtigen Angaben im Vergleich zum ESRS Set 1 um 61% reduziert.
Im Juli 2025 wurde ein „Quick-Fix“ für die erste Welle der berichtspflichtigen Unternehmen (ab 2025) beschlossen. Dieser ermöglicht die vorübergehende Nichtanwendung der Standards ESRS E4 (Biodiversität und Ökosysteme), ESRS S2 (Arbeiter in der Wertschöpfungskette), ESRS S3 (Betroffene Gemeinschaften) und ESRS S4 (Verbraucher und Endnutzer).

Unterstützungsangebote zur Umsetzung der CSRD

Um Unternehmen bei der Erfüllung der neuen Anforderungen zu unterstützen, stehen verschiedene Angebote und Hilfsmittel zur Verfügung:
Deutscher Nachhaltigkeitskodex (DNK)
Die Bundesregierung stellt mit dem Deutschen Nachhaltigkeitskodex ein kostenfreies Angebot für die Nachhaltigkeitsberichterstattung zur Verfügung – bestehend aus drei zentralen Elementen:
  • der DNK-Plattform zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts nach ESRS/VSME
  • den DNK-Checklisten
  • dem DNK Sustainability Campus
Handlungshilfe “In 10 Schritten zur CSRD”
Im Umwelt- und Klimapakt Bayern entwickelte das Infozentrum UmweltWirtschaft (IZU) am Landesamt für Umwelt in Kooperation mit dem Bayerischen Industrie- und Handelskammertag e.V. (BIHK) die Handlungshilfe „10 Schritte zur CSRD“.
Die Handlungshilfe unterstützt Unternehmen – insbesondere direkt von der CSRD betroffene – beim Aufbau oder der Weiterentwicklung ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß den neuen ESRS und bietet zugleich Orientierung für KMU, die ich systematisch mit Nachhaltigkeit auseinandersetzen möchten.
Handlungshilfe “5 Schritte zum VSME-Bericht”
Im Umwelt- und Klimapakt Bayern entwickelte das Infozentrum UmweltWirtschaft (IZU) am Landesamt für Umwelt in Kooperation mit dem Bayerischen Industrie- und Handelskammertag e.V. (BIHK) die Handlungshilfe „5 Schritte zum VSME-Bericht“ sowie eine Excel-Handreichung zur Identifikation unternehmensindividueller VSME-Offenlegungspflichten.
Die Handlungshilfe unterstützt Unternehmen bei der Berichterstattung über Nachhaltigkeit. Sie enthält Hintergrundinformationen, nützliche Tipps, praxisnahe Beispiele und Checklisten für eine gelungene VSME-Berichtserstattung.
ESRS Knowledge Hub von EFRAG Unterstützung bei der Anwendung der ESRS soll das Anfang Dezember 2025 von EFRAG eröffnete „ESRS Knowledge Hub“ geben. Die interaktive Online-Plattform will bei der Anwendung der ESRS sowie VSME (Voluntary SME Standard) helfen und verknüpft so z. B. die ESRS Set 1 (Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772) mit Erläuterungen, Verweisen und der XBRL-Auszeichnungen.