EU-Richtlinie

Berichterstattung nach CSRD

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) regelt die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der Europäischen Union. Ziel ist eine einheitliche und vergleichbare Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen. Sie ersetzt die frühere Non-Financial Reporting Directive (NFRD). Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) konkretisieren, über welche ökologischen, sozialen und Governance-Themen (ESG) die betroffenen Unternehmen berichten müssen. Die CSRD ist seit dem 5. Januar 2023 in Kraft. Die später beschlossenen Vereinfachungen hinsichtlich Anwendungsbereich und Anforderungen wurden in der Omnibus-I-Richtlinie (EU) 2026/470 geregelt, die am 18. März 2026 in Kraft getreten ist. Die Umsetzung in deutsches Recht steht noch aus.
Welche Nachhaltigkeitsregularien betreffen Ihr Unternehmen? Neben dieser Richtlinie können weitere regulatorische Anforderungen relevant sein. In unserem Nachhaltigkeitskompass haben wir die wichtigsten Nachhaltigkeitsregularien übersichtlich für Sie zusammengestellt.

Anwendungsbereich

Nach CSRD in der Fassung von Omnibus I sind grundsätzlich folgende Unternehmen berichtspflichtig:
  • Große Unternehmen mit Sitz in der EU, die mehr als 1.000 Mitarbeitende beschäftigen und einen jährlichen Nettoumsatz von mehr als 450 Mio. Euro erzielen.
  • Drittstaatenunternehmen, wenn sie in jedem der letzten zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre in der EU mehr als 450 Mio. Euro Nettoumsatz erzielt haben und in der EU eine Tochtergesellschaft oder eine Niederlassung besteht, die im Vorjahr mehr als 200 Mio. Euro Nettoumsatz erwirtschaftet hat.
Der Nachhaltigkeitsbericht muss extern geprüft werden. Die Prüfung erfolgt mit begrenzter Prüfsicherheit (Limited Assurance) und kann durch den gesetzlichen Abschlussprüfer oder einen anderen zugelassenen Prüfer durchgeführt werden. Der Nachhaltigkeitsbericht ist Bestandteil des Lageberichts und wird gemeinsam mit diesem veröffentlicht.
Die EU-Kommission wird bis Mitte 2031 überprüfen, ob eine Anpassung des Anwendungsbereichs erforderlich ist.

Anwendungszeitpunkte der CSRD

  • Große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden sowie kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen großer Gruppen: Berichtspflicht ab 2024, erster Bericht 2025.
    Die Mitgliedstaaten erhalten ein Wahlrecht, diese Unternehmen – sofern sie höchstens 450 Mio. Euro Nettoumsatz erzielen oder höchstens 1.000 Mitarbeitende haben – für Geschäftsjahre zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2026 von der Berichtspflicht auszunehmen. Bei der nationalen Umsetzung könnte der deutsche Gesetzgeber hiervon Gebrauch machen.
  • Unternehmen und Mutterunternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und 450 Mio. Euro Nettoumsatz: Berichtspflicht ab 2027, erster Bericht 2028.
  • Drittstaatenunternehmen mit EU-Tochter oder -Niederlassung: Berichtspflicht ab 2028, erster Bericht 2029.

Berichtsstandards ESRS

Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) konkretisieren die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD. Sie wurden von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) erarbeitet. Die Standards legen fest, zu welchen Nachhaltigkeitsthemen Unternehmen berichten müssen und welche Angaben dabei offenzulegen sind.
Das ESRS-Set 1 umfasst zwölf Standards. Dazu gehören sowohl zwei übergreifende Standards als auch zehn themenspezifische Standards für Umwelt, Soziales und Unternehmensführung.
Übergreifend Umwelt Soziales Governance
ESRS 1 – Allgemeine Anforderungen ESRS E1 – Klimawandel ESRS S1 – Arbeitskräfte des Unternehmens ESRS G1 – Unternehmensführung
ESRS 2 – Allgemeine Angaben ESRS E2 – Umweltverschmutzung ESRS S2 – Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette
ESRS E3 – Wasser ESRS S3 – Betroffene Gemeinschaften
ESRS E4 – Biodiversität und Ökosysteme ESRS S4 – Verbraucher und Endnutzer
ESRS E5 – Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft
Die ursprünglichen ESRS enthielten mehr als 1.100 qualitative und quantitative Datenpunkte. Mit der Überarbeitung durch die Europäische Kommission vom 3. Juli 2026 sinkt die Zahl der verpflichtenden Datenpunkte um mehr als 60 Prozent, die Gesamtzahl um mehr als 70 Prozent.
Die überarbeiteten ESRS wurden als Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563 am 21. September 2026 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Sie treten am 10. November 2026 in Kraft und sind grundsätzlich für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Für das Geschäftsjahr 2026 ist eine freiwillige vorzeitige Anwendung vorgesehen.

Wesentlichkeitsanalyse

Die doppelte Wesentlichkeitsanalyse ist die Grundlage für die Auswahl der berichtspflichtigen Nachhaltigkeitsthemen. Ein Thema ist wesentlich, wenn es aus mindestens einer von zwei Perspektiven relevant ist:
  • Outside-in-Perspektive: Wie wirken sich Nachhaltigkeitsaspekte auf die Geschäftstätigkeit, die finanzielle Lage und die Entwicklung des Unternehmens aus?
  • Inside-out-Perspektive: Welche Auswirkungen hat die Geschäftstätigkeit auf Umwelt und Gesellschaft?
Die überarbeiteten ESRS behalten dieses Prinzip bei und vereinfachen das Verfahren.

Value Chain Cap

Mit dem Omnibus-Nachhaltigkeitspaket von 2025 setzte die EU-Kommission den Rahmen für einen freiwilligen Nachhaltigkeitsstandard (Voluntary Standard, VS) für nicht CSRD-berichtspflichtige Unternehmen. Gleichzeitig begrenzt der Standard den Umfang der Nachhaltigkeitsinformationen, die CSRD-berichtspflichtige Unternehmen von Geschäftspartnern mit höchstens 1.000 Beschäftigten anfordern dürfen. Ziel ist es, kleine und mittelständische Unternehmen vor übermäßigen Berichtspflichten entlang der Liefer- und Wertschöpfungskette zu schützen. Anhang II der Verordnung legt die maximal zulässigen Datenpunkte fest.
Zusätzliche Anfragen müssen als solche kenntlich gemacht werden; der Geschäftspartner darf sie ablehnen. Der Cap gilt für Anfragen im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der Rechnungslegungsrichtlinie. Andere Auskunftspflichten und der freiwillige Austausch branchenüblicher Informationen bleiben unberührt. Die Regelung gilt für Geschäftsjahre ab 2027. Erfahrungen mit ihrer praktischen Anwendung liegen derzeit noch nicht vor.

Unterstützungsangebote zur Umsetzung der CSRD

Um Unternehmen bei der Erfüllung der neuen Anforderungen zu unterstützen, stehen verschiedene Angebote und Hilfsmittel zur Verfügung:
Deutscher Nachhaltigkeitskodex (DNK) Die Bundesregierung stellt mit dem Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK) ein kostenfreies Unterstützungsangebot für die Nachhaltigkeitsberichterstattung bereit. Dieses umfasst die DNK-Plattform zur Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten nach ESRS bzw. VSME, die DNK-Checklisten zur strukturierten Aufbereitung der Berichtsanforderungen sowie den DNK Sustainability Campus mit kostenfreien Informations-, Schulungs- und Beratungsangeboten.
Handlungshilfe “In 10 Schritten zur CSRD”
Im Umwelt- und Klimapakt Bayern entwickelte das Infozentrum UmweltWirtschaft (IZU) am Landesamt für Umwelt in Kooperation mit dem Bayerischen Industrie- und Handelskammertag e.V. (BIHK) die Handlungshilfe „10 Schritte zur CSRD“.
Die Handlungshilfe unterstützt Unternehmen – insbesondere direkt von der CSRD betroffene – beim Aufbau oder der Weiterentwicklung ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den ESRS. Zugleich bietet sie Orientierung für Unternehmen, die sich systematisch mit Nachhaltigkeit auseinandersetzen möchten.
Hinweis: Die Handlungshilfe wird derzeit auf Basis der neuen ESRS aktualisiert.
Handlungshilfe “5 Schritte zum VSME-Bericht”
Im Umwelt- und Klimapakt Bayern entwickelte das Infozentrum UmweltWirtschaft (IZU) am Landesamt für Umwelt in Kooperation mit dem Bayerischen Industrie- und Handelskammertag e.V. (BIHK) die Handlungshilfe „5 Schritte zum VSME-Bericht“ sowie eine Excel-Handreichung zur Identifikation unternehmensindividueller VSME-Offenlegungspflichten.
Die Handlungshilfe unterstützt Unternehmen bei der freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattung. Sie enthält Hintergrundinformationen, nützliche Tipps, praxisnahe Beispiele und Checklisten.
Hinweis: Die Handlungshilfe wird derzeit auf Basis des nun veröffentlichten VS aktualisiert.
ESRS Knowledge Hub von EFRAG Unterstützung bei der Anwendung der ESRS bietet das von EFRAG im Dezember 2025 eröffnete „ESRS Knowledge Hub“. Die interaktive Online-Plattform stellt die ESRS, die überarbeiteten ESRS 2026, den VSME-Standard und den neuen freiwilligen Standard VS sowie weitere Umsetzungsleitlinien zentral zur Verfügung. Sie verknüpft Standardanforderungen mit Erläuterungen, Querverweisen, XBRL-Auszeichnungen sowie relevanten europäischen und internationalen Regelwerken.