Warenverkehr
Zollunion EU–Türkei
Die Türkei (Türkiye) ist einer der wichtigsten Handelspartner der EU. Dank der Zollunion bestehen enge wirtschaftliche Verflechtungen, doch der Warenverkehr unterliegt weiterhin besonderen Zollvorschriften. Unternehmen, die Handel mit der Türkei betreiben, sollten sich regelmäßig über aktuelle Regelungen informieren, um reibungslose Abläufe zu gewährleisten. In diesem Artikel erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten zollrechtlichen Bestimmungen, typische Herausforderungen und praktische Hinweise für eine ordnungsgemäße Abwicklung.
- Aktuelles 2026
- 1. Übersicht: (Ursprungs-)Nachweise für die Türkei
- 2. Warenverkehrsbescheinigung A.TR
- 3. Lieferantenerklärungen EU-Türkei
- 4. Sonderzölle, Ausgleichssteuern & Zollkontingente
- 5. Registrierungspflicht für Textilexporteure
- 6. Sicherheitsleistungen
- 7. Umweltabgaben
- 8. „Zoll-Leitfaden" des türkischen Handelsministeriums
Aktuelles 2026
Antidumpingzölle
Weißbleche der Zolltarifnummern 7210.11.00, 7210.12.20, 7210.90.40, 7212.10.10, 7212.10.90 und 7212.40.20 mit Ursprung in Deutschland unterliegen gemäß Erlass 2025/40 im türkischen Amtsblatt seit dem 20. Dezember 2025 beim Import in die Türkei einem Antidumpingzoll. Für ein namentlich genanntes Unternehmen beträgt der Zollsatz 5,53 Prozent, für andere deutsche Unternehmen 11,05 Prozent. Auch Waren aus China, Südkorea, Japan und Serbien sind von den Antidumpingzöllen betroffen. Die in diesen Fällen verhängten Antidumpingzölle bewegen sich zwischen 12,54 und 50,03 Prozent.
Seit dem 21. November 2025 unterliegen Nylongarne gemäß der Veröffentlichung vom 19. November 2025 im türkischen Amtsblatt bei der Einfuhr in die Türkei Schutzzöllen. Diese sind zusätzlich zu den regulären Eingangsabgaben zu zahlen. Betroffen sind Waren der HS-Unterpositionen 5402.31, 5402.32, 5402.51, 5402.61 und 5402.45.Die Schutzzölle werden für die Dauer von drei Jahren degressiv erhoben. Für die ersten vier genannten Waren beträgt der Schutzzoll im ersten Jahreszeitraum 0,24 US-Dollar je Kilogramm, im zweiten 0,23 US-Dollar und im letzten 0,22 US-Dollar. Für Garne der HS-Unterposition 5402.45 betragen die Schutzzölle 0,0475, 0,045 und 0,0425 US-Dollar je Kilogramm. Für Waren mit Ursprung in bestimmten Entwicklungsländern wurde hinsichtlich der Schutzzölle eine Freimenge von 2.986 Tonnen festgelegt, wobei für ein einzelnes Ursprungsland höchstens 995 Tonnen gewährt werden.
Importregime
Im Amtsblatt der Türkei (Resmi Gazete) wurden die Importverordnungen für 2026 am 31. Dezember 2025 veröffentlicht und sind seit dem 1. Januar 2026 gültig. Die Regelungen sind in mehrere Importverordnungen aufgeteilt. Zeitgleich wurden am 31. Dezember 2025 die Produktsicherheits- und Kontrollverordnungen 2026 für das Jahr 2026 erlassen.
Die Türkei hat die Erhebung von Zusatzzöllen seit 2021 in einer einzigen Zusatzzollverordnung Nr. 3351 zusammengefasst. Am 31. Dezember 2025 wurde eine Änderungsverordnung Nr. 10791 veröffentlicht. In der Anlage der Änderungsverordnung sind betroffene Zolltarifnummern aufgeführt. Welche Spalte und welcher Zollsatz anzuwenden ist, hängt vom Warenursprung ab.
Regelungen für Lebensmittel
Ab dem 1. Januar 2026 ist die Einfuhr von Milch- und Milchprodukten, Fischerei- und Aquakulturprodukten sowie Gelatine- und Kollagenprodukten für den menschlichen Verzehr nur noch aus zugelassenen Ländern und Betrieben erlaubt. Lieferungen aus nicht zugelassenen Ländern oder Betrieben sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gestattet. Unternehmen, die Produkte in die Türkei exportieren möchten, müssen die im offiziellen Schreiben genannten Unterlagen einreichen.
Bereits seit dem 9. Juni 2025 müssen Konsumgüter mit Bestandteilen tierischen Ursprungs klar gekennzeichnet werden. Dabei ist die Tierart anzugeben, von der die Bestandteile stammen, beispielsweise Schwein oder Rind. Die Kennzeichnung muss in türkischer Sprache erfolgen und direkt am Produkt, auf der Verpackung oder in einem Beipackzettel angebracht sein.
Für bestimmte Alkoholika und Tabakwaren gelten gem. Bekanntmachung 2025/19 ebenfalls besondere Anforderungen. Teilweise ist eine Konformitätsbescheinigung oder Vorab-Anmeldung notwendig, Artikel des Anhang 3 sind zur Einfuhr verboten.
Regelungen für Textil-, Bekleidungs- und Ledererzeugnisse
Am 31. Dezember 2025 wurde im Amtsblatt der Türkei die Bekanntmachung 2026/18 veröffentlicht, die am 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist. Gemäß dieser Bekanntmachung werden alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einfuhrkontrolle von Textilien, Bekleidungs- und Ledererzeugnissen weiterhin über das System TAREKS (Einfuhrgenehmigungsportal der Türkei) und entsprechend einer Risikoanalyse durchgeführt. Gegenstand der Überwachung sind insbesondere gesundheitsrelevante Inhaltsstoffe (z. B. Azofarbstoffe, Nickel etc.). Die zuständigen türkischen Behörden können im Rahmen der Risikoanalyse zusätzliche Prüfungen oder Unterlagen verlangen, auch wenn für vergleichbare Waren bereits frühere Einfuhren erfolgt sind.
Regelung für Maschinen
Am 31. Dezember 2025 hat die Türkei eine neue Bekanntmachung (2026/32) zum Import von (landwirtschaftlichen) Maschinen, elektromagnetischen Produkten, elektrische Betriebsmittel innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen, Dunstabzugshauben, Backöfen, Lichtquellen, Klimageräte, Ventilatoren, Spülmaschinen, Trockner, elektronsiche Displays, Kühl- und Gefrierschränke usw. veröffentlicht.
Die Verordnung regelt die Importkontrolle o.g. Produkte im Rahmen der Marktüberwachung und Produktsicherheit bei der Einfuhr in die Türkei. Bei der Einfuhr der in Anhang 1/Ek-1 der Bekanntmachung aufgeführten Warengruppen fordern die türkischen Behörden die Übereinstimmung mit den jeweils einschlägigen technischen und sicherheitsrechtlichen Vorschriften. Dazu zählen je nach Produkt insbesondere Anforderungen aus der Maschinenverordnung, der Niederspannungsrichtlinie (LVD), den EMV-Vorschriften sowie gegebenenfalls Regelungen zu Ökodesign, Energiekennzeichnung oder Geräuschemissionen.
Die Bekanntmachung unterscheidet zwischen Maschinen, die einer Vorabgenehmigung und ggf. einer physischen Kontrolle unterliegen (Anhang 2/A/Ek-2/A), sowie Maschinen, die ausschließlich einer physischen Kontrolle unterliegen sind (Anhang 2/B/Ek-2/B).
Die Einfuhrkontrolle erfolgt über das elektronische System TAREKS. Für die Anmeldung sind gemäß Anhang 3/Ek-3 je nach Produkt u. a. Rechnungen, technische Unterlagen, Konformitäts- bzw. Typgenehmigungsdokumente sowie Produktfotos zu übermitteln und in TAREKS hochzuladen.
Die Verordnung regelt die Importkontrolle o.g. Produkte im Rahmen der Marktüberwachung und Produktsicherheit bei der Einfuhr in die Türkei. Bei der Einfuhr der in Anhang 1/Ek-1 der Bekanntmachung aufgeführten Warengruppen fordern die türkischen Behörden die Übereinstimmung mit den jeweils einschlägigen technischen und sicherheitsrechtlichen Vorschriften. Dazu zählen je nach Produkt insbesondere Anforderungen aus der Maschinenverordnung, der Niederspannungsrichtlinie (LVD), den EMV-Vorschriften sowie gegebenenfalls Regelungen zu Ökodesign, Energiekennzeichnung oder Geräuschemissionen.
Die Bekanntmachung unterscheidet zwischen Maschinen, die einer Vorabgenehmigung und ggf. einer physischen Kontrolle unterliegen (Anhang 2/A/Ek-2/A), sowie Maschinen, die ausschließlich einer physischen Kontrolle unterliegen sind (Anhang 2/B/Ek-2/B).
Die Einfuhrkontrolle erfolgt über das elektronische System TAREKS. Für die Anmeldung sind gemäß Anhang 3/Ek-3 je nach Produkt u. a. Rechnungen, technische Unterlagen, Konformitäts- bzw. Typgenehmigungsdokumente sowie Produktfotos zu übermitteln und in TAREKS hochzuladen.
CE-Kennzeichnungspflichtige Waren
Mit der Bekanntmachung 2026/9 „CE“ des türkischen Handelsministeriums wurden Vorschriften für den Import von als gefährlich eingestuften Waren veröffentlicht. Bei der Einfuhr der in Anhang 1/Ek-1 der Bekanntmachung 2026/9 aufgeführten Warengruppen wird seitens der türkischen Zollbehörden eine Übereinstimmung mit den jeweiligen Sicherheitsnormen gefordert.
Die Einfuhrkontrolle erfolgt durch die Turkish Standards Institution (TSI). Die TSI überwacht und kontrolliert die Einfuhr der in Anhang 2/Ek-2 der o. g. Bekanntmachung aufgelisteten Waren. Besteht der Verdacht, dass die Waren nicht sicher sind oder den zutreffenden Verordnungen nicht entsprechen, werden Überprüfungen gefordert. Entsprechen die Waren den Vorgaben, stellt das TSI eine Übereinstimmungserklärung aus.
Für Waren, bei denen keine Übereinstimmung festgestellt wird, wird der Import verweigert. Für mit einer A.TR angemeldete Waren wird häufig automatisch eine TAREKS-Referenznummer erzeugt (= Einfuhrgenehmigungsportal der Türkei). Dies ersetzt jedoch keine Konformitätsprüfung und bedeutet nicht, dass das Produkt automatisch als konform gilt und keiner Kontrolle unterzogen wird.
Für Waren, bei denen keine Übereinstimmung festgestellt wird, wird der Import verweigert. Für mit einer A.TR angemeldete Waren wird häufig automatisch eine TAREKS-Referenznummer erzeugt (= Einfuhrgenehmigungsportal der Türkei). Dies ersetzt jedoch keine Konformitätsprüfung und bedeutet nicht, dass das Produkt automatisch als konform gilt und keiner Kontrolle unterzogen wird.
Betroffen sind:
- Maschinen
- Elektrisches Material, das zur Nutzung in bestimmten Spannungsbereichen konzipiert ist (LVD)
- Elektromagnetische Felder erzeugende und/oder in diesen Bereichen beeinflussbare Produkte (EMC)
- Sicherheitszubehör für Aufzüge
- Druckgeräte
- Einfache Druckbehälter
- Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe
- Warmwasserkessel
- Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen
- Elektromotoren und elektrische Generatoren, elektromechanische Haushaltsgeräte, Dunstabzugshauben, Backöfen, elektrische Lampen, Klimageräte, Ventilatoren, elektrische Staubsauger, Kühl- und Gefrierschränke, Spülmaschinen, Waschmaschinen, Trockner, Fernseher, elektronische Displays, Schweißgeräte etc.
- Explosivstoffe (pyrotechnische Materialien)/Explosivstoffe für zivile Zwecke
- Aufblasbare Boote
Die Einfuhr gebrauchter oder generalüberholter Waren in die Türkei unterliegt grundsätzlich der Einfuhrgenehmigungspflicht. Eine frühzeitige Abstimmung mit dem türkischen Unternehmen bzw. der Zollagentur wird daher dringend empfohlen. Die Bekanntmachung 2026/9 enthält in Anlage 1/Ek-1 eine Aufteilung in zwei Gruppen:
- Für Waren der Gruppe 1, die mit einem X gekennzeichnet sind, ist bei der Zollanmeldung eine Einfuhrgenehmigung erforderlich. Diese muss vom Handelsministerium ausgestellt werden und nennt sich „0970-TPS-Izin-Belgesi – Kullanılmış Eşya Liste (Gebrauchtwarenliste)”. Für einige Waren dieser Gruppe gelten darüber hinaus vorgegebene Einheitspreise (Spalten 6 und 7 des Anhangs).
- Sind Waren in Anlage 1/Ek-1 gelistet und in der Spalte „Gruppe 2” als „Sivil Havacılık Eşyası” (zivile Flugzeuge) oder „Deniz Taşıtları” (Seefahrzeuge) gekennzeichnet, gelten die hierfür vorgesehenen Sonderregelungen bzw. zusätzlichen Anforderungen (z. B. zuständigkeitsbezogene Nachweise).
- Waren, die in der Spalte Gruppe 2 der Liste gekennzeichnet sind, aber keine zivile Luftfahrtzeuge/Seefahrzeuge sind bzw. Waren, die für die Verwendung in diesen bestimmt sind, wird bei der Zollanmeldung das Genehmigungsdokument “0962-TPS-Izin-Belgesi – Kullanılmış Eşya Liste Dışı (außerhalb der Liste)” benötigt.
- Sind Waren nicht in Anlage 1/Ek-1 gelistet, ist bei der Zollanmeldung grundsätzlich das Genehmigungsdokument “0962-TPS-Izin-Belgesi – Kullanılmış Eşya Liste Dışı (außerhalb der Liste)” vorzulegen.
Unabhängig davon, welches Dokument erforderlich ist, muss das importierende Unternehmen einen Antrag auf Einfuhrerlaubnis beim Handelsministerium stellen.
Straßenfahrzeuge
Für den Import von Straßenfahrzeugen in die Türkei ist seit dem 1. Januar 2026 die neue Importkontrollverordnung 2026/31 in Kraft. Diese Verordnung regelt die Überprüfung der Einfuhr von Straßenfahrzeugen hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit den geltenden technischen Vorschriften und Produktsicherheitsanforderungen. Hierzu müssen Importeure im Rahmen der Zollanmeldung eine vom türkischen Ministerium für Industrie und Technologie oder einer beauftragten Stelle ausgestellte Konformitätsbescheinigung (Uygunluk Yazısı) vorlegen.
Unter anderem betroffen sind Personenkraftwagen, Nutzfahrzeuge, Zugmaschinen, Motorräder sowie Anhänger und Sattelanhänger. Die genauen betroffenen Fahrzeuge und Zolltarifnummern sind der Bekanntmachung zu entnehmen. Ohne den geforderten Nachweis ist eine Abfertigung der Einfuhr nicht möglich.
Kunststoff- und weitere Abfallprodukte
Seit dem 1. Januar 2026 gilt in der Türkei die Bekanntmachung 2026/3, die am 31. Dezember 2025 veröffentlicht wurde und die bisherigen Importbestimmungen für bestimmte Abfälle, einschließlich Kunststoffabfälle, ersetzt bzw. aktualisiert. Die vom Importverbot betroffenen Abfallprodukte/Zolltarifnummern können den Anlagen 2-A und 2-B (Ek-2/A und Ek-2/B) entnommen werden. Die Einfuhr der in Anlage 1 (Ek-1) genannten Waren kann unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt werden.
Die GTAI stellt eine deutsche Übersetzung der Import- und Produktkonformitätsverordnungen zur Verfügung: GTAI_20260213_Türkei Update 2026.pdf
1. Übersicht: (Ursprungs-)Nachweise für die Türkei
Aufgrund zahlreicher handelspolitischer Maßnahmen und umfangreicher Sonderzölle und Ausgleichszölle, die in der Türkei erhoben werden, ist es nicht immer einfach, den oder die notwendigen Nachweise herauszufinden. Es können mehrere unterschiedliche Nachweise pro Sendung erforderlich sein. Türkische Importeure mit einem Status als AEO scheinen keine Nachweise vorlegen zu müssen.
Erfolg der Interessenvertretung: Zum 1. Januar 2021 entfällt in den meisten Fällen die Notwendigkeit, ein Ursprungszeugnis zusätzlich zur Warenverkehrsbescheinigung A.TR bei der Einfuhr in der Türkei vorlegen zu müssen. Die Zahl der für die Türkei ausgestellten Ursprungszeugnisse ist seitdem spürbar zurückgegangen.
| Nachweis | Ursprung | Auswirkung | Voraussetzung | Wer stellt aus? |
| A.TR | weltweit | normaler Drittlandszollsatz entfällt | Ware befindet sich im zollrechtlich freien Verkehr, keine landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder Eisen- und Stahlerzeugnisse | Zoll |
| EUR.1/ Ursprungs- erklärung |
EU, TR | normaler Drittlandszollsatz entfällt | präferenzieller Ursprung besteht, nur bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder bestimmten Eisen- und Stahlwaren | Zoll/Unternehmen |
| Lieferanten-erklärung EU-Türkei |
EU, Türkei, Pan-Med-Staaten | Weitergabe präferenzieller Ursprung; Vermeidung von Sonderzöllen | präferenzieller Ursprung besteht, A.TR zusätzlich | Unternehmen |
| Ursprungs-zeugnis | weltweit | Ursprungsnachweis, Vermeidung von Ausgleichs- und Sonderzöllen | nichtpräferenzieller Ursprung, A.TR zusätzlich. Seit 2021 nur noch in Ausnahmefällen | IHK |
Bitte beachten Sie bei der Rechnungsstellung, dass der türkische Zölle in der Regel keine separat ausgewiesenen Rabatte akzeptiert. Der türkische Importeur muss dann den un-reduzierten Betrag verzollen. Weisen Sie auf der Rechnung besser nur den reduzierten Betrag aus.
2. Warenverkehrsbescheinigung A.TR
In der Zollunion zwischen der Europäischen Union (EU) und der Türkei werden Warensendungen in der Regel von der Warenverkehrsbescheinigung A.TR begleitet. Die Vorlage der A.TR sorgt in beiden Gebieten der Zollunion für eine zollfreie Einfuhr der Waren. Mit der A.TR wird nachgewiesen, dass sich die davon erfassten Waren im zollrechtlich freien Verkehr befinden (Freiverkehrseigenschaft). Der Ursprung der Ware spielt hingegen keine Rolle. Ausgenommen sind die Waren, die nicht unter die Zollunion fallen, das sind landwirtschaftliche Erzeugnisse und bestimmte Eisen- und Stahlwaren, primär in Kapitel 72 des Zolltarifs.
Elektronische Ausstellung von Dokumenten
Seit dem 24. April 2020 werden in der Türkei ausgestellte Dokumente (A.TR, EUR.1) wegen der Corona-Krise teilweise nicht mehr vom türkischen Zoll handschriftlich unterschrieben. Das wurde so akzeptiert.
Zum 1. Mai 2024 war diese Sonderregelung ausgelaufen: förmliche Präferenznachweise, die nicht in ordnungsgemäßer Form (d.h. handschriftlich unterzeichnet, mit einem Nassstempel versehen und im erforderlichen Papierformat) ausgestellt wurden, können bei der Einfuhr in die EU grundsätzlich nicht mehr anerkannt werden. Nach Information der Europäischen Kommission wurde nun aber eine Übergangsregel geschaffen. Demnach können alle bis einschließlich 3. Mai 2024 elektronisch von den Zollbehörden der Türkei ohne Unterschrift ausgestellten A.TR.s auch für Präferenzbehandlungen nach dem 1. Mai 2024 anerkannt werden.
Zum 1. Mai 2024 war diese Sonderregelung ausgelaufen: förmliche Präferenznachweise, die nicht in ordnungsgemäßer Form (d.h. handschriftlich unterzeichnet, mit einem Nassstempel versehen und im erforderlichen Papierformat) ausgestellt wurden, können bei der Einfuhr in die EU grundsätzlich nicht mehr anerkannt werden. Nach Information der Europäischen Kommission wurde nun aber eine Übergangsregel geschaffen. Demnach können alle bis einschließlich 3. Mai 2024 elektronisch von den Zollbehörden der Türkei ohne Unterschrift ausgestellten A.TR.s auch für Präferenzbehandlungen nach dem 1. Mai 2024 anerkannt werden.
Nach Mitteilung der Europäischen Kommission können nun grundsätzlich alle im Normalverfahren elektronisch von den Zollbehörden der Türkei ohne Unterschrift ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. unabhängig von ihrem Ausstellungsdatum anerkannt werden. Hierfür muss die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. anstelle einer Nasssignatur aber einen QR-Code und - wie bisher üblich - einen Link auf die Website zur Überprüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. enthalten.
Wurde seit dem 1. Mai 2024 für elektronisch ausgestellte A.TR.s die Präferenz bei der Einfuhrabfertigung nicht anerkannt, so besteht die Möglichkeit, einen Erstattungsantrag nach Art. 117 UZK innerhalb von 3 Jahren nach Mitteilung der Zollschuld beim zuständigen Einfuhr-Hauptzollamt zu stellen, wenn die betroffenen Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. von der vorgenannten Übergangsregel erfasst sind.
Für die Anerkennung elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED u.a. aus der Türkei wurde mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU C/2024/3107 (bereits mehrfach aktualisiert) die rechtliche Grundlage geschaffen. Damit können diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED anerkannt werden, wenn sie im System "MEDOS" erstellt sind und über die notwendigen Aufdrucke (QR-Code, Link) verfügen, auch wenn sie nicht handschriftlich unterzeichnet sind. Für A.TR.-Bescheinigungen gibt es leider bislang keine Lösung.
A.TR und Ermächtigter Ausführer
Für die Warenverkehrsbescheinigung A.TR gibt es keine Bagatellgrenze. Diese Bescheinigung wird auch für Sendungen von geringem Wert benötigt und jedes Mal vom zuständigen Binnenzollamt ausgestellt. Als Vereinfachung gibt es die Möglichkeit, die Warenverkehrsbescheinigungen A.TR aus der EU in die Türkei vorabstempeln zu lassen. Hierzu ist eine Bewilligung als Ermächtigter Ausführer vom zuständigen Hauptzollamt erforderlich.
Bei der jeweiligen Ausfuhr muss in die A.TR die jeweilige MRN (Movement Reference Number) der Ausfuhranmeldung eingetragen werden. Dies kann in der Praxis schwierig sein, weil die MRN erst nach der Anmeldung entsteht. Daher besteht seit 2009 nach Absprache mit der damaligen Bundesfinanzdirektion Südost die Regelung, dass im Feld 12 der vorabgestempelten A.TR auch eine unternehmensinterne Nummer (beispielsweise eine Rechnungs- oder Auftragsnummer) eingetragen werden kann, solange sichergestellt ist, dass aufgrund dieser Nummer die A.TR eindeutig dem zugehörigen Ausfuhrvorgang zugeordnet werden kann.
Sie können dazu Ausfüllvorlagen für die Erstellung der WVB A.TR. nutzen. Der Zoll stellt auf seiner Homepage eine Feld-für-Feld Ausfüllanleitung für A.TR. zur Verfügung.
3. Lieferantenerklärungen EU-Türkei
Falls zusätzlich zur Freiverkehrseigenschaft auch der Nachweis des präferenziellen Ursprungs erforderlich ist, um beispielsweise Ursprungswaren
- zollfrei in andere Staaten liefern zu können oder
- bei Lieferungen innerhalb der EU eine Lieferantenerklärung gemäß Unionszollkodex ausstellen zu können,
muss neben der A.TR eine besondere Lieferantenerklärung vom Lieferanten ausgefüllt werden. Nach dem Beschluss Nr. 1/2006 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen „Europäische Gemeinschaft-Türkei“ müssen diese Lieferantenerklärungen beziehungsweise Langzeit-Lieferantenerklärungen mit ergänzenden Kumulierungsvermerken versehen werden.
Den offiziellen Wortlaut für Lieferantenerklärungen für grenzüberschreitende Warenlieferungen im Warenverkehr mit der Türkei (Zollunionswaren) finden Sie auf der Seite des Zolls.
Waren türkischen Ursprungs können aus der EU zollermäßigt in die Teilnehmerstaaten der Pan-Euro-Med-Zone geliefert werden.
Mit diesen Lieferantenerklärungen kann für präferenzberechtigte EU-Ursprungsware oder Ursprungswaren der Pan-Med-Staaten ein Zusatzzoll wie unter 4. beschrieben vermieden werden.
4. Sonderzölle, Ausgleichssteuern & Zollkontingente
Sonderzölle: Welche Waren sind betroffen?
Die Türkei erhebt seit längerem bei der Einfuhr einer Vielzahl von Waren Sonderzölle. Die Höhe ist je nach Ware und Warenursprung unterschiedlich und kann bis zu 30 Prozent betragen. Waren mit Ursprung in der EU mit entsprechendem Nachweis unterliegen keinen Sonderzöllen.
Zum 1. Januar 2021 hat die Türkei ihre Sonderzölle angepasst. Eine konsolidierte Liste der betroffenen Waren wurde im türkischen Amtsblatt veröffentlicht. Informationen zum Warenkreis, den erforderlichen Nachweisen und einen Link zur konsolidierten Liste finden Sie im Artikel Türkei – Sonderzölle der GTAI (Germany Trade and Invest).
Normalerweise wird sich der türkische Importeur melden, wenn er diese Zölle bezahlen muss und die zusätzlichen Unterlagen anfordern. Durch die Änderung des Zollgesetzes sollte als Nachweis für den EU-Ursprung seit 2021 die Ursprungserklärung auf der Rechnung oder die (Langzeit-)Lieferantenerklärung EU-TR ausreichen. Die flächendeckende Abfrage von Ursprungszeugnissen sollte bald der Vergangenheit angehören.
Ausgleichssteuern: Welche Waren sind betroffen?
Seit Januar 2018 fallen bei der Einfuhr von bestimmten Gütern mit Ursprung in den Ländern Indonesien, Indien, Vietnam, Pakistan, Bangladesch, Kambodscha und Sri Lanka Zusatzzölle („Ausgleichssteuern“) an. Wir haben eine Liste der betroffenen Zolltarifnummern für Sie als Übersicht hinterlegt, die deutsche Übersetzung ist unverbindlich. Die Regelung findet Anwendung für sämtliche Wareneinfuhren aus der EU, welche mit der Warenverkehrsbescheinigung A.TR eingeführt werden, sobald die Ware den Ursprung aus den genannten Ländern besitzt. Es kann auch ein Ursprungszeugnis verlangt werden, um zu beweisen, dass die Ware keinen Ursprung in den genannten Ländern besitzt.
Ursprungszeugnisse werden von der IHK ausgestellt, mittlerweile größtenteils als elektronisches Ursprungszeugnis (eUZ). Bitte informieren Sie sich vorsichtshalber bei Ihrem Geschäftspartner ob ein eUZ akzeptiert wird.
5. Registrierungspflicht für Textilexporteure
Mit der Bekanntmachung 2020/9 vom 25.12.2020 wurde die Überwachung der Einfuhr von Textilien, Bekleidung und Lederwaren geregelt. Unabhängig vom Ursprungsland müssen auch Importe aus der EU bei der zentral zuständigen Stelle ITKIB elektronisch über die Website „ithalat.ebirlik.org“ registriert werden, wenn die Sendung ein Gewicht von 25 kg überschreitet. Die betroffenen Warenkapitel/HS-Codes sind der Anlage 1/EK 1 zu entnehmen. Alle benötigten Informationen müssen vom importierenden Unternehmen vollständig elektronisch übermittelt werden.
Mit welchem Formular erfolgt die Registrierung?
Unternehmen müssen das Formblatt „Exporter Registry Form" (Anlage 2-B/ Ek 2-B) ausfüllen. Eine Anleitung zum „Exporter Registry Form" ist abrufbar. Ist einmal eine ordnungsgemäße Registrierung erfolgt, kann diese jederzeit online verlängert werden.
Die Bescheinigung des Dokuments durch die IHK ist für Textilexporte in die Türkei explizit erforderlich und vom zuständigen türkischen Konsulat legalisieren lassen.
Mittels eines EXPORTER - PRODUCER INFORMATION FORM (vgl. Anlage 2-D/EK 2-D) können vom EU-Exportunternehmen und vom Herstellungsbetrieb weitere Angaben angefordert, falls dies wegen handelspolitischer Maßnahmen, Zusatzzöllen oder einem erhöhten Risiko erforderlich ist.
Wie läuft das Registrierungsverfahren?
1. Der Exporteur muss das Formblatt vor der ersten Wareneinfuhr in die Türkei ausfüllen.
2. Das ausgefüllte Formblatt muss am Geschäftssitz des Exporteurs von der örtlich zuständigen IHK bescheinigt werden.
3. Anschließend erfolgt die Beglaubigung von einer türkischen Vertretung (Generalkonsulat) in Deutschland.
4. Abschließend erfolgt die Registrierung bei einer Registrierungsstelle.
2. Das ausgefüllte Formblatt muss am Geschäftssitz des Exporteurs von der örtlich zuständigen IHK bescheinigt werden.
3. Anschließend erfolgt die Beglaubigung von einer türkischen Vertretung (Generalkonsulat) in Deutschland.
4. Abschließend erfolgt die Registrierung bei einer Registrierungsstelle.
Für Unternehmen aus der Oberpfalz ist das Generalkonsulat der Republik Türkei in Nürnberg zuständig.
Generalkonsulat der Republik Türkei
Regensburger Straße 69
90478 Nürnberg
Telefon (0911) 946 760
konsulat.nuernberg@mfa.gov.tr
Regensburger Straße 69
90478 Nürnberg
Telefon (0911) 946 760
konsulat.nuernberg@mfa.gov.tr
Der Fall einer Retoure-Lieferung ist in den Bekanntmachungen nicht geregelt. (Fallkonstellation: Textilien werden von der Türkei nach Deutschland geliefert und aufgrund eines Mangels wieder zurück in die Türkei verschickt.) Nach Informationen der IHK ist in solchen Fällen die Vorlage des Registrierungsformulars nicht zwingend. Es genüge, wenn die türkische Firma in einem unterschriebenen Schreiben angebe, dass die Ware aufgrund eines Mangels zurückgeschickt werde. Zusätzlich seien Angaben über die deutsche Firma erforderlich. Es wird empfohlen, direkt mit der türkischen Zollstelle Kontakt aufzunehmen, die die Einfuhrabwicklung vornimmt.
Für Rückfragen steht Ihnen auch die Deutsch-Türkische Industrie und Handelskammer zur Verfügung.
6. Sicherheitsleistungen
Am 26. Juni 2020 wurde im türkischen Amtsblatt Nr. 31167 die amtliche Bekanntmachung (Teblig) Nr. 2020/14 veröffentlicht: ab diesem Datum wird bei der Einfuhr eine „Sicherheitsleistung“ in Höhe der (Anti-Dumping)Maßnahmen gegen China (vgl. Art. 7 Abs. 2) auf folgende Warentarifnummern der Textilwirtschaft mit Ursprung Deutschland erhoben:
- HS-Position 54.07: Gewebe aus synthetischen Filamentgarnen (für Bekleidung), (Woven Fabrics of Synthetic Filament Yarn)
- HS-Position 55.13, 55.14, 55.15: Gewebe aus synthetischen Fasern (Woven Fabrics of Synthetic Staple Fibers)
- HS-Position 55.16: Gewebe aus künstlichen Fasern (Woven Fabrics of Artificial Staple Fibers)
Die Höhe der Sicherheitsleistungen beträgt:
- HS-Position 54.07: 110 Gramm oder mehr/pro Quadratmeter: 70,44 % CIF-Wert; weniger als 110 Gramm pro Quadratmeter: 21,13% CIF-Wert
- HS-Position 55.14: 44 % CIF-Wert.
- HS-Position 55.13: 44 % CIF-Wert
- HS-Position 55.15: 44 % CIF-Wert
- HS-Position 55.16: 44 % CIF-Wert
Auf Grundlage dieser Bekanntmachung führt die Generaldirektion der Abteilung für Importe des türkischen Handelsministeriums gegenwärtig sogenannte „Untersuchungen wegen Unwirksamkeit (Umgehung) von (Anti-Dumping)Maßnahmen“ durch.
Die gegenwärtige Untersuchung bezieht sich neben Deutschland auch auf Italien und Spanien. Bulgarien, Polen und Griechenland sind teilweise bereits seit 2015 bzw. 2019 von den türkischen Maßnahmen erfasst. Hintergrund sind offenbar ursprünglich gegen China und andere asiatische Länder verhängte Anti-Dumping-Zölle und deren vermeintliche Umgehung über die genannten EU-Staaten.
Hinweis: Der Gesamtverband textil+mode und der DIHK haben das Bundeswirtschaftsministerium und die EU-Kommission über den Vorgang informiert. Mit einer zeitnahen Aufhebung der Maßnahmen ist derzeit nicht zu rechnen.
7. Umweltabgaben
Seit 2020 gibt es in der Türkei eine Verpflichtung zur Zahlung von “Umweltabgaben” auf bestimmtes Verpackungsmaterial. Zur Zahlung sind die Importeure verpflichtet, die die Produkte Inverkehrbringen. Daher fordern türkische Unternehmen zumeist Gewichtsangaben zum Verpackungsmaterial. Betroffen von der Umweltabgabenverordnung sind neben Verpackungsmaterialien (Kunststoff, Metall, Verbundwerkstoff, Glas, Holz) unter anderem auch Plastiktüten/Einkaufstüten, Reifen, Akkus, Batterien, Mineral- und Pflanzenöl, Elektro- und Elektronikgeräte, Medizin. Ausnahmen kann es für Rohstoffe geben, die in der Produktion verwendet werden.
8. „Zoll-Leitfaden" des türkischen Handelsministeriums
Auf der Internetseite „Gümrük Rehberi“ möchte das türkische Handelsministerium über die wichtigsten Begriffe des Zollgesetzes und die Praktiken des Gesetzes im Zollwesen informieren. Sie soll für Unternehmen und Privatpersonen wesentliche Informationen über Zollverfahren für Handelswaren und persönliche Waren bereitstellen. Die Informationen sind auch in deutscher und englischer Sprache abrufbar.