Regionales Übereinkommen

Neuerungen in der Pan-Euro-Med-Freihandelszone

Seit September 2021 gibt es die reformierte Pan-Euro-Med-Zone (PEM) mit verbesserten Bedingungen. Ab dem 1. Januar 2025 sollte nur noch das revidierte PEM-Übereinkommen gelten und somit nur noch diese Version von Ursprungsregeln im gesamtem PEM-Raum. Die Veröffentlichung des Beschlusses erfolgte am 19. Februar 2024 im Amtsblatt (EU) L 2024/390 der Europäischen Union. Aufgrund langwieriger Gesetzgebungsverfahren in den einzelnen Ländern konnten bis Ende 2024 nicht alle Freihandelsabkommen angepasst werden, sodass auch 2025 noch zwei Varianten an Regeln bestanden. Mit dem 31.12.2025 endet die Übergangsphase, obwohl die notwendige Aktualisierung der bilateralen Beschlüsse und die Ratifizierung des revidierten Übereinkommens nicht im gesamten PEM-Raum erfolgt ist. Das hat zur Folge, dass zum 01.01.2026 teilweise etablierte Kumulierungsmöglichkeiten entfallen und erst nach und nach wieder eingesetzt werden können. Die aktuellen Gegebenheiten und News finden Sie unter Punkt 5.

1. Ziel der Pan-Euro-Med-Kumulierungszone

Es soll ein zollfreier Handelsraum, die sog. Pan-Euro-Med-Zone (PEM) mit einheitlichen Ursprungsregeln und einheitlicher Dokumentation für Ursprungswaren der beteiligten Länder entstehen und für einen modernisierten, vereinfachten und zugleich flexibilisierten Handel zwischen den 24 Vertragsparteien des PEM-Übereinkommens sorgen. Diese Ursprungserzeugnisse können dann (in der Endphase der Pan-Euro-Med-Zone) in jedes beliebige andere Mitgliedsland zollfrei eingeführt werden. Der präferenzielle Ursprung kann auch durch Be- und Verarbeitungsvorgänge in mehreren beteiligten Ländern erworben werden (diagonale Kumulation). Das ist ein entscheidender Unterschied zu normalen Handelsabkommen, bei denen Zollvorteile nur für Ursprungswaren der beiden an der jeweiligen Warenbewegung direkt beteiligten Länder möglich sind (bilaterales Abkommen).
Die Kumulationszone ist für Unternehmen mit Produktionsstätten im Mittelmeerraum interessant, da sie die Anwendung der dort erworbenen Präferenzen auf alle Teilnehmerstaaten ausweitet.
Infos zu den Kumulierungsarten generell stellt der Zoll auf seiner Homepage bereit.
Eine Übersicht zur Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierung und PEM-Übereinkommen finden Sie auf der Internetseite der Generaldirektion TAXUD.
Es gibt im Wesentlichen zwei besondere Voraussetzungen für die Nutzung der Vorteile des Regionalen Übereinkommens:
  1. Die am Ursprungserwerb und am Handel beteiligten Staaten müssen dem Regionalen Übereinkommen beigetreten sein. Der jeweils aktuelle Stand wird durch die Abkommensmatrix dokumentiert.
  2. Falls die Zone tatsächlich nicht nur bilateral genutzt wird, muss dies besonders dokumentiert werden. Dies geschieht entweder durch einen ausgefüllten Kumulationsvermerk (Ursprungserklärung, Lieferantenerklärung) oder die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED anstelle der EUR.1
Die Europäische Kommission gibt regelmäßig eine Matrix heraus, aus der sich der aktuelle Stand der Umsetzung ergibt (veröffentlicht über das Amtsblatt der Europäischen Union). Die aktuelle Matrix finden Sie im Amtsblatt der EU oder im Präferenzportal „Warenursprung und Präferenzen online”, wählen Sie in der Übersicht das betreffende Land aus, dann finden Sie im Menü auf der linken Seite die Matrix.
Anhand der Matrix kann festgestellt werden, ob
  • zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern und dem jeweiligen Bestimmungsland die für die Anwendung der diagonalen Kumulierung erforderlichen Abkommen abgeschlossen wurden und
  • ab welchem Datum im Rahmen der einzelnen Abkommen Regeln zur Bestimmung der Ursprungseigenschaft Anwendung finden, die denen des Europa-Mittelmeer-Ursprungsprotokolls entsprechen.
Nur wenn zwischen dem Ausfuhrland, allen im Einzelfall am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern und dem jeweiligen Bestimmungsland die erforderlichen Abkommen abgeschlossen wurden und die Ursprungsregeln des Europa-Mittelmeer-Protokolls angewendet werden, können Unternehmen von den erweiterten Kumulierungsmöglichkeiten Gebrauch machen.
Die Ursprungskumulierung kann ab dem Datum angewendet werden, ab dem das letzte Ursprungsprotokoll in dem jeweils erforderlichen Netzwerk von Präferenzabkommen mit identischen Ursprungsregeln anwendbar ist.

2. Beteiligte Handelspartner

Die modernisierten Ursprungsregeln gelten ab 01.01.2025 für alle PEM-Vertragsparteien und somit für folgende Länder:
  • Europäische Union
  • Ägypten
  • Albanien
  • Algerien
  • Bosnien und Herzegowina
  • Färöer
  • Georgien
  • Island
  • Israel
  • Jordanien
  • Kosovo
  • Libanon
  • Liechtenstein
  • Marokko
  • Republik Moldau
  • Montenegro
  • Nordmazedonien
  • Norwegen
  • Palästinensische Gebiete
  • Schweiz
  • Serbien
  • Tunesien
  • Türkei
  • Ukraine

3. Erleichterte Ursprungsregeln

Die reformierten Ursprungsregeln umfassen folgende Punkte:
  • Modernisierte und deutlich reduzierte Listenregeln, geschätzt sind 95 Prozent aller Ursprungsregeln leichter geworden oder gleich geblieben
    AUßER: Marktordnungswaren und Lebensmittel erhalten strengere Regeln, keine Durchlässigkeit
  • höhere Anteile an Vormaterialien ohne Präferenzursprung
  • Volle Kumulation ist möglich. Das bedeutet, dass auch einzelne Fertigungsschritte, die selbst noch keinen präferenziellen Ursprung begründen, angerechnet werden können
  • Für fast alle Branchen: Erleichterungen bei Toleranzen, Territorialität, buchmäßiger Trennung. Draw-Back-Verbot wird für die meisten Erzeugnisse aufgehoben
  • Kalkulation mit Durchschnittswerten eines Steuerjahres möglich, Aufweichung des Identitätsprinzips
  • VoU bei Agrarwaren werden nach Gewicht bemessen
  • Textilien sollen die Ursprungseigenschaft anhand einer größeren Palette von Verarbeitungsschritten erlangen können
  • EUR-MED, Ursprungserklärung-MED und Kumulationsvermerk entfallen
  • unmittelbare Beförderung wird ersetzt durch Nichtmanipulationsregel
  • Gültigkeitsdauer von Präferenznachweisen wird von 4 auf 10 Monate verlängert
Die neuen Regeln wurden in das Warenursprungs- und Präferenzportal WuPonline des Zolls eingearbeitet. Unter den Teilnehmern lassen sich die bisherigen Regelungen (“Regionales Übereinkommen”) und die neuen Regelungen (“Übergangsregelungen”) auswählen, die für die gesamte Zone schrittweise gelten.
Ab 2026 werden dort nur noch die neuen Ursprungsregeln zu finden sein.
Die Ursprungsregeln für Länder außerhalb des Regionalen Übereinkommens ändern sich nicht!

4. Was versteht man unter Durchlässigkeit?

Bei der Durchlässigkeit handelt es sich um ein Grundprinzip während der Umstellung: Die alten, eher strengeren Ursprungsregeln sind durchlässig gegenüber den neuen, einfacheren. Das bedeutet: Wer die alten Regeln erfüllt hat, hat auch die neuen erfüllt. Dies gilt für alle Industriegüter (Kapitel 25–97). Für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Kapitel 1–24) gilt die Durchlässigkeit hingegen nur für Waren der Kapitel 1 und 3 sowie für verarbeitete Fischerzeugnisse aus Kapitel 16.
Ab dem 01.01.2029 können keine Nachweise mehr nach dem alten RÜ als ursprungsbegründende Unterlagen im Rahmen der Durchlässigkeit anerkannt werden, der Übergangszeitraum läuft nach 3 Jahren ab.

5. AKTUELLES

Bis 31.12.2025 konnten die neuen Ursprungsregeln („Revised Rules” oder auch „Übergangsregeln") optional als Alternative zu den bisher bestehenden “alten” Ursprungsregeln des regionalen Übereinkommens angewandt werden. Aufgrund langwieriger Gesetzgebungsverfahren in den einzelnen Ländern konnten bisher nicht alle Freihandelsabkommen angepasst werden. Die finale Umsetzung des revidierten PEM-Übereinkommens erfolgt ab 01.01.2026.
Da die notwendige Aktualisierung der bilateralen Beschlüsse und die Ratifizierung des revidierten RÜ auch nach Ablauf des Übergangszeitraums am 31.12.2025 nicht im gesamten PEM-Raum erfolgt sein werden, ergibt sich ab dem 01.01.2026 folgende Situation gem. Zoll online Fachmeldung - Regionales Übereinkommen vom 01.07.2026:
Im PEM-Raum gibt es zwischen den Vertragsparteien jeweils nur noch ein anwendbares Abkommen für die Ursprungsregeln. Dieses ist entweder das revidierte RÜ oder das alte RÜ (bzw. das dem RÜ vorausgehende alte Protokoll). Als einzige Ausnahme hiervon wenden Ägypten und die Türkei bilateral seit 26.02.2026 das alte und das revidierte RÜ parallel an.
In der Mitteilung der Kommission über die Möglichkeiten der diagonalen Kumulierung („Matrix”), die im Amtsblatt C veröffentlicht wird, ist jeweils angegeben, welches Abkommen zwischen zwei Vertragsparteien angewendet wird. Die EU wird mit der überwiegenden Mehrheit der Partnerstaaten das revidierte RÜ anwenden. Nach mündlicher Vorabinformation durch die Europäische Kommission wird die EU ab dem 01.01.2026 lediglich mit Algerien und dem Libanon vorübergehend noch das alte RÜ bzw. das alte, dem RÜ vorausgehende Protokoll anwenden.
Vor 2026 erstellte Präferenznachweise gelten grundsätzlich weiter wie bisher, wenn die Bedingungen des Artikel 23 Abs. 2 oder Abs. 3 der Anlage I erfüllt sind. Auch PN, die fälschlicherweise den Vermerk „transitional rules” anstelle von „revised rules” oder umgekehrt tragen, werden anerkannt. Dies gilt auch für PN, die nach dem 01.01.2026 ausgestellt oder ausgefertigt wurden und fälschlicherweise den Vermerk „revised rules” tragen, obwohl ein solcher Vermerk nach den Regelungen des revidierten RÜ dann nicht mehr erforderlich ist. Präferneznachweise ohne Vermerk, ausgestellt oder ausgefertigt auch vor dem 01.01.2026 aus PEM-Vertragsstaaten, mit denen die EU nach dem 01.01.2026 bilateral das alte RÜ anwendet, werden im Rahmen Ihrer Gültigkeit zur Präferenzgewährung anerkannt.

Kumulierung

  • Waren der Kapitel 1, 3, 16 (für verarbeitete Fischereierzeugnisse) und 25 bis 97 des Harmonisierten Systems, für welche vor dem 1. Januar 2026 Präferenznachweise nach den bisherigen (alten) Regionalen Übereinkommen oder alten Protokollen ausgefertigt wurden (also nicht den Vermerk "REVISED RULES" enthalten), können für eine Kumulierung im Rahmen des revidierten Regionalen Übereinkommens verwendet werden.
  • Umgekehrt ist dies nicht möglich! Das bedeutet, dass Waren mit Präferenznachweisen mit dem Vermerk "REVISED RULES" nicht für eine Kumulierung im Rahmen des bisherigen (alten) Regionalen Übereinkommens verwendet werden können.
Achtung, noch nicht alle Staaten haben die neuen PEM-Regeln bereits verabschiedet, das heißt es brechen ggf. zunächst Kumulierungsmöglichkeiten weg. Denn Grundvoraussetzung für die Anwendung der Ursprungskumulierung ist, dass zwischen ALLEN am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten anwendenden Vertragsparteien ein Abkommen mit identischen Ursprungsregeln Anwendung findet.
Die Matrix ist tagesaktuell zu betrachten, ob an allen Schnittpunkten ein "R" (bzw. "R/T") vermerkt ist. Vorausgesetzt wird, dass je Abkommen individuell kalkuliert wird. Bei der Umstellung der PEM-Regeln ist der zum Zeitpunkt der Kalkulation angewendete Umstellungsstand pro Land zu berücksichtigen und zu dokumentieren. Diese Methode erlaubt es, die Möglichkeiten der Präferenzen voll auszuschöpfen, sie erfordert aber ein aufwändigeres und aktuelles System im Hintergrund.
Stand jetzt, werden zunächst einige etablierte Kumulierungsmöglichkeiten wegfallen!
Die Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn an allen Schnittpunkten ein Eintrag „C” erfolgt. Somit entsteht im PEM-Raum zunächst übergangsweise auch eine weitere Kumulierungszone. An dieser ist die EU jedoch nicht beteiligt. Die beiden Kumulierungszonen sind völlig voneinander getrennt. Eine Durchlässigkeit ist nicht möglich.

Angabe in Präferenzdokumenten

Die Anwendung der neuen Übergangsregeln musste explizit auf den Präferenzdokumenten (EUR.1 im Feld 7, EzU, Ursprungserklärung, Lieferantenerklärung) ab 2025 mit dem Zusatz “revised rules” dokumentiert werden.
Ab 2026 entfallen sämtliche Vermerke.
Aber: Wir erhalten vermehrt Meldung, dass Ägypten und Marokko den Revised Rules Vermerk bei EUR.1 und Ursprungserklärungen verlangen. Auch der Zoll hat dazu eine Meldung zur Handhabung veröffentlicht: Zoll online - Warenursprung und Präferenzen - Vermerk "REVISED RULES" bei der Ausfuhr nach Ägypten.

Lieferantenerklärung

Standardfälle mit gemeinsamen Merkmalen:
Lieferantenerklärungen können, je nach abgebildeten Sachverhalten sehr schnell sehr komplex werden. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich daher ausschließlich auf Lieferantenerklärungen, die alle folgenden Merkmale erfüllen:
  • Es sind neben den PEM-Staaten auch weitere/alle Länder genannt, mit denen die EU Abkommen abgeschlossen hat.
  • Keine Kumulation
  • Kein Vermerk zu „transitional rules“/„revised rules“
Die Notwendigkeit der Überprüfung richtet sich bei diesen Lieferantenerklärungen nach den erfassten Waren: Gilt für diese die Durchlässigkeit oder nicht?
Regelfall: Durchlässigkeit gilt, Gültigkeit bis Ende 2025:
  • Lieferantenerklärungen mit Waren, für die die Durchlässigkeit gilt (Waren ab Kapitel 25 bzw. Kapitel 1, 3, ex Kapitel 16)
  • Gültigkeitsdatum bis Ende 2025
  • o.g. Merkmale sind erfüllt
Die Lieferantenerklärung mit diesen Merkmalen sagt aus, dass alle Ursprungsregeln der genannten Abkommensländer (PEM und sonstige) eingehalten werden. Für PEM-Staaten sagt sie aus, dass die alten PEM-Regeln eingehalten werden, sofern beim jeweiligen Land eine Wahlmöglichkeit zwischen alten und neuen Regeln besteht. Wegen der Durchlässigkeit sind damit automatisch die Regeln des revidierten Übereinkommens (also die neuen Regeln) erfüllt.
Die Lieferantenerklärung kann unbegrenzt weiterverwendet werden, es sind keine ergänzenden Vermerke zu „transitional rules“/ „revised rules“ nachzufordern.
Regelfall: Durchlässigkeit gilt, Gültigkeit ab 2026:
  • Lieferantenerklärungen mit Waren, für die die Durchlässigkeit gilt (Waren ab Kapitel 25 bzw. Kapitel 1, 3, ex Kapitel 16)
  • Gültigkeitsdatum ab 2026
  • o.g. Merkmale sind erfüllt
Die Lieferantenerklärung mit diesem Merkmalen sagt aus, dass alle Ursprungsregeln der genannten Abkommensländer (PEM und sonstige) eingehalten werden. Für PEM-Staaten sagt sie aus, dass die neuen PEM-Regeln des revidierten Übereinkommens eingehalten werden.
Es gibt ab 2026 keine Vermerke mehr („transitional rules“/ „revised rules“).
Fazit bei Durchlässigkeit:
Die Lieferantenerklärung sieht unverändert aus, es ist nicht erkennbar, welche Ursprungsregeln verwendet worden sind. Wichtig: Bei der Erstellung der Lieferantenerklärung muss sichergestellt sein, dass die bei einer Kalkulation verwendeten präferenziellen Ursprungsregeln die Präferenzursprungseigenschaft in allen auf der Lieferantenerklärung genannten Abkommensländern erfüllen.
Keine Durchlässigkeit, Gültigkeit bis Ende 2025:
  • Lieferantenerklärungen mit Waren, für die keine Durchlässigkeit gilt (Kapitel 2, 4-24 ohne verarbeitete Fischerzeugnisse). Sonderfall
  • Gültigkeitsdatum bis Ende 2025
  • o.g. Merkmale sind erfüllt
Die Lieferantenerklärung mit diesen Merkmalen sagt aus, dass alle Ursprungsregeln der genannten Abkommensländer (PEM und sonstige) eingehalten werden. Für PEM-Staaten sagt sie aus, dass die alten PEM-Regeln eingehalten werden, sofern beim jeweiligen Land eine Wahlmöglichkeit zwischen alten und neuen Regeln besteht. Es gibt keine Aussage dazu, ob die Regeln des Revidierten Übereinkommens erfüllt sind. Die Lieferantenerklärung kann für PEM-Staaten dann nicht verwendet werden, wenn die revidierten Regeln eingehalten werden sollen. Deren Einhaltung muss mit den entsprechenden Vermerken („transitional rules“/ „revised rules“) gekennzeichnet werden.
Keine Durchlässigkeit, Gültigkeit ab 2026:
  • Lieferantenerklärungen mit Waren, für die keine Durchlässigkeit gilt (Kapitel 2, 4-24 ohne verarbeitete Fischerzeugnisse). Sonderfall.
  • Gültigkeitsdatum ab 2026
  • o.g. Merkmale sind erfüllt
Die Lieferantenerklärung mit diesem Merkmalen sagt aus, dass alle Ursprungsregeln der genannten Abkommensländer (PEM und sonstige) eingehalten werden. Für PEM-Staaten sagt sie aus, dass die neuen PEM-Regeln des revidierten Übereinkommens eingehalten werden, weil die alten nicht mehr existieren.
Es gibt keine Vermerke mehr („transitional rules“/ „revised rules“).
Fazit ohne Durchlässigkeit:
Die Lieferantenerklärung sieht unverändert aus, es ist nicht erkennbar, welche Ursprungsregeln verwendet worden sind. Wichtig: Die die Lieferantenerklärung erstellende Person stellt sicher, dass die bei einer Kalkulation verwendeten präferenziellen Ursprungsregeln die Präferenzursprungseigenschaft in allen auf der Lieferantenerklärung genannten Abkommensländern erfüllen. Wegen der teilweise vorhandenen inhaltlichen Abweichungen zwischen den alten und den revidierten Regeln muss die Überprüfung sorgfältig erfolgen. Man sollte nicht bis 2026 warten.

6. Teilnahme freiwillig. Bisherige Präferenzen bleiben erhalten.

Die Nutzung der neuen Möglichkeiten ist, wie immer beim präferenziellen Ursprung, freiwillig. Prüfen Sie, ob Nutzen und Aufwand in einem vernünftigen Verhältnis stehen. Erfahrungsgemäß ist es schwierig, Angaben zur Kumulation zu erhalten. Außerdem kann die Administration der Kumulation sehr schnell sehr schwierig werden. Die bisherigen Präferenzen und deren Nachweise bleiben weiterhin möglich (EUR.1, Ursprungserklärung, Lieferantenerklärung ohne Kumulationsvermerk).
Zu der Anwendung der Ursprungsregeln in dieser Präferenzzone hat die EU-Kommission eine Erläuterung herausgegeben.