Warenursprung und Präferenzen

Wissenswertes rund um die Lieferantenerklärung (LE/LLE)

1. Was sind Präferenzabkommen?

Die Europäische Union (EU) und ihre Vorgängerin, die Europäische Gemeinschaft (EG) haben mit zahlreichen Ländern beziehungsweise Ländergruppen so genannte Präferenzabkommen geschlossen. In diesen Präferenzabkommen wurden Zollvergünstigungen (Präferenzen) vereinbart. Das bedeutet, dass die Einfuhr in ein Land, mit dem ein solches Abkommen abgeschlossen wurde, zollfrei oder zumindest zollermäßigt erfolgen kann. Voraussetzung ist, dass die Waren bestimmte Ursprungsregeln erfüllen, die in dem Präferenzabkommen festgelegt sind. Je nach Höhe der Zollabgaben kann der präferenzielle Ursprung zu einem deutlichen Wettbewerbsvorteil führen, weil höhere Verkaufspreise auf diesem Wege ausgeglichen werden können. Außerdem fordern ausländische Kunden häufig den Nachweis des präferenziellen Ursprungs. Als Nachweis darüber, dass die Waren diese Ursprungsregeln erfüllen, müssen bei der Einfuhr Präferenznachweise (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, EUR-MED oder Ursprungserklärung auf der Rechnung) vorgelegt werden. Deren Ausstellung bedarf Vor-Nachweisen.

2. Was ist eine (Langzeit-)Lieferantenerklärung?

Grundsätzlich ist zwischen Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft und Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft zu unterscheiden. Außerdem gibt es jeweils neben Einzelerklärungen (decken eine Sendung ab) die Form einer Langzeiterklärung. Diese deckt Sendungen gleichartiger Waren in einem Zeitraum bis zu zwei Jahren ab (s. Punkt 14).
Die Formulare für die Lieferantenerklärung (LE) und die Langzeit-Lieferanterklärung (LLE) für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft wurden zuletzt zum Juli 2020 geändert. Anlass der erfolgten Änderungen sind unter anderem die jüngst hinzugekommenen Freihandelsabkommen der EU und die diesbezüglichen Anpassungen der Hinweise der deutschen IHK-Organisation auf der Rückseite der LE und LLE. Die Angaben auf der Vorderseite der LE und LLE haben sich nicht geändert. Bitte nutzen Sie künftig die aktualisierte Version der Lieferantenerklärungen. Die Angabe „Vereinigtes Königreich”, „Großbritannien” oder das Länderkürzel „GB” ist noch nicht enthalten. Sie können diese Formulare trotzdem verwenden und diese Angabe ergänzen.

Einzel-Lieferantenerklärung (LE) mit Präferenz (PDF-Datei · 588 KB)
Langzeit-Lieferantenerklärung (LLE) mit Präferenz (PDF-Datei · 512 KB)
  • (Langzeit-)Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft: Das ist eine Erklärung über den präferenzrechtlichen Ursprung der in der Erklärung benannten einer Ware: Welchen präferenziellen Ursprung hat diese Ware und für welche Abkommensländer gilt dieser. Die Aussage kann nur Ihr innerhalb der EU ansässiger Lieferant treffen. Sie dient als Nachweis bei der Beantragung oder Ausstellung eines Präferenznachweises. (s. Punkt 1 und 3). Die Lieferantenerklärung kann darüber hinaus als Nachweis bei der Beantragung eines Ursprungszeugnisses verwendet werden (s. Punkt 18).  Die Inhalte sind seit 1. Mai 2016 geregelt in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zum Unionszollkodex. Die Vorgängerverordnung (EG) 1207/2001 ist nicht mehr gültig.
  • (Langzeit-)Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft: Das ist eine Erklärung eines Lieferanten über Be- und Verarbeitungen, die an den von ihm gelieferten Waren in der EU vorgenommen wurden, aber für sich genommen noch nicht ursprungsbegründend sind. Sie dient in der Regel als Vorpapier für die Ausstellung einer Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft bzw. als Nachweis für die Beantragung oder Ausstellung eines Präferenznachweises. Diese Form ist selten (s. Punkt 13)
  • Grenzüberschreitende Lieferantenerklärungen: Weitere Sonderformen der Lieferantenerklärung bestehen im Warenverkehr mit der Türkei, Tunesien, Algerien, Marokko sowie innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Bis auf die Türkei-Erklärung haben diese Sonderformen wenig praktische Bedeutung. Grenzüberschreitende Lieferantenerklärungen werden nachfolgend nicht behandelt. 

3. Wozu dient eine Lieferantenerklärung?

Eine Lieferantenerklärung dient einem Exporteur als einzig möglicher Nachweis für die Beantragung oder Ausstellung eines Präferenznachweises (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, EUR-MED  oder Ursprungserklärung auf der Rechnung) (s. Punkt 11). Eine Lieferantenerklärung ist immer dann erforderlich, wenn der Exporteur nicht zugleich Hersteller der Ware ist. Mit einer Lieferantenerklärung wird dem jeweiligen EU-Kunden erläutert, bei welchen Exportvorgängen die gelieferte Ware präferenzberechtigt ist (s. Punkt 1). Wenn eine Ware mehrmals innerhalb der EU gehandelt wird, muss auch auf jeder Handelsstufe die Lieferantenerklärung ausgestellt werden, sonst ist die Nachweiskette unterbrochen (s. Punkt 6). 

4. Vorteile und Sorgfaltspflichten

Der Vorteil einer Lieferantenerklärung besteht darin, dass sie durch das Unternehmen in eigener Verantwortung und ohne behördliche Mitwirkung ausgestellt werden kann. Aus diesem Umstand ergeben sich aber auch besondere Sorgfaltspflichten (s. Punkt 15). Falls der Inhalt einer Lieferantenerklärung nicht oder nicht mehr stimmt, muss der Lieferant seinen Kunden darauf hinweisen und die ausgestellte Lieferantenerklärung korrigieren oder widerrufen, je nach Fall rückwirkend oder für die Zukunft, für einzelne Waren oder generell. Das betrifft vor allem Langzeit-Lieferantenerklärungen. Die Zollbehörden können die Richtigkeit einer Lieferantenerklärung jederzeit überprüfen und alle dafür notwendigen Nachweise verlangen. Dazu gehört die Vorlage eines Auskunftsblatts INF 4 (s. Punkt 17), das der Lieferant bei seiner zuständigen Zollstelle beantragen muss. Auch der Empfänger einer Lieferantenerklärung kann diese überprüfen lassen.

5. Wann benötigt ein Exporteur (k)eine Lieferantenerklärung?

Ein Exporteur benötigt immer dann keine Lieferantenerklärung, wenn er die Waren, die er exportieren möchte, im eigenen Betrieb in der EU vollständig gewonnen oder hergestellt hat. Das wird nur selten der Fall sein, da bei der Herstellung von Waren in der Regel Vormaterialien aus anderen Betrieben verwendet werden. Ob in solchen Fällen zusätzlich eine Lieferantenerklärung benötigt wird, hängt von den in den Präferenzabkommen festgelegten Ursprungsregeln ab. Werden die Ursprungsregeln nicht durch die Fertigung im eigenen Unternehmen erfüllt, dann kann die Ursprungsregel durch den Einsatz von Vormaterial mit nachgewiesenem Präferenzursprung meist doch noch eingehalten werden. Das gesamte Produkt erhält dann einen präferenziellen Ursprung (s. Punkt 12). 
Zwingend notwendig ist eine Lieferantenerklärung dagegen, wenn der Exporteur die Waren selbst nicht be- oder verarbeitet hat, sondern es sich um reine Handelswaren handelt.

6. Sind Lieferanten zur Ausstellung einer Lieferantenerklärung verpflichtet?

Nein, zumindest nicht gesetzlich. Bei entsprechender Vereinbarung kann aber eine vertragliche Pflicht bestehen. Es empfiehlt sich daher, die Pflicht des Lieferanten zur Ausstellung von Lieferantenerklärungen im Kaufvertrag festzulegen. Auch wenn keine rechtliche Verpflichtung zur Abgabe von Lieferantenerklärungen besteht, werden diese häufig abgegeben, weil sonst die Gefahr besteht, Kunden zu verlieren. Grundsätzlich ist die Entscheidung, ob sich ein Unternehmen mit dem präferenziellen Ursprung und den daraus folgenden Sorgfaltspflichten (zur Haftung s. Punkt 15) beschäftigt, eine Investitionsentscheidung: wie groß sind die Wettbewerbsvorteile im Export oder im Inland und welche Kosten entstehen dadurch? Dazu sollten unter anderem die Einsparpotenziale bei den Zöllen in den Exportmärkten betrachtet werden.

7. In welchen Ländern dürfen Lieferantenerklärungen ausgestellt werden?

Der Aussteller einer Lieferantenerklärung muss seinen Sitz in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat haben. Es ist nicht ausreichend, wenn ein drittländisches Unternehmen zwar zoll- und umsatzsteuerrechtlich in der EU gemeldet ist, aber nur einen Lagerplatz bei einer Spedition gemietet hat. Ein EU-ansässiges Unternehmen kann sich bei der Erstellung der Lieferantenerklärungen durch ein in einem Drittland ansässigen Unternehmen vertreten lassen, sofern die Unterlagen beim hier ansässigen Unternehmen sind. 
Lieferantenerklärungen, die in einem Drittland, zum Beispiel in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich, ausgestellt werden, sind ungültig und dienen lediglich der Information, dass der Lieferant präferenzberechtigte Ware liefert. Der eigentliche Präferenznachweis ist in diesen Fällen die für die jeweilige Lieferung abgegebene Warenverkehrsbescheinigung (EUR.1 oder EUR-MED) oder die Ursprungserklärung auf einem Handelsdokument.
Auch der Empfänger einer Lieferantenerklärung muss seinen Sitz sinnvollerweise in der EU haben.

8. Welcher Ursprung darf in einer Lieferantenerklärung genannt werden?

Regelfall: Europäische Union 
Grundsätzlich wird in Lieferantenerklärungen nur der Ursprung „Europäische Union” bzw. EU oder „Europäische Gemeinschaft” genannt. In der Praxis werden oft  beide Bezeichnungen genannt, gemäß Dienstvorschrift des Zolls ist „Europäische Union“ oder „EU“ ausreichend. Bitte beachten Sie, dass die Bezeichnung „EG” nicht akzeptiert wird (wegen Verwechslungsgefahr mit Ägypten, Ländercode „EG”). Die Angabe des Ursprungs eines EU-Mitgliedstaats ist  nur zusätzlich möglich. Beispiel: Europäische Union (Niederlande). Diese Information wird in Warenwirtschaftssystemen, für statistische Zwecke oder für die Beantragung eines Ursprungszeugnisses mit einer genauen Ursprungsangabe verlangt. Die alleinige Angabe „Niederlande” ist nicht zulässig. In der Praxis steht es beispielweise so auf den meisten (L)LEs: Europäische Union / Gemeinschaft (Niederlande NL)
Wenig gebräuchlich und in der Praxis zu Schwierigkeiten führend ist die Angabe des Ursprungs EWR.
Ebenfalls möglich ist der präferenzielle Ursprung eines Landes, mit dem die EU ein Präferenzabkommen abgeschlossen hat (s. Punkt 1). Voraussetzung dafür ist, dass diese Waren zuvor mit einem Präferenznachweis aus diesem Abkommensland in die EU importiert worden sind. 
Allerdings ist die Bescheinigung eines anderen Ursprungs als des EU-Ursprungs nur im Handel mit den Ländern des Regionalübereinkommens der Paneuropa-Mittelmeer-Kumulationszone (PEM) (EU, EFTA, Färöer, Türkei, Mittelmeeranrainer, Westbalkanstaaten, Georgien, Ukraine und Moldau) sinnvoll, da diese Länder untereinander gleichlautende Präferenzabkommen abgeschlossen haben und so einen einheitlichen Präferenzraum bilden. 
Im Handel mit anderen Ländern ist eine solche Bescheinigung in der Regel nicht sinnvoll, da zwischen dem Land, in dem die Waren ihren Ursprung haben (z.B. Vereinigtes Königreich), und dem Einfuhrland (z.B. Südkorea) in Kombination mit der EU kein Präferenzabkommen besteht. Dementsprechend werden für diese Waren keine Zollvergünstigungen gewährt, Präferenznachweise und Lieferantenerklärungen sind daher nicht notwendig.

9. Welche Länder kann ich als präferenzberechtigte Empfangsländer nennen, und welche Abkürzungen für Ländergruppen sind zulässig?

Die Lieferantenerklärung bildet die Präferenzabkommen ab, die die EU mit anderen Staaten geschlossen hat. Falls zusätzliche Abkommen geschlossen werden, können diese Länder oder Ländergruppen beigefügt werden. Ein Land sollte nur dann aufgeführt werden, wenn sicher gestellt ist, dass die geltenden Ursprungsregeln auch tatsächlich eingehalten werden. 
Denn führt ein Lieferant auf einer Lieferantenerklärung ein bestimmtes Land auf, so bestätigt er damit, dass die von ihm gelieferten Waren den Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr mit diesen Ländern entsprechen. Der Lieferant ist also verpflichtet, für jedes Land zu prüfen, ob die Waren die in den jeweiligen Präferenzabkommen mit der EU festgelegten Ursprungsregeln erfüllen.
Da die Präferenzabkommen, die die EU abgeschlossen hat, nicht zwingend in allen Punkten deckungsgleich sind, kann es hier bei einzelnen Ländern zu Abweichungen kommen. (s. Punkt 12).
Erfüllen die Waren die Ursprungsregeln in einem bestimmten Abkommen nicht, darf das entsprechende Land auf der Lieferantenerklärung auch nicht aufgeführt werden. 

Folgende Länder können Sie unter „präferenzberechtigt für ...” eintragen, wenn
  • die in der Lieferantenerklärung aufgeführte Ware die in den jeweiligen Landesabkommen enthaltenen Ursprungsregeln erfüllt (dafür stehen Sie ein) und
  • es sich um Ware der Europäischen Union handelt (also nicht um Ursprungserzeugnisse eines Drittlandes wie der Schweiz) und
  • nicht kumuliert worden ist.
Alle Abkommen als Länderkürzel, alphabetisch:
AD* AL APS BA CA CAF CAM CH CI CL CM CO DZ EC EG ESA GB GE GH FO IL IS JO JP** KR LB LI MA MAR MD ME MK MX NO PE PS SADC SG SY TN TR* UA ÜLG VN WPS XC XK XL XS
Alle Abkommen ausgeschrieben:
Ägypten (EG), Albanien (AL), Algerien (DZ), Andorra (AD)*, Bosnien und Herzegowina (BA), CARIFORUM-Staaten (AG, BS, BB, BZ, DM, DO, GD, GY, HT, JM, KN, LC, VC, SR, TT), Ceuta (XC), Chile (CL), Côte d´Ivoire (CI), Ecuador (EC), ESA-Staaten (KM, MG, MU, SC, ZM, ZW), Europäischer Wirtschaftsraum (EWR=Island/IS, Liechtenstein/LI, Norwegen/NO), Färöer (FO), Französisch-Polynesien (PF), Georgien (GE), Ghana (GH), Großbritannien (GB), Israel (IL), Japan (JP)**Jordanien (JO), Kanada (CA), Kolumbien (CO), Kosovo (XK), Libanon (LB), Marokko (MA), Melilla (XL), Mexiko (MX), Moldau (MD), Montenegro (ME), Neukaledonien (NC), Nordmazedonien (MK), Palästinensische Gebiete (PS), Peru (PE), Republik Korea (KR), Schweiz (CH), Serbien (XS oder RS), Singapur (SG), St. Pierre und Miquelon (PM), Südliche Afrika-Staaten (SADC=BW, LS, MZ, NA, SZ, ZA), Türkei (TR)*, Tunesien (TN), Vietnam (VN), West-Pazifik-Staaten (WPS=FJ, PG, SB, WS), Zentralamerika (CR, GT, HN, NI, PA, SV), Ukraine (UA), Zentralafrika (= Kamerun, CM).
Mit Andorra (AD) und der Türkei (TR) besteht eine Zollunion, dabei ist der zollrechtliche Status der Ware entscheidend (Freiverkehrspräferenz) und nicht die Ursprungseigenschaft. Die Nennung bei den Präferenzverkehrsländern ist deshalb nur für Andorra bei den Waren aus den Kapiteln 1 bis 24 und für die Türkei bei den EGKS-Waren bzw. bestimmten Agrarwaren von Bedeutung (Ursprungspräferenz). 
** Bei der Angabe Japan (JP) ist zusätzlich in codierter Form das verwendete Ursprungskriterium aufzuführen.
Im WUP Online finden Sie teilweise Ländergruppen, manche, z.B. APS oder SADC, dürfen auch so angegeben werden, hingegen AND (EC, CO und PE), CAS (CM) und EFTA (CH, IS, LI, NO) sind als einzelne Länderabkommen auf den Lieferantenerklärungen anzugeben.
Generell gilt:
Eine Lieferantenerklärung wird nicht ungültig, nur weil ein „falsches“ Land als präferenzberechtigtes Land genannt ist. Wenn ein Land nicht genannt ist, dann ist die Präferenz bei einer Lieferung in dieses Land nicht gültig.
Eine Übersicht der aktuellen Präferenzabkommen und der zulässigen Ländergruppen-Abkürzungen bietet die Zolldatenbank Warenursprung und Präferenzen online.
Eine gute Übersicht über die Länder, die Sie aufnehmen können, finden Sie in der grafischen Übersicht Zollpräferenzbeziehungen der EU

10. Was ist bei der Ausstellung einer Lieferantenerklärung formell zu beachten?

Rechtsgrundlage für die Ausstellung einer Lieferantenerklärung ist seit 1. Mai 2016 die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zum Unionszollkodex. Diese Verordnung legt den Wortlaut der Lieferantenerklärungen verbindlich fest. Selbst bei kleinen sprachlichen Abwandlungen wird mitunter die Anerkennung verweigert, dies betrifft auch Kommasetzung und Groß-/Kleinschreibung. Daher ist es empfehlenswert, sich wörtlich und nicht nur sinngemäß an den vorgegebenen Text zu halten.
Nicht erforderlich ist die Verwendung von Vordrucken oder die Angabe der Verordnungsnummer. Eine Lieferantenerklärung kann für jede Sendung auf der entsprechenden Rechnung, einem zur Sendung gehörenden Lieferschein oder auf einem sonstigen Handelsdokument ausgestellt werden.
Zu den sonstigen Handelspapieren gehören auch die Vordrucke, die bei den Industrie- und Handelskammern (IHKs) oder im Formularhandel erhältlich sind. Wird ein solches Handelsdokument verwendet, muss die zugehörige Ware eindeutig identifiziert werden können. Die Angabe der Zolltarifnummer ist nicht vorgeschrieben, die Angabe kann bei abweichenden Meinungen zwischen Lieferant und Kunden zu Schwierigkeiten führen. (Beispiel: der Lieferant sieht in der Ware Teile aus Metall, der Kunde sieht darin Teile für eine Maschine). 
Aus der Lieferantenerklärung muss der Aussteller der Lieferantenerklärung, d.h. der verantwortliche Mitarbeiter (Name + Funktion im Unternehmen), klar hervorgehen. Bei einer Langzeit-Lieferantenerklärung muss auch der Empfänger eindeutig hervorgehen. 
Lieferantenerklärungen sollten grundsätzlich handschriftlich unterschrieben sein. Werden Lieferantenerklärungen und die Rechnung elektronisch erstellt, können sie elektronisch „authentisiert” werden. Die verantwortliche natürliche oder juristische Person muss in jedem Fall namentlich genannt sein und der Lieferant muss sich dem Kunden gegenüber schriftlich verpflichten, die volle Haftung für jede abgegebene Lieferantenerklärung zu übernehmen. Diese Regelung findet sich in Artikel 63 (3) UZK-IA (bis 30. April 2016: Artikel 5 VO (EG) 1207/2001).
Bei der Nennung der Länder, für die die Lieferantenerklärung gilt, können sowohl die offiziellen Länderbezeichnungen als auch die zweistelligen ISO-Alpha-Codes verwendet werden. Sammelbezeichnungen wie zum Beispiel „EFTA” oder „MOEL” sind dagegen unzulässig, ebenso die Bezeichnung EG für die Europäische Gemeinschaft. Da es keinen ISO-Ländercode für die EG gibt und manchmal eine Verwechslung mit Ägypten angenommen wird, sollte die EG entweder als „Europäische Gemeinschaft” ausgeschrieben oder beispielsweise mit EEC, CEE oder CE abgekürzt werden. Die Abkürzung EU wird ebenfalls akzeptiert. 
Lieferantenerklärungen können auch nachträglich ausgestellt werden, das heißt sie sind auch dann anzuerkennen, wenn sie nach bereits erfolgter Lieferung ausgefertigt werden. 
Nicht anerkannt werden so genannte Ausschluss-Klauseln in Langzeit-Lieferantenerklärungen, die auf abweichende Angaben über den präferenzrechtlichen Ursprung der Waren in später auszustellenden Rechnungen oder sonstigen Handelspapieren verweisen. Der präferenzielle Ursprung der Waren muss direkt der Lieferantenerklärung (oder einer Anlage) entnommen werden können. Auf den Anlagen können auch klar bezeichnete Waren ohne Präferenzursprung aufgeführt werden.
Die Waren selbst müssen klar benannt werden. Allgemeine Sammelbezeichnungen wie zum Beispiel „Ersatzteile für Pumpen” oder „alle von uns gelieferten Waren” reichen nicht aus.

11. Was sind Ursprungserzeugnisse der EU?

Die genauen Regeln, nach denen der präferenzrechtliche Ursprung bestimmt wird, sind in den Präferenzabkommen der EU festgelegt. Grundsätzlich gilt:
  1. Ursprungserzeugnisse der EU sind Erzeugnisse, die vollständig in der EU gewonnen oder hergestellt worden sind.Dazu gehören Erzeugnisse, bei deren Herstellung ausschließlich Vormaterialien aus EU-Mitgliedstaaten verwendet wurden.
  2. Werden bei der Herstellung Vormaterialien aus Drittländern verwendet, so müssen die Erzeugnisse ausreichend be- oder verarbeitet worden sein, das heißt, eine reine Minimalbehandlung genügt nicht. 
  3. Es müssen die in den Ursprungsregeln aufgeführten Bedingungen (zum Beispiel Bearbeitungsvorgänge oder Grad der Wertschöpfung) erfüllt sein.
Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, darf keine Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft ausgestellt werden. Eine Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft kann nur in ganz bestimmten Fällen ausgestellt werden (s. Punkt 13).

12. Welche Ursprungsregeln gelten und wo sind die Regeln hinterlegt?

Die Regeln für den präferenziellen Ursprung sind innerhalb der paneuropäischen Kumulationszone einheitlich, so dass eine Prüfung für alle Länder ausreicht. Die übrigen Abkommen müssen einzeln pro Land geprüft werden, wobei es im Ermessen des Unternehmens liegt, wie und für welche Länder dies geschieht. Allerdings sollten auf der Lieferantenerklärung auch nur die Länder genannt werden, die überprüft worden sind. Die Ursprungsregeln sind in den jeweiligen Präferenzabkommen enthalten. Diese können über die Zolldatenbank Warenursprung und Präferenzen online geprüft werden, auf der Seite finden Sie auch eine Übersicht der Handelsabkommen sowie der vorgesehenen Präferenznachweise im jeweiligen Abkommen.

13. Wozu dienen „Lieferantenerklärungen ohne Präferenzursprungseigenschaft”?

Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft (LEoP) dokumentieren einzelne Produktionsschritte, die für sich genommen nicht ausreichen, um die jeweilige präferenzielle Ursprungsregel zu erfüllen. Falls mehrere Produktionschritte so dokumentiert werden, kann oft am Ende des Produktionsprozesses eine Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft ausgestellt. Der Wortlaut der Lieferantenerklärungen ohne Präferenzursprungseigenschaft hat sich zum 1. Mai 2016 geändert. LEoP werden normalerweise nur innerhalb der EU ausgestellt. Falls EU-Handelsabkommen die sogenannte volle Kumulation vorsehen, sind auch grenzüberschreitende LEoP möglich. Im Handelsablommen mit dem Vereinigten Königreich ist dies der Fall.
Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft können nicht als „Ersatz“-Ursprungsnachweise verwendet werden. 
Als Ursprungsnachweis für Waren aus Ländern, mit denen die EU kein Präferenzabkommen abgeschlossen hat, dient das Ursprungszeugnis.

14. Welche Fristen gelten für Langzeit-Lieferantenerklärungen und die rückwirkende Ausstellung?

Bei einer Langzeit-Lieferantenerklärung handelt es sich um eine einmalige Erklärung, die auch weitere Lieferungen derselben Ware abdeckt und für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren gültig ist. Üblich ist die unterjährige Ausstellung für das laufende Kalenderjahr, es sind aber alle anderen Gestaltungen möglich. Die rückwirkende Ausstellung ist auf ein Jahr beschränkt. Falls die Lieferung länger als ein Jahr ab dem Ausstellungsdatum zurückliegt, können nur Einzel-Lieferantenerklärungen verwendet werden.
Eine Lieferantenerklärung ist auch nach Ablauf der Gültigkeitsperiode noch ein gültiger Nachweis für die jeweils erfassten Waren. Maßgeblich ist hier der Lieferzeitpunkt.
Beispiel: Im März 2023 soll Ware mit einem Präferenznachweis exportiert werden. Diese Ware ist im Jahr 2022 beim Unternehmen eingegangen. Die Präferenz muss mit der Langzeit-Lieferantenerklärung , Gültigkeitsperiode 2022, nachgewiesen werden. Eine Lieferantenerklärung für die Periode 2023 wäre hier wegen des Wareneingangs 2022 nicht maßgeblich.
Folgende  Datumsangaben muss eine LLE enthalten:
  • Datum, an dem die LLE ausgestellt wird (Ausfertigungsdatum)
  • Datum, an dem die Gültigkeitsperiode der LLE beginnt (Anfangsdatum). Dieses darf nicht mehr als zwölf Monate vor oder nicht mehr als sechs Monate nach Ausfertigungsdatum liegen.
  • Datum, an dem die Gültigkeitsperiode der LLE endet (Ablaufdatum). Dieses darf nicht mehr als 24 Monate nach dem Anfangsdatum liegen. Jede beliebige kürzere Gültigkeitsperiode ist möglich.
Der Lieferant verpflichtet sich in einer Langzeit-Lieferantenerklärung, den Käufer umgehend zu informieren, sobald die Lieferantenerklärung für die gelieferten Waren nicht mehr gilt. Langzeit-Lieferantenerklärungen können auch für einzelne Artikel widerrufen werden.

15. Welche Konsequenzen können sich für den Aussteller einer Lieferantenerklärung ergeben, wenn der dort bescheinigte Ursprung falsch ist?

Zu unterscheiden ist zwischen steuer-, straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen.
  • Steuerrechtlich kann eine nicht zutreffende Ursprungsangabe in einer Lieferantenerklärung dazu führen, dass ein ausgestellter Präferenznachweis zurückgenommen wird und die Waren im Einfuhrland nachträglich verzollt werden müssen (s. Punkt 1).
  • Strafrechtlich kann sich eine Mitwirkungshandlung an einer vom Einführer, das heißt vom Käufer, begangenen Steuerhinterziehung, leichtfertigen Steuerverkürzung oder Steuergefährdung ergeben, wenn im Einfuhrland die Präferenz nachträglich verweigert und der Einführer zur Zollnachzahlung veranlagt wird. Die deutsche Abgabenordnung sieht deshalb vor, dass Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit Präferenznachweisen als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat geahndet werden können. Eine leichtfertige Steuerverkürzung oder Steuergefährdung wird als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet, die sowohl gegen denjenigen festgesetzt werden kann, der den Präferenznachweis unterschrieben hat, als auch gegen dessen Vorgesetzten. Schwere Fälle, die als kriminelles Unrecht angesehen werden müssen, werden als Straftat durch Gerichtsurteil mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren geahndet.
  • Zivilrechtlich kann die Erklärung, wonach die gelieferten Waren einen bestimmten präferenzrechtlichen Ursprung haben, als zugesicherte Eigenschaft gewertet werden. Ist die Ursprungsangabe falsch und erleidet der Käufer hierdurch einen Schaden, so ist der Exporteur gegebenenfalls ersatzpflichtig. Muss der Käufer in dem Einfuhrland den für Drittlandswaren geltenden vollen Zollsatz zahlen, kann er den Exporteur unter Umständen hierfür in Regress nehmen. Der wirtschaftliche Schaden erhöht sich häufig dadurch, dass die Beziehung zum Kunden gelitten hat.

16. Wie lange und in welcher Form müssen Lieferantenerklärungen aufbewahrt werden?

Nach der Lieferantenerklärungsverordnung gilt eine Mindestfrist von drei Jahren. In Deutschland gelten die Regelungen der Abgabenordnung (AO). Für Lieferantenerklärungen, bei denen es sich um Unterlagen nach Artikel 15 Absatz 1 Unionszollkodex (UZK) handelt, gilt gemäß Paragraf 147 Abgabenordnung (AO) eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren. Sofern Lieferantenerklärungen auf Rechnungen oder sonstigen Unterlagen angegeben werden, gilt ebenfalls die allgemeine Aufbewahrungsfrist für Rechnungen (zehn Jahre). Lieferantenerklärungen können elektronisch aufbewahrt werden, da diese keine Präferenznachweise sind. Maßgeblich ist Paragraf 147 AO. 

17. Wozu dient das Formblatt INF 4?

Hat die Zollstelle Zweifel an der Richtigkeit einer Lieferantenerklärung, kann sie vom Ausführer die Vorlage des Auskunftsblattes INF 4 innerhalb von vier Monaten verlangen. Dieses dient zur Bestätigung der angezweifelten Lieferantenerklärung und wird von der zuständigen Zollstelle auf Antrag des Lieferanten innerhalb von drei Monaten ausgestellt. Der Ausführer muss sich an seinen Lieferanten wenden, damit dieser das INF 4 bei seiner Zollstelle beantragt. Wird die Frist von vier Monaten nicht eingehalten, wird die Ausstellung des Präferenznachweises von der Zollbehörde abgelehnt. Die Frist kann verlängert werden, wenn der präferenzielle Ursprung über mehrere Stationen zurückverfolgt werden muss.

18. Werden Lieferantenerklärungen auch als Nachweise für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen akzeptiert?

Ja, aber nur, wenn der Ursprung nicht durch Kumulation zustande gekommen ist. Obwohl für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen andere Ursprungsregeln gelten (Nichtpräferenzielles Ursprungsrecht), werden Lieferantenerklärungen (ohne Kumulation) als Nachweise akzeptiert. Diese praxisnahe Regelung dient der Erleichterung des Außenhandels. Falls der Ursprung durch Kumulation entstanden ist, sind die Unterschiede zwischen präferenziellem und handelspolitischem Ursprung zu groß (s. Punkt 19).
Exporteure, die eine Lieferantenerklärung als Nachweis für die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses verwenden wollen, müssen allerdings darauf achten, dass in der betreffenden Lieferantenerklärung das Ursprungsland genannt wird, das auch in dem Ursprungszeugnis angegeben wird. Wird in der Lieferantenerklärung nur EU-Ursprung bescheinigt, kann auch im Ursprungszeugnis nur die EU als Ursprungsland bescheinigt werden (siehe Frage 8).
Umgekehrt sind Ursprungzeugnisse allerdings keine zulässigen Nachweise für die Ausstellung von Lieferantenerklärungen.

19. Wozu dient der Kumulationsvermerk?

Für die Ausstellung von Präferenznachweisen EUR-MED sind die Angaben der Lieferantenerklärung in der herkömmlichen Form nicht ausreichend. Es muss aus der Lieferantenerklärung auch hervorgehen, ob bei der Herstellung der Waren mit Vormaterialien aus der Pan-Euro-Med Zone kumuliert wurde oder die Waren ohne Kumulierung hergestellt worden sind. Für „normale” Präferenznachweise muss der Kumulationsvermerk nicht ausgefüllt werden.
Unter Kumulation versteht man den Ursprungserwerb in mehr als einem Zollgebiet. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Vormaterial aus der Schweiz in EU-Erzeugnisse eingebaut wird und der Wert dieses Vormaterials bei der Ursprungsermittlung als präferenzberechtigtes Vormaterial einbezogen wird. Keine Kumulation findet statt, wenn der Ursprungserwerb beispielsweise ausschließlich innerhalb der EU oder innerhalb Israels stattfindet. In diesen Fällen wird „keine Kumulation angewendet” angekreuzt. Fehlt eine derartige Erklärung, können die Waren nicht an der Pan-Euro-Med Kumulierung teilnehmen.

20. Was bedeutet der Hinweis „Transitional Rules”?

Die Ursprungsregeln der Pan-Euro-Med-Zone wurden deutlich verbessert. Wer den Ursprung nach den neuen Übergangsregeln ermittelt hat, muss dies auf den Lieferantenerklärungen mit dem Zusatz „Transitional Rules“ angeben. Die Präferenz ist in diesem Fall aber nur für die Staaten gegeben, die die Übergangsregeln akzeptieren. Erfüllt eine Ware sowohl die „Transitional Rules” als auch die bisherigen Pan-Euro-Med-Regeln, so kann das auf dem Dokument auch angegeben werden.  
Umsetzungsvorschlag, abgestimmt mit der Zollverwaltung:
Eine Langzeit-Lieferantenerklärung soll nachweisen, dass die Ware beide Regelungen erfüllt: Hinter das jeweilige Land oder hinter die gesamten Pan-Euro-Med-Teilnehmerstaaten – ohne die Maghreb-Staaten – kommt der Vermerk: „Regionales Übereinkommen und transitional rules/Übergangsregeln (ab dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit)”; Das ist die vereinfachte zusammengefasste Version, der Wortlaut ist nicht zwingend.

21. ÄNDERUNGEN 2023/2024

  1. neue Länder
    2023 sind keine Länder dazu gekommen. Das letzte neu hinzugekommene Abkommensland ist das Vereinigte Königreich. Neuseeland wird als nächstes Land hinzukommen.
  2. Reform des Pan-Euro-Med-Abkommens (Regionales Übereinkommen)
    Mit Beschluss Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens zu den Paneuropa-Mittelmeer Präferenzursprungsregeln vom 7. Dezember 2023 wurden die modernisierten Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens angenommen. Die mehrjährigen Verhandlungen der EU mit ihren Partnerstaaten im Paneuropa-Mittelmeerraum über die Modernisierung und Änderung der derzeit geltenden Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens fanden damit einen positiven Abschluss. Die Revision soll am 1. Januar 2025 in Kraft treten. Bis dahin muss in allen bilateralen Abkommen zwischen den Partnerstaaten eine dynamische Bezugnahme auf das Regionale Übereinkommen in seiner neusten geltenden Fassung aufgenommen worden sein (siehe z.B. Art. 1 Abs. 1 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft).Bis zum Inkrafttreten der Revision des Regionalen Übereinkommens gelten die bisherigen Ursprungsregeln für den Paneuropa-Mittelmeerraum weiter.
    Wer den Ursprung nach den neuen Übergangsregeln ermittelt hat, muss dies auf den Lieferantenerklärungen mit dem Zusatz „Transitional Rules“ angeben. Die Präferenz ist in diesem Fall aber nur für die Staaten gegeben, die die Übergangsregeln akzeptieren. Erfüllt eine Ware sowohl die „Transitional Rules” als auch die bisherigen Pan-Euro-Med-Regeln, so kann das auf dem Dokument auch angegeben werden.
  3. LE und Lohnveredelungen – Vereinfachung für integrative (geschützte) Werkstätten
    Lässt ein Unternehmen einzelne Bearbeitungsschritte durch Lohnlieferanten in der EU ausführen, so ist mittels Lieferantenerklärung nachzuweisen, dass die Arbeiten in der EU durchgeführt wurden. Dies kann sehr aufwändig sein. Wie erst jetzt bekannt geworden ist, gibt es eine pragmatische Ausnahme:
    Wenn Unternehmen einfache Tätigkeiten an integrativen Werkstätten in Deutschland auslagern, kann auf die Nachweisführung durch Lieferantenerklärungen vom Auftraggeber an die Werkstätte und von der Werkstätte an den Auftraggeber verzichtet werden. Voraussetzung ist, dass das Ausstellen von LE durch die Werkstätte aufgrund einer vereinfachten Buchhaltung nur schwer oder gar nicht möglich ist.
  4. Umfassende Überarbeitung der Vorschriften
    Lieferantenerklärungen in der jetzigen Form sind nicht mehr zeitgemäß. In Rahmen einer umfassenden Überarbeitung des Unionszollkodex-IA werden auch die formalen Vorgaben für Lieferantenerklärungen überarbeitet. Künftig wird ein Datenaustausch möglich sein. Wir informieren zu gegebener Zeit über Änderungen.

Diese IHK-Information kann lediglich einen allgemeinen Überblick geben. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre IHK-Ansprechpartner.
 Quellen: DIHK, Generalzolldirektion