Unterscheidung EU / EG
Europäische Union oder Europäische Gemeinschaft?
Seit 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union Rechtsnachfolgerin unter anderem der Europäischen Gemeinschaft. Seitdem werden Abkommen zwischen der Europäischen Union und einem Drittland abgeschlossen. Trotzdem herrscht manchmal noch Unsicherheit, ob der Begriff „Europäische Union“ oder „Europäische Gemeinschaft“ oder auch “europäischer Wirtschaftsraum” als Ursprungsangabe angegeben werden soll.
Der Begriff ‚Europäische Gemeinschaft‘ (EG) war im offiziellen EU-Recht bis zum Vertrag von Lissabon (1. Dezember 2009) relevant. Er ersetzte ab dem Inkrafttreten des Maastricht-Vertrags am 1. November 1993 die frühere Bezeichnung ‚Europäische Wirtschaftsgemeinschaft‘ (EWG). In der Umgangssprache wurde ‚Europäische Union‘ dennoch häufig verwendet, obwohl formal noch zwischen EG-Rechtsakten und EU zu unterscheiden war. Seit dem 1. Dezember 2009 ist die EG als eigenständige Rechtspersönlichkeit aufgehoben – die EU ist seither einheitlich Rechtsnachfolgerin.
Angabe in Ursprungserklärungen oder Warenverkehrsbescheinigungen
Unter einem Präferenznachweis versteht man entweder eine Warenverkehrsbescheinigung oder eine Ursprungserklärung / Erklärung zum Ursprung auf einem Handelsdokument. Das Online-Portal „Warenursprung und Präferenzen online” (WuP online) hilft bei der Klärung der Frage, ob die „Europäische Gemeinschaft“ oder „Europäische Union“ Vertragspartner des geschlossenen Freihandelsabkommen ist.
Generell gilt:
Die Angabe des Ursprungslandes lautet (außer bei bestimmten Kumulierungsfällen) "Europäische Union".
Im Warenverkehr im Europäischen Wirtschaftsraum, EWR (mit Liechtenstein, Norwegen und Island) ist in Präferenznachweisen, die auf Grundlage des EWR-Abkommens ausgestellt/ausgefertigt werden, anstatt des nationalen bzw. des EU-Ursprungs der Ursprung "Europäischer Wirtschaftsraum" zu bescheinigen.
Bei Ursprungserklärungen im Warenverkehr zwischen der EU und Kanada ist grundsätzlich "Kanada/EU" bzw. "Canada/EU" zu verwenden, die Angabe "Europäische Union" oder "EU" wird von den kanadischen Zollbehörden ebenfalls akzeptiert.
Im Warenverkehr mit der Türkei wird die Angabe des Ländernamens "Türkiye" für die Türkei empfohlen.
Quelle: Zoll online - Länderbezeichnungen in Präferenznachweisen
Die Angabe des Ursprungslandes lautet (außer bei bestimmten Kumulierungsfällen) "Europäische Union".
Im Warenverkehr im Europäischen Wirtschaftsraum, EWR (mit Liechtenstein, Norwegen und Island) ist in Präferenznachweisen, die auf Grundlage des EWR-Abkommens ausgestellt/ausgefertigt werden, anstatt des nationalen bzw. des EU-Ursprungs der Ursprung "Europäischer Wirtschaftsraum" zu bescheinigen.
Bei Ursprungserklärungen im Warenverkehr zwischen der EU und Kanada ist grundsätzlich "Kanada/EU" bzw. "Canada/EU" zu verwenden, die Angabe "Europäische Union" oder "EU" wird von den kanadischen Zollbehörden ebenfalls akzeptiert.
Im Warenverkehr mit der Türkei wird die Angabe des Ländernamens "Türkiye" für die Türkei empfohlen.
Quelle: Zoll online - Länderbezeichnungen in Präferenznachweisen
Angaben wie „EFTA”, „EUR-MED” oder „Regionales Übereinkommen” sind unzulässig. Auch die Bezeichnung eines einzelnen Mitgliedstaats der Europäischen Union (z. B. „Bundesrepublik Deutschland”) ist nicht zulässig, da die Präferenzabkommen durch die Europäische Union geschlossen wurden. Bei Warenverkehrsbescheinigungen und Ursprungserklärungen / Erklärungen zum Ursprung wird die Angabe des Mitgliedsstaates generell nicht gern gesehen.
Letztlich ist entscheidend, ob die Zollverwaltung des Empfangslandes die Präferenznachweise akzeptiert.
Angabe auf Lieferantenerklärungen
Mit Hilfe von Lieferantenerklärungen werden zahlreiche Präferenzbeziehungen abgebildet. Deswegen reicht die alleinige Verwendung der Bezeichnung „Europäische Union“ aus, wenn sich die Lieferantenerklärung auf mehrere Abkommensländer bezieht, was eigentlich immer der Fall ist. Die Angabe eines Mitgliedsstaates der EU ist nur zusätzlich möglich. Verwenden Sie die (L)LE für die Beantragung eines Ursprungszeugnisses, ist die Angabe des Mitgliedsstaates teilweise sogar notwendig, da drittländische Zollbehörden dies oft fordern.
Angabe auf Ursprungszeugnissen
Beim handelspolitischen Ursprung, also dem Ursprungszeugnis, sollte seit 1. Mai 2016 „Europäische Union“ auf dem Ursprungszeugnis angegeben werden. Eventuelle Vornachweise mit der Bezeichnung „EG” werden anerkannt, auf den neu erstellten Ursprungszeugnissen erscheint trotzdem „Europäische Union”. Eine genauere Ursprungsangabe durch die Nennung des Mitgliedsstaates der Europäischen Union ist weiterhin möglich, wenn dies für das Zielland erforderlich ist. Dies ist nach wie vor der Regelfall.