Warenverkehr

Zollunion EU–Türkei

Die Vereinten Nationen haben den Antrag der Türkei akzeptiert, den Namen „Turkey“ ab sofort durch „Türkiye“ zu ersetzen. In der Türkei werden offizielle Dokumente daher mit Türkiye oder Republic of Türkiye ausgestellt.
Für Dokumente, die für die Einfuhr in die Türkei verwendet werden, werden Unternehmen und Verbände ebenfalls gebeten, Türkiye statt Turkey oder auch Türkei zu verwenden. Das betrifft auch Angaben in Dokumenten wie A.TR, EUR.1, Lieferantenerklärung EG-Türkei (also nicht die „normale“ Lieferantenerklärung) und Ursprungszeugnisse, aber auch sonstige Handelsdokumente mit Ziel Türkei. 

Aktuelles 2024

Zollkontingente für Industriegüter 

Für die Einfuhr bestimmter Industriegüter wurde am 31. Dezember 2023 die Zollkontingentverordnung Nr. 8045 im Amtsblatt der Türkei veröffentlicht. Sie ist gültig zwischen dem 1. Januar 2024  und einschließlich dem 15. Februar 2025.
Für die Einfuhr betroffener Güter (s. Anlage der Verordnung, Seite 3+4) gilt im Rahmen des Kontingentes ein Zollsatz von null Prozent. Für die Inanspruchnahme stellt das Handelsministerium (Generaldirektion für Einfuhr) eine Einfuhrlizenz aus. Betroffen sind Güter der HS Kapitel 27, 28, 29, 38, 39, 76, 84, 85, 94 und 95.

„Zoll-Leitfaden" des türkischen Handelsministeriums

Auf der Internetseite „Gümrük Rehberi“ möchte das türkische Handelsministerium über die wichtigsten Begriffe des Zollgesetzes und die Praktiken des Gesetzes im Zollwesen informieren. Sie soll für Unternehmen und Privatpersonen wesentliche Informationen über Zollverfahren für Handelswaren und persönliche Waren bereitstellen. Die Informationen sind auch in deutscher und englischer Sprache abrufbar.

Regelungen für CE-Kennzeichnungspflichtige Waren

Mit der Bekanntmachung 2024/9 des Türkischen Staatssekretariats für Außenhandel sind Vorschriften veröffentlicht worden, die den Import von bestimmten CE-Kennzeichnungspflichtigen Waren betreffen.
Bei der Einfuhr folgender Warengruppen (Anhang 1/Ek-1 der Bekanntmachung 2024/9) wird seitens der türkischen Zollbehörden eine Übereinstimmung mit den jeweiligen türkischen Sicherheitsnormen gefordert:
  • Maschinen
  • Elektrisches Material, das zur Nutzung in bestimmten Spannungsbereichen konzipiert ist (LVD)
  • Elektromagnetische Felder erzeugende und/oder in diesen Bereichen beeinflussbare Produkte (EMC)
  • Sicherheitszubehör für Aufzüge
  • Druckbetriebene technische Ausrüstung
  • Druckbehälter
  • Gas verbrennende Apparate
  • Warmwasserkessel
  • Elektromotoren und elektrische Generatoren, elektromechanische Haushaltsgeräte, elektrische Lampen,  Klimageräte, Ventilatoren, Kühl- und Gefrierschränke, Spülmaschinen, Waschmaschinen, Trockner, Fernseher etc.
  • Explosivstoffe (pyrotechnische Materialien)
  • Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen
  • Aufblasbare Boote
Die Einfuhrkontrolle erfolgt durch die Turkish Standards Institution (TSI). Das TSI überwacht und kontrolliert die Einfuhr der in Anhang 2/Ek-2 aufgelisteten Waren. Besteht der Verdacht , dass die Waren nicht sicher oder nicht Verordnungs-konform sind, werden Tests gefordert. Entsprechen die Waren den Vorgaben, erstellt die TSI eine Übereinstimmungserklärung. Für Waren, bei denen keine Übereinstimmung festgestellt wird, wird der Import verweigert. Waren, die mit A.TR angemeldet werden, werden grundsätzlich als nicht riskant eingestuft und daher weniger häufig kontrolliert.

Einfuhr von alten, gebrauchten oder ausgebesserten Waren

Mit der Bekanntmachung 2024/9 hat das Wirtschaftsministerium die am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Änderung für die Einfuhr von gebrauchten oder erneuerten Waren veröffentlicht. Die Bekanntmachung unterteilt in ihrer Anlage 1/Ek-1 die betroffenen Waren in einer tabellarischen Übersicht in zwei Gruppen (Grup 1 und Grup 2), für die entsprechend unterschiedliche Regelungen gelten. 
Waren, die unter der Gruppe 1 mit einem X gekennzeichnet sind, benötigen bei der Zollanmeldung die Einfuhrgenehmigung "0970-TPS-Izin-Belgesi (Gebrauchtwarenliste)", ausgestellt durch das Handelsministerium. Für einige Waren der Gruppe 1 gelten darüber hinaus vorgegebene Einheitspreise (Spalte 6 und 7 des Anhangs). Angegeben ist der Einheitspreis in Dollar pro Mengenangabe, z.B. Kilogramm oder Stück. Dieser Einheitszollwert darf nicht unterschritten werden. Spalte 8 verweist auf eine Altersbeschränkung.
Für Waren, die in der Gruppe 2 als Zivilluftfahrzeug oder Seefahrzeuge gekennzeichnet sind und für nicht gelistete Güter, ist neben einer Konformitätsbescheinigung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur das Genehmigungsdokument "0962-TPS-Izin-Belgesi (nicht gelistet auf Gebrauchtwarenliste)" vorzulegen.
Unabhängig davon, welches Dokument erforderlich ist, muss das importierende Unternehmen einen elektronischen Antrag auf Einfuhrerlaubnis beim Handelsministerium stellen. Vorsicht: fehlt die Freigabe, bleiben die Waren im türkischen Zoll stehen.

Überwachung einiger Textil-, Bekleidungs- und Ledererzeugnisse

Am 31.12.2023 wurde die Bekanntmachung 2024/18 im Amtsblatt der Türkei veröffentlicht, sie betrifft die Registrierung, Bewertung, Genehmigung und Beschränkung von Chemikalien in bestimmten Textilien, Bekleidungs- und Ledererzeugnissen. Es werden Maßnahmen in Zusammenhang mit der Einfuhrkontrolle und Überwachung von schädlichen Inhaltsstoffen (wie Azofarbstoffen) über das System TAREKS (Einfuhrgenehmigungsportal der Türkei) angewandt. Betroffen sind die Waren der HS Codes 3005, 3926 und der Kapitel  42, 43, 50, 52, 53,  54, 56, 57, 58, 59 60, 61, 62, 63, 64, 65, 67, 94. 

Alkoholika und Tabakwaren

Die betroffenen Waren sind in 3 Anhängen der Bekanntmachung 2024/19 aufgeführt. Für Waren des Anhang 1 muss eine Konformitätsbescheinigung des Ministeriums für Landwirtschaft vorgelegt werden. Waren des Anhang 2 sind bei der Einfuhr beim Landwirtschaftsministerium anzumelden und Waren des Anhang 3 sind zur Einfuhr verboten (z.B. 2207 2000 Ethylalkohol).
Weiterführende Infos und Übersetzungen zu den vorgenannten Verordnungen finden Sie in der Aufarbeitung Türkei: Import- und Produktkonformitätsverordungen 2024 der GTAI.

1. Übersicht: (Ursprungs-)Nachweise für die Türkei


Aufgrund zahlreicher handelspolitischer Maßnahmen und umfangreicher Sonderzölle und Ausgleichszölle, die in der Türkei erhoben werden, ist es nicht immer einfach, den oder die notwendigen Nachweise herauszufinden.  Es können mehrere unterschiedliche Nachweise pro Sendung erforderlich sein. Türkische Importeure mit einem Status als AEO scheinen keine Nachweise vorlegen zu müssen.
Erfolg der Interessenvertretung: Zum 1. Januar 2021 entfällt in den meisten Fällen die Notwendigkeit, ein Ursprungszeugnis zusätzlich zur Warenverkehrsbescheinigung A.TR bei der Einfuhr in der Türkei vorlegen zu müssen. Die Zahl der für die Türkei ausgestellten Ursprungszeugnisse ist seitdem spürbar zurückgegangen.
Nachweis
Ursprung
Auswirkung
Voraussetzung
Wer stellt aus?
A.TR
weltweit
normaler Drittlandszollsatz entfällt
Ware befindet sich im zollrechtlich freien Verkehr, keine landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder Eisen- und Stahlerzeugnisse
Zoll
EUR.1/
Ursprungs-
erklärung
EU, TR
normaler Drittlandszollsatz entfällt
präferenzieller Ursprung besteht, nur bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder bestimmten Eisen- und Stahlwaren
Zoll/Unternehmen
Lieferanten-erklärung
EU-Türkei
EU, Türkei, Pan-Med-Staaten
Weitergabe präferenzieller Ursprung; Vermeidung von Sonderzöllen
präferenzieller Ursprung besteht, A.TR zusätzlich
Unternehmen
Ursprungs-zeugnis
weltweit
Ursprungsnachweis, Vermeidung von Ausgleichs- und Sonderzöllen
nichtpräferenzieller Ursprung, A.TR zusätzlich. Seit 2021 nur noch in Ausnahmefällen
IHK
Bitte beachten Sie bei der Rechnungsstellung, dass der türkische Zölle in der Regel keine separat ausgewiesenen Rabatte akzeptiert. Der türkische Importeur muss dann den un-reduzierten Betrag verzollen. Weisen Sie auf der Rechnung besser nur den reduzierten Betrag aus. 

2. Warenverkehrsbescheinigung A.TR

In der Zollunion zwischen der Europäischen Union (EU) und der Türkei werden Warensendungen in der Regel von der Warenverkehrsbescheinigung A.TR begleitet. Die Vorlage der A.TR sorgt in beiden Gebieten der Zollunion für eine zollfreie Einfuhr der Waren. Mit der A.TR wird nachgewiesen, dass sich die davon erfassten Waren im zollrechtlich freien Verkehr befinden (Freiverkehrseigenschaft). Der Ursprung der Ware spielt hingegen keine Rolle. Ausgenommen sind die Waren, die nicht unter die Zollunion fallen, das sind landwirtschaftliche Erzeugnisse und bestimmte Eisen- und Stahlwaren, primär in Kapitel 72 des Zolltarifs.

Elektronische Ausstellung von Dokumenten

Seit dem 24. April 2020 werden in der Türkei ausgestellte Dokumente (A.TR, EUR.1) wegen der Corona-Krise teilweise nicht mehr vom türkischen Zoll handschriftlich unterschrieben. 

A.TR und Ermächtigter Ausführer

Für die Warenverkehrsbescheinigung A.TR gibt es keine Bagatellgrenze.  Diese Bescheinigung wird auch für Sendungen von geringem Wert benötigt und jedes Mal vom zuständigen Binnenzollamt ausgestellt. Als Vereinfachung gibt es die Möglichkeit, die Warenverkehrsbescheinigungen A.TR aus der EU in die Türkei vorabstempeln zu lassen. Hierzu ist eine Bewilligung als Ermächtigter Ausführer vom zuständigen Hauptzollamt erforderlich.
Bei der jeweiligen Ausfuhr muss in die A.TR die jeweilige MRN (Movement Reference Number) der Ausfuhranmeldung eingetragen werden. Dies kann in der Praxis schwierig sein, weil die MRN erst nach der Anmeldung entsteht. Daher besteht seit 2009 nach Absprache mit der damaligen Bundesfinanzdirektion Südost die Regelung, dass im Feld 12 der vorabgestempelten A.TR auch eine unternehmensinterne Nummer (beispielsweise eine Rechnungs- oder Auftragsnummer) eingetragen werden kann, solange sichergestellt ist, dass aufgrund dieser Nummer die A.TR eindeutig dem zugehörigen Ausfuhrvorgang zugeordnet werden kann.
Sie können dazu Ausfüllvorlagen für A.TR sowie EUR.1 nutzen.

3. Lieferantenerklärungen EU-Türkei

Falls zusätzlich zur Freiverkehrseigenschaft auch der Nachweis des präferenziellen Ursprungs erforderlich ist, um beispielsweise Ursprungswaren
  • zollfrei in andere Staaten liefern zu können oder
  • bei Lieferungen innerhalb der EU eine Lieferantenerklärung gemäß Unionszollkodex ausstellen zu können,
muss neben der A.TR eine besondere Lieferantenerklärung vom Lieferanten ausgefüllt werden. Nach dem Beschluss Nr. 1/2006 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen „Europäische Gemeinschaft-Türkei“ müssen diese Lieferantenerklärungen beziehungsweise Langzeit-Lieferantenerklärungen mit ergänzenden Kumulierungsvermerken versehen werden.
Waren türkischen Ursprungs können aus der EU zollermäßigt in die Teilnehmerstaaten der Pan-Euro-Med-Zone geliefert werden.
Mit diesen Lieferantenerklärungen kann für präferenzberechtigte EU-Ursprungsware oder Ursprungswaren der Pan-Med-Staaten ein Zusatzzoll wie unter 4. beschrieben vermieden werden.

4. Sonderzölle, Ausgleichssteuern & Zollkontingente

Sonderzölle: Welche Waren sind betroffen?

Die Türkei erhebt seit längerem bei der Einfuhr einer Vielzahl von Waren Sonderzölle. Die Höhe ist je nach Ware und Warenursprung unterschiedlich und kann bis zu 30 Prozent betragen. Waren mit Ursprung in der EU mit entsprechendem Nachweis unterliegen keinen Sonderzöllen.
Zum 1. Januar 2021 hat die Türkei ihre Sonderzölle angepasst. Eine konsolidierte Liste der betroffenen Waren wurde im türkischen Amtsblatt veröffentlicht. Informationen zum Warenkreis, den erforderlichen Nachweisen und einen Link zur konsolidierten Liste finden Sie im Artikel Türkei – Sonderzölle der GTAI (Germany Trade and Invest).
Normalerweise wird sich der türkische Importeur melden, wenn er diese Zölle bezahlen muss und die zusätzlichen Unterlagen anfordern. Durch die Änderung des Zollgesetzes sollte als Nachweis für den EU-Ursprung seit 2021 die Ursprungserklärung auf der Rechnung oder die (Langzeit-)Lieferantenerklärung EU-TR ausreichen. Die flächendeckende Abfrage von Ursprungszeugnissen sollte bald der Vergangenheit angehören. 

Ausgleichssteuern: Welche Waren sind betroffen?

Seit Januar 2018 fallen bei der Einfuhr von bestimmten Gütern mit Ursprung in den Ländern Indonesien, Indien, Vietnam, Pakistan, Bangladesch, Kambodscha und Sri Lanka Zusatzzölle („Ausgleichssteuern“) an. Wir haben eine Liste der betroffenen Zolltarifnummern für Sie als Übersicht hinterlegt, die deutsche Übersetzung ist unverbindlich. Die Regelung findet Anwendung für sämtliche Wareneinfuhren aus der EU, welche mit der Warenverkehrsbescheinigung A.TR eingeführt werden, sobald die Ware den Ursprung aus den genannten Ländern besitzt. Es kann auch ein Ursprungszeugnis verlangt werden, um zu beweisen, dass die Ware keinen Ursprung in den genannten Ländern besitzt.
Ursprungszeugnisse werden von der IHK ausgestellt, mittlerweile größtenteils als elektronisches Ursprungszeugnis (eUZ). Bitte informieren Sie sich vorsichtshalber bei Ihrem Geschäftspartner ob ein eUZ akzeptiert wird.

5. Registrierungspflicht für Textilexporteure

Mit der Bekanntmachung 2020/9 vom 25.12.2020 wurde die Überwachung der Einfuhr von Textilien, Bekleidung und Lederwaren geregelt. Unabhängig vom Ursprungsland müssen auch Importe aus der EU bei der zentral zuständigen Stelle ITKIB elektronisch über die Website „ithalat.ebirlik.org“ registriert werden, wenn die Sendung ein Gewicht von 25 kg überschreitet. Die betroffenen Warenkapitel/HS-Codes sind der Anlage 1/EK 1 zu entnehmen. Alle benötigten Informationen müssen vom importierenden Unternehmen vollständig elektronisch übermittelt werden.

Mit welchem Formular erfolgt die Registrierung?

Unternehmen müssen das Formblatt „Exporter Registry Form" (Anlage 2-B/ Ek 2-B) ausfüllen. Eine Anleitung zum „Exporter Registry Form" ist abrufbar. Ist einmal eine ordnungsgemäße Registrierung erfolgt, kann diese jederzeit online verlängert werden.
Die Bescheinigung des Dokuments durch die IHK ist für Textilexporte in die Türkei explizit erforderlich und vom zuständigen türkischen Konsulat legalisieren lassen.
Mittels eines EXPORTER - PRODUCER INFORMATION FORM (vgl. Anlage 2-D/EK 2-D) können vom EU-Exportunternehmen und vom Herstellungsbetrieb weitere Angaben angefordert, falls dies wegen handelspolitischer Maßnahmen, Zusatzzöllen oder einem erhöhten Risiko erforderlich ist.

Wie läuft das Registrierungsverfahren?

1. Der Exporteur muss das Formblatt vor der ersten Wareneinfuhr in die Türkei ausfüllen.
2. Das ausgefüllte Formblatt muss am Geschäftssitz des Exporteurs von der örtlich zuständigen IHK bescheinigt werden.
3. Anschließend erfolgt die Beglaubigung von einer türkischen Vertretung (Generalkonsulat) in Deutschland.
4. Abschließend erfolgt die Registrierung bei einer Registrierungsstelle.
Für Unternehmen aus der Oberpfalz ist das Generalkonsulat der Republik Türkei in Nürnberg zuständig.
Generalkonsulat der Republik Türkei
Regensburger Straße 69
90478 Nürnberg
Telefon (0911) 946 760
konsulat.nuernberg@mfa.gov.tr
Der Fall einer Retoure-Lieferung ist in den Bekanntmachungen nicht geregelt. (Fallkonstellation: Textilien werden von der Türkei nach Deutschland geliefert und aufgrund eines Mangels wieder zurück in die Türkei verschickt.) Nach Informationen der IHK ist in solchen Fällen die Vorlage des Registrierungsformulars nicht zwingend. Es genüge, wenn die türkische Firma in einem unterschriebenen Schreiben angebe, dass die Ware aufgrund eines Mangels zurückgeschickt werde. Zusätzlich seien Angaben über die deutsche Firma erforderlich. Es wird empfohlen, direkt mit der türkischen Zollstelle Kontakt aufzunehmen, die die Einfuhrabwicklung vornimmt.
Für Rückfragen steht Ihnen auch die Deutsch-Türkische Industrie und Handelskammer zur Verfügung.

6. Sicherheitsleistungen

Am 26. Juni 2020 wurde im türkischen Amtsblatt Nr. 31167 die amtliche Bekanntmachung (Teblig) Nr. 2020/14 veröffentlicht:  ab diesem Datum wird bei der Einfuhr eine „Sicherheitsleistung“ in Höhe der (Anti-Dumping)Maßnahmen gegen China (vgl. Art. 7 Abs. 2) auf folgende Warentarifnummern der Textilwirtschaft mit Ursprung Deutschland erhoben:
  • HS-Position 54.07: Gewebe aus synthetischen Filamentgarnen (für Bekleidung), (Woven Fabrics of Synthetic Filament Yarn)
  • HS-Position 55.13, 55.14, 55.15: Gewebe aus synthetischen Fasern (Woven Fabrics of  Synthetic Staple Fibers)
  • HS-Position 55.16: Gewebe aus künstlichen Fasern (Woven Fabrics of Artificial Staple Fibers)
Die Höhe der Sicherheitsleistungen beträgt:
  • HS-Position 54.07: 110 Gramm oder mehr/pro Quadratmeter: 70,44 % CIF-Wert; weniger als 110 Gramm pro Quadratmeter: 21,13% CIF-Wert        
  • HS-Position 55.14: 44 % CIF-Wert.
  • HS-Position 55.13: 44 % CIF-Wert
  • HS-Position 55.15: 44 % CIF-Wert
  • HS-Position 55.16: 44 % CIF-Wert
Auf Grundlage dieser Bekanntmachung führt die Generaldirektion der Abteilung für Importe des türkischen Handelsministeriums gegenwärtig sogenannte „Untersuchungen wegen Unwirksamkeit (Umgehung) von (Anti-Dumping)Maßnahmen“ durch.
Die gegenwärtige Untersuchung bezieht sich neben Deutschland auch auf Italien und Spanien. Bulgarien, Polen und Griechenland sind teilweise bereits seit 2015 bzw. 2019 von den türkischen Maßnahmen erfasst. Hintergrund sind offenbar ursprünglich gegen China und andere asiatische Länder verhängte Anti-Dumping-Zölle und deren vermeintliche Umgehung über die genannten EU-Staaten.
Hinweis: Der Gesamtverband textil+mode und der DIHK haben das Bundeswirtschaftsministerium und die EU-Kommission über den Vorgang informiert. Mit einer zeitnahen Aufhebung der Maßnahmen ist derzeit nicht zu rechnen.

7. Umweltabgaben

Seit 2020 gibt es in der Türkei eine Verpflichtung zur Zahlung von “Umweltabgaben” auf bestimmtes Verpackungsmaterial. Zur Zahlung sind die Importeure verpflichtet, die die Produkte Inverkehrbringen. Daher fordern türkische Unternehmen zumeist Gewichtsangaben zum Verpackungsmaterial. Betroffen von der Umweltabgabenverordnung sind neben Verpackungsmaterialien (Kunststoff, Metall, Verbundwerkstoff, Glas, Holz) unter anderem auch Plastiktüten/Einkaufstüten, Reifen, Akkus, Batterien, Mineral- und Pflanzenöl, Elektro- und Elektronikgeräte, Medizin. Ausnahmen kann es für Rohstoffe geben, die in der Produktion verwendet werden.