Wer darf in Deutschland arbeiten?
Fachkräfte aus der EU und den EFTA-Staaten
Ungehinderten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt hat in der Regel, wer aus einem Staat der Europäischen Union kommt oder aus den EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz). Bürger aus diesen Ländern sind inländischen Arbeitnehmern gleichgestellt. Sie dürfen in Deutschland gemäß dem sogenannten Freizügigkeitsrecht eine Beschäftigung aufnehmen.
Fachkräfte aus dem Vereinigten Königreich
Für die Zeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU wurde ein Übergangszeitraum festgelegt, in dem sich aufenthaltsrechtlich nichts änderte. Dieser Übergangszeitraum endete am 31. Dezember 2020. Britische Staatsangehörige, die vor dem 31. Dezember 2020 nach Deutschland gezogen sind, können ohne aufenthaltsrechtliche Hürden in Deutschland beschäftigt werden.
Britische Fachkräfte werden nun wie Drittstaatsangehörige behandelt und benötigen einen gesonderten Aufenthaltstitel. Diesen können sie jedoch unter erleichterten Bedingungen erhalten, denn das Vereinigte Königreich wurde als privilegierter Staat in § 26 Abs. 1 BeschV (Beschäftigung möglich unabhängig von der Qualifikation) aufgenommen. Britische Staatsangehörige können visumsfrei einreisen und ihren Aufenthaltstitel im Inland beantragen. Sie benötigen keine Berufsanerkennung, um in nicht-reglementierten Berufen zu arbeiten.
Westbalkanregelung
Die Westbalkanregelung ermöglicht Staatsangehörigen aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien die Einreise zur Erwerbstätigkeit nach Deutschland unabhängig von einer formalen Qualifikation. Die Bundesagentur für Arbeit muss vor Beantragung des Visums eine Vorabzustimmung erteilen. Die Anzahl der Zustimmungen ist auf 50.000 je Kalenderjahr begrenzt. Es gelten zudem Monatskontingente.
Fachkräfte aus Drittstaaten (Nicht-EU und EFTA-Staaten)
- Privilegierte Staaten: Vereinigtes Königreich, USA, Kanada, Australien, Neuseeland, Israel, Japan, Andorra, Monaco, San Marino und der Republik Korea
Fachkräfte aus diesen Ländern benötigen ein Arbeitsplatzangebot und gegebenenfalls die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Erforderlich ist zudem ein Aufenthaltstitel, der den Verbleib und die Arbeitsaufnahme in Deutschland erlaubt.
Den Aufenthaltstitel kann die Fachkraft nach der (visumfreien) Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Fachkräfte aus diesen sog. privilegierten Staaten benötigen keine Berufsanerkennung, um in nicht-reglementierten Berufen zu arbeiten. - Sonstige Drittstaaten
Bürger aller weiteren Staaten benötigen zusätzlich auch ein Einreisevisum, das bereits vor der Einreise bei der deutschen Auslandsvertretung im jeweiligen Wohnsitzland zu beantragen ist. Das Visum wird nach Einreise in Deutschland von der zuständigen Ausländerbehörde in eine Aufenthaltserlaubnis umgewandelt. Für ihre Antragsunterlagen benötigt die ausländische Fachkraft auch einen unterschriebenen Arbeitsvertrag. Bezüglich der Anerkennung von Berufsabschlüssen gelten die Regelungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes.
Detaillierte Informationen finden Sie auch im Bereich Arbeitsrecht.
Aufenthaltstitel und Visum müssen von der Fachkraft persönlich beantragt werden. Was im Einzelfall zu tun ist, erfährt sie von der zuständigen Ausländerbehörde bzw. der Auslandsvertretung im Ausland.
Was Sie als Arbeitgeber beachten sollten
Um sich und auch Ihrem Bewerber aus Drittstaaten Verzögerungen zu ersparen, empfiehlt sich zu beachten:
- Arbeitgeber können mit einer Vollmacht der Fachkraft ein Beschleunigtes Fachkräfteverfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einleiten. Dadurch kann die Dauer des Anerkennungs- und Visumverfahrens deutlich verkürzt werden.
- Alternativ können Sie bei der Bundesagentur für Arbeit eine Vorabzustimmung beantragen, in deren Rahmen die Beschäftigungsbedingungen geprüft werden. Nehmen Sie dafür frühzeitig Verbindung mit dem Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit auf.
- Sollten Sie noch keine/n geeignete/n Kandidat/in haben, können Sie den Internationalen Personalservice der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) kontaktieren, der Sie bei der Suche sowie der späteren sozialen und betrieblichen Integration unterstützen kann.
- Vermerken Sie im Arbeitsvertrag, dass dieser erst in Kraft tritt, wenn ein gültiges Visum bzw. ein Aufenthaltstitel erteilt wurde.
Tipp: Migrations-Check der Bundesregierung
Der Quick-Check von Make it in Germany, dem Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland, hilft Ihnen herauszufinden, welche rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Rekrutierung und Einstellung internationaler Fachkräfte zu beachten sind.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Wichtig: Sollte es zu einer vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses kommen, sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, die Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen darüber zu informieren. Es droht sonst ein Bußgeld.