Arbeitserlaubnis

Wer darf in Deutschland arbeiten?

Fachkräfte aus der EU und den EFTA-Staaten

Ungehinderten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt hat in der Regel, wer aus einem Staat der ‎Europäischen Union kommt oder aus den EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, ‎Schweiz). Bürger aus diesen Ländern sind inländischen Arbeitnehmern gleichgestellt. Sie dürfen in ‎Deutschland gemäß dem sogenannten Freizügigkeitsrecht eine Beschäftigung aufnehmen.‎

Beschäftigung britischer Staatsangehöriger

Für die Zeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU wurde ein Übergangszeitraum festgelegt, in dem sich auch aufenthaltsrechtlich nichts änderte. Dieser Übergangszeitraum endete am 31. Dezember 2020. Britische Staatsangehörige, die vor dem 31. Dezember 2020 nach Deutschland gezogen sind, ein dauerhaftes Freizügigkeitsrecht aus dem Austrittsabkommen ableiten können, können daher ohne aufenthaltsrechtliche Hürden in Deutschland beschäftigt werden. Wichtig ist nur, dass die betroffenen Arbeitnehmer den dafür erforderlichen Antrag bei der für sie zuständigen Ausländerbehörde vor dem 31. Dezember 2020 gestellt haben.
Kurz vor Jahresende 2020 wurde noch eine Regelung zum vereinfachten Arbeitsmarktzugang für britische Staatsangehörige verabschiedet. Der Bundesrat hat der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung“ am 18.12.2020 zugestimmt, wonach Briten in § 41 AufenthV (visumfreie Einreise auch zum Langzeitaufenthalt) und in § 26 Abs. 1 BeschV (Beschäftigung möglich unabhängig von der Qualifikation) aufgenommen werden, d.h. sie werden aufenthalts- und beschäftigungsrechtlich zu den sog. „best friends“-Staaten gehören. Demnach können britische Staatsangehörige, die ab dem 1. Januar 2021 nach Deutschland einreisen, unter erleichterten Bedingungen einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung erhalten. Das Vereinigte Königreich wird in die Liste der privilegierten Staaten aufgenommen, deren Staatsangehörige jede Beschäftigung unabhängig von einer Qualifikation ausüben dürfen wie z. B. auch Japan, Kanada, USA. Die Bundesagentur für Arbeit führt die Vorrangprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit der Beschäftigungsbedingungen durch.
Weitere Informationen finden Sie hier beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat hier alle wichtigen Fragen und Informationen zum Thema dargestellt.

Westbalkanregelung

Der Bundesrat hat am 9. Oktober 2020 einer Verlängerung der sogenannten Westbalkanregelung zugestimmt. Die Regelung, die bis Ende 2020 befristet ist, wird um drei Jahre bis Ende 2023 verlängert. Durch die Zustimmung des Bundesrates kann die Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Sie tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Die Westbalkanregelung ermöglicht Staatsangehörigen aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien die Einreise zur Erwerbstätigkeit nach Deutschland unabhängig von einer formalen Qualifikation. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung wird ein Kontingent für bis zu 25.000 Personen jährlich eingeführt.

Fachkräfte aus Drittstaaten (Nicht-EU und EFTA-Staaten)

  • USA, Kanada, Australien, Neuseeland, Israel, Japan, Andorra, Monaco, San Marino und der Republik Korea
    Fachkräfte aus diesen Ländern benötigen ein Arbeitsplatzangebot und gegebenenfalls die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Erforderlich ist zudem ein Aufenthaltstitel, der den Verbleib und die Arbeitsaufnahme in Deutschland erlaubt.
    Den Aufenthaltstitel kann die Fachkraft auch nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Soll allerdings schon kurz nach der Einreise eine Beschäftigung aufgenommen werden, empfiehlt sich die Beantragung schon vor der Einreise.
  • Sonstige Drittstaaten
    Bürger aller weiteren Staaten benötigen zusätzlich auch ein Einreisevisum, das bereits vor der Einreise bei der deutschen Auslandsvertretung im jeweiligen Wohnsitzland zu beantragen ist. Das Visum wird nach Einreise in Deutschland von der zuständigen Ausländerbehörde in eine Aufenthaltserlaubnis umgewandelt. Für ihre Antragunterlagen benötigt die ausländische Fachkraft auch einen unterschriebenen Arbeitsvertrag.
Detaillierte Informationen finden Sie auch hier.
Aufenthaltstitel und Visum müssen von der Fachkraft persönlich beantragt werden. Was im Einzelfall zu tun ist, erfährt sie von der zuständigen Ausländerbehörde bzw. der Auslandsvertretung im Ausland. Für internationale Fachkräfte wichtig zu beachten ist dabei auch
  • Die Anerkennung ihrer beruflichen Qualifikation
  • Die Prüfung der Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen

Was Sie als Arbeitgeber beachten sollten

Um sich und auch Ihrem Bewerber aus Drittstaaten Verzögerungen zu ersparen, empfiehlt sich zu beachten:
  • Arbeitgeber können mit einer Vollmacht der Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einleiten. Dadurch wird die Dauer des Anerkennungs- und Visumverfahrens deutlich verkürzt.
  • Nehmen Sie frühzeitig Verbindung mit dem Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit auf. Dieser kooperiert mit dem Internationalen Personalservice der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV), um geeignete Fachkräfte für Sie zu finden und unterstützt ihre soziale und betriebliche Integration. Zudem bietet er Ihnen als Arbeitgeber die Möglichkeit, sich im Ausland bei Rekrutierungsveranstaltungen oder virtuellen Jobmessen zu präsentieren.
  • Vermerken Sie im Arbeitsvertrag, dass dieser erst wirkt, sobald ein gültiges Visum bzw. ein Aufenthaltstitel erteilt wurde.
Weitere Informationen
Ausführliche Informationen zu m den Einreisebedingungen bietet das Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland „Make it in Germany“. Hier finden Sie die Kontaktdaten und weitere Hinweise zu deutschen Institutionen im Ausland.
Tipp: Migration-Check der Bundesagentur für Arbeit
Welche rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Rekrutierung und Einstellung internationaler Fachkräfte zu beachten sind, dazu bietet der Migration-Check der Bundesagentur für Arbeit einen guten ersten Überblick. Interaktiv erfahren Sie auf Basis weniger Fragen und Antworten, ob Ihre ausländischen Bewerber für die Arbeit in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis benötigen – und ob diese voraussichtlich erteilt werden kann.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Wichtig: Sollte es zu einer vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses kommen, sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, die Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen darüber zu informieren. Es droht sonst ein Bußgeld!