Anerkennung und Visum
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
Sie haben sich für eine ausländische Fachkraft entschieden und möchten das Verfahren bis zur Erteilung des Visums beschleunigen? Dann können Sie das sogenannte beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG in Anspruch nehmen.
Folgende Schritte sind dabei wichtig:
- Kontaktaufnahme: Das beschleunigte Fachkräfteverfahren beantragen Sie bei Ihrer lokalen Ausländerbehörde oder der zentralen Ausländerbehörde in Nürnberg (Zentrale Stelle für Einwanderung von Fachkräften). Die Ausländerbehörde berät Sie über die Verfahrensschritte sowie die notwendige Beteiligung anderer Stellen.
- Vereinbarung: Die Ausländerbehörde und Sie schließen eine Vereinbarung, die unter anderem Ihre Verpflichtungen als Arbeitgeber, die der Fachkraft und der beteiligten Behörden (Ausländerbehörde, BA, Anerkennungsstellen, deutsche Auslandsvertretung) beinhaltet. Darüber hinaus erhalten Sie eine Beschreibung der Abläufe, einschließlich Nennung der Beteiligten, der beizubringenden Nachweise und der Fristen.
Beim Abschluss der Vereinbarung mit der Ausländerbehörde wird für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens eine Bearbeitungsgebühr von 411 EUR erhoben. - Anerkennungsverfahren: Die Vergleichbarkeit der ausländischen Qualifikation mit einem deutschen Bildungsabschluss ist in der Regel Voraussetzung für die Erteilung eines Visums für Fachkräfte aus Drittstaaten. Die Ausländerbehörde leitet das Verfahren zur Anerkennung bzw. Gleichwertigkeitsprüfung der ausländischen Qualifikationen ein. Die zuständigen Stellen sollen innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen über die Anerkennung entscheiden. Die Ausländerbehörde holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein und prüft darüber hinaus die ausländerrechtlichen Einreisevoraussetzungen.
- Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit: Neben der Berufsanerkennung ist die Zustimmung der BA für die vorgesehene Beschäftigung erforderlich. Abhängig davon, wie das Ergebnis der Gleichwertigkeitsprüfung ausfällt, können Sie das beschleunigte Fachkräfteverfahren beenden oder fortführen. Soll es fortgeführt werden, holt die Ausländerbehörde die Zustimmung der BA ein. Die Arbeitsverwaltung prüft, ob die Arbeitsbedingungen den tariflich vereinbarten oder den regional üblichen entsprechen.
- Vorabzustimmung: Wenn alle Voraussetzungen (u. a. Zustimmung der BA und Anerkennung der ausländischen Qualifikation) erfüllt sind, erteilt die Ausländerbehörde eine sogenannte „Vorabzustimmung zum Visum“ und übergibt Ihnen diese zur Weiterleitung an die Fachkraft im Ausland.
- Visumantragstellung: Die ausländische Fachkraft muss die Vorabzustimmung bei der Auslandsvertretung vorlegen und erhält damit einen beschleunigten Termin zur Beantragung des Visums. Dieser muss innerhalb von drei Wochen stattfinden. Nach vollständiger Visumantragsstellung am vorgesehenen Termin wird über den Antrag innerhalb von drei Wochen entschieden.
Die Gebühr für das Visum beträgt 75 Euro.
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren umfasst bei gleichzeitiger Antragstellung auch den Ehegatten / die Ehegattin sowie minderjährige ledige Kinder der Fachkraft, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllen.
Die Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens garantiert nicht die Erteilung eines Visums durch die deutsche Auslandsvertretung. Wird keine Vorabzustimmung zum Visum erteilt oder versagt die Auslandsvertretung anschließend das Visum zur Einreise, besteht kein Recht auf Rückerstattung der Gebühr.