Einreisebestimmungen

Aufenthaltstitel und Qualifikation

Personen aus Drittstaaten benötigen einen Aufenthaltstitel, wenn sie zum Arbeiten, Studieren oder für eine Berufsausbildung nach Deutschland einreisen möchten. Der folgende Artikel informiert Sie über die wichtigsten Formen und ihre Voraussetzungen. 

Blaue Karte EU

Für Akademiker aus Drittländern, die in Deutschland eine qualifizierte Beschäftigung aufnehmen wollen, ist in der Regel die Blaue Karte EU der geeignetste Aufenthaltstitel.
Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU:
  • Qualifikation: Die Fachkraft hat einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen ausländischen Hochschulabschluss, der mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist. Wie das Anerkennungsverfahren abläuft, erfahren Sie unter Anerkennung ausländischer Qualifikationen.
  • Arbeitsstelle: Die Fachkraft verfügt über ein konkretes Jobangebot eines deutschen Arbeitgebers. Die Arbeitsstelle muss der Qualifikation angemessen sein.
  • Bruttogehalt: Die Gehaltsschwelle ist zuletzt abgesenkt worden; sie liegt (für Regelberufe) bei 50 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (im Jahr 2024: 45.300 Euro). Für Berufseinsteiger sowie Engpassberufe gilt eine niedrigere Gehaltsschwelle von 45,3 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (im Jahr 2024: rund 41.000 Euro). Folgende Berufe gelten u.a. als Engpassberufe:
    • Berufe in Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Ingenieurwesen und Humanmedizin
    • Führungskräfte in der Produktion bei der Herstellung von Waren, im Bergbau und im Bau sowie in der Logistik
    • Führungskräfte in der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie
    • Führungskräfte in der Erbringung von speziellen Dienstleistungen, wie zum Beispiel in der Kinderbetreuung oder im Gesundheitswesen
    • Akademische und vergleichbare Krankenpflege- und Geburtshilfefachkräfte
    • Lehr- und Erziehungskräfte im schulischen und außerschulischen Bereich
    • Auf dem Portal “Make it in Germany” finden Sie die ausführliche Liste der Engpassberufe.
  • Sonderfall IT-Spezialisten: Auch wenn IT-Fachkräfte oder IT-Führungskräfte keinen Hochschulabschluss besitzen, können sie eine Blaue Karte EU erhalten. Voraussetzung ist der Nachweis von mindestens drei Jahren vergleichbarer Berufserfahrung. In diesem Fall gilt die niedrigere Gehaltsschwelle (45,3 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze; im Jahr 2024: rund 41.000 Euro).
Für Inhaber einer Blauen Karte EU, die ein anderer EU-Mitgliedstaat ausgestellt hat, ist zudem die kurz- und langfristige Mobilität nach Deutschland möglich. Außerdem ist die Möglichkeit zum Familiennachzug bei Inhabern der Blauen Karte EU, die bereits in einem anderen EU-Mitgliedsstaat mit ihrer Familie gelebt haben, privilegiert geregelt. 

Arbeitsvisum für Fachkräfte

Fachkräfte, die eine qualifizierte Berufsausbildung oder ein Studium außerhalb Deutschlands absolviert haben, können ein Visum zum Arbeiten für Fachkräfte erhalten. Dieses ermöglicht ihnen einen direkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt und ist auf zunächst maximal vier Jahre (mit der Option auf Verlängerung) begrenzt. Für Akademiker kann dieser Titel eine Alternative zur Blauen Karte sein, wenn sie die Bedingungen für diese nicht erfüllen – beispielsweise, weil sie die Gehaltsschwelle für die Blaue Karte nicht erreichen.
Voraussetzungen für die Erteilung des Visums zum Arbeiten:
  • Die Qualifikation (Studium oder Berufsausbildung) muss in Deutschland anerkannt oder mit einem deutschen Bildungsabschluss vergleichbar sein. Wie das Anerkennungsverfahren abläuft, erfahren Sie unter Anerkennung ausländischer Qualifikationen.
  • Sie als Arbeitgeber müssen der Fachkraft ein konkretes Jobangebot mit einer qualifizierten Beschäftigung gemacht haben.
  • Fachkräfte über 45 Jahre, die zum ersten Mal zum Zweck der Beschäftigung nach Deutschland einreisen, müssen mit der angestrebten Tätigkeit ein Bruttojahresgehalt in Höhe von mindestens 55% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (im Jahr 2024: 49.830 Euro) erreichen. Alternativ dazu gilt der Nachweis einer angemessenen Altersversorgung.

Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen

Wer einen geprüften ausländischen Abschluss hat der aber nur teilweise als gleichwertig anerkannt wird, kann für Qualifizierung- und Anpassungsmaßnahmen nach Deutschland einreisen, um die vollständige Anerkennung zu erlangen. Voraussetzung hierfür sind entsprechende Deutschkenntnisse (i.d.R. mindestens Niveau A2). Die Aufenthaltsgenehmigung wird für eine Dauer von 24 Monaten erteilt mit der Option auf Verlängerung auf bis zu max. 36 Monate.
Während der Qualifizierungsmaßnahme kann die Fachkraft einer Nebenbeschäftigung im Umfang von bis zu 20 Stunden pro Woche nachgehen. 
Mit der Anerkennungspartnerschaft wird ermöglicht, einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung zu erhalten und ein erforderliches Anerkennungsverfahren erst nach der Einreise begleitend durchzuführen. Voraussetzung ist, dass der Abschluss im Herkunftsland anerkannt wird und die Ausbildung mindestens zwei Jahre gedauert hat. Die Personen müssen zudem über hinreichende deutsche Sprachkenntnisse (A2-Niveau) verfügen. 

Einreise zur Arbeitsplatzsuche

Fachkräfte mit abgeschlossener beruflicher oder akademischer Ausbildung können einreisen, um sich einen Arbeitsplatz zu suchen. Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu sechs Monate.
Voraussetzung ist, dass ihre Qualifikation durch die zuständige Stelle in Deutschland anerkannt wurde und ihr Lebensunterhalt für den Aufenthalt gesichert ist. Außerdem müssen der Tätigkeit entsprechende Deutschkenntnisse nachgewiesen werden (in der Regel auf dem Niveau B1).
Während der sechs Monate ist eine Probebeschäftigung von bis zu zehn Stunden in der Woche möglich. Damit können Arbeitgeber und ausländische Fachkraft testen, ob sie zueinander passen.
Ab Juni 2024 wird dieser Aufenthaltstitel durch die Chancenkarte (siehe unten) ersetzt werden, die zusätzliche Spielräume für einen Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche eröffnet.

IT-Spezialisten

IT-Fachkräfte aus Drittstaaten haben in Deutschland gute Möglichkeiten, ein Visum zur Arbeitsaufnahme zu erhalten. Neben der Blauen Karte EU für Hochqualifizierte oder dem Arbeitsvisum für Fachkräfte können IT-Spezialisten grundsätzlich auch ohne formalen Berufs- oder Universitätsabschluss beschäftigt werden.
Voraussetzung sind ab März 2024 mindestens zwei Jahre Berufserfahrung (aktuell: drei) und ein Bruttojahresgehalt in Höhe von mindestens 45% der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (im Jahr 2024: 40770 Euro). Anders als bislang müssen Sprachkenntnisse für das Visum dann nicht mehr nachgewiesen werden.

Westbalkanregelung

Für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien gilt die sogenannte „Westbalkanregelung“: Sie können auch ohne anerkannte Qualifikation eine Arbeitserlaubnis und ein Visum erhalten. Ab Juni 2024 verdoppelt sich das Kontingent auf jährlich 50.000 Zustimmungen der Bundesagentur für Arbeit.
Folgende Voraussetzungen müssen für den Arbeitsmarktzugang erfüllt sein:
  • Es liegt ein Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsangebot vor.
  • Die Stelle kann nicht mit einem bevorrechtigten Bewerber aus Deutschland oder der EU besetzt werden und die Arbeitsbedingungen müssen angemessen und ortsüblich sein (Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit).
  • Es handelt sich nicht um einen reglementierten Beruf, z.B. Arzt oder Rechtsanwalt.
Termine zur Visumsbeantragung werden monatlich nach dem Losverfahren vergeben. Interessierte können sich in der ersten Monatshälfte auf der Website der deutschen Botschaft in ihrem Herkunftsland registrieren. Dann wird per Zufall entschieden, wer im nächsten Monat einen Antragstermin erhält. Wer keinen Termin bekommen hat, muss es im nächsten Registrierungszeitraum erneut probieren.

Einreise über die “Erfahrungssäule” (ab März 2024)

In nicht-reglementierten Berufen in allen Branchen haben Fachkräfte aus Drittstaaten ab März 2024 eine neue Option zur Einreise und Beschäftigung ohne zwingende Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikationen (Norm §6 BeschV). Voraussetzungen sind:
  • Eine im Ausland staatlich anerkannte Berufsqualifikation (mindestens zwei Ausbildungsjahre).
  • Ein konkretes Arbeitsplatzangebot mit einer Gehaltsschwelle von min. 45% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (im Jahr 2024: 40.770 Euro). Für tarifgebundene AG gilt die Gehaltsschwelle nicht. Der Aufenthaltstitel wird nach §19c Abs. 2 AufenthG für die Dauer des Arbeitsvertrags erteilt. Dieser ist verlängerbar, solange das Arbeitsverhältnis besteht.

Kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung (ab Juni 2024)

Ab Juni 2024 wird es die sogenannte Chancenkarte geben. Sie erleichtert den Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche und wird grundsätzlich für maximal ein Jahr erteilt. Die Frist kann um bis zu zwei weitere Jahre verlängert werden, wenn die Fachkraft über ein qualifiziertes Jobangebot verfügt. Während der Jobsuche in Deutschland besteht die Möglichkeit zur Probearbeit oder Nebenbeschäftigung im Umfang von 20 Wochenstunden.
Die Chancenkarte basiert auf einem Punktesystem. Zu den Auswahlkriterien gehören Qualifikation, Deutsch- und Englischkenntnisse, Berufserfahrung, Deutschlandbezug, Alter und mitziehende Lebens- oder Ehepartner. Auch kann die Chancenkarte nur erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt in Deutschland gesichert ist. Erhältlich ist sie auf zwei Wegen:
  • Drittstaatsangehörige, die eine volle Gleichwertigkeit der ausländischen Qualifikation nachweisen, erhalten die Chancenkarte ohne weitere besondere Voraussetzungen.
  • Alle anderen müssen einen ausländischen Hochschulabschluss, einen im Ausbildungsstaat anerkannten und mindestens zweijährigen Berufsabschluss oder einen von einer deutschen Auslandshandelskammer erteilten Berufsabschluss nachweisen. Zudem sind entweder einfache deutsche (Niveau A1 GER) oder englische Sprachkenntnisse (Niveau B2 GER) erforderlich.

Prüfung der Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen

Vor Arbeitsantritt ist für Fachkräfte aus einem Drittland oft eine Prüfung der Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen erforderlich. Durchgeführt wird diese von der Bundesagentur für Arbeit (BA).
Bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels durch die Fachkraft wird die Prüfung in einem behördeninternen Zustimmungsverfahren eingeleitet – im Falle eines Visums also bereits seitens der Botschaft im Wohnsitzland.
Geprüft wird, ob die Arbeitsbedingungen der zu besetzenden Stelle denen von Deutschen mit einer vergleichbaren Tätigkeit entsprechen. Kriterien können beispielsweise die Arbeitszeit und das Gehalt sein. Ziel ist es, eine angemessene Bezahlung der neuen Fachkräfte sicherzustellen und ein „Lohndumping“ zu verhindern.
Im Rahmen des Zustimmungsverfahrens benötigt die BA eine genaue Stellenbeschreibung. Dazu gehören Angaben zu Arbeitsbedingungen, Bezahlung sowie zur notwendigen Qualifikation. Weitere Informationen erhalten Sie beim Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit oder bei der Ausländerbehörde. Hinweis: Liegt ein konkretes Arbeitsplatzangebot vor, kann die Fachkraft oder der Arbeitgeber eine Vorabzustimmung bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen, um das Visumsverfahren zu beschleunigen.

Praxisbeispiele