Nationales Batterierecht angepasst
Das Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) hat zum 07. Oktober 2025 das Batteriegesetz (BattG) abgelöst. Damit wurde das deutsche Recht an die bereits seit Februar 2024 gültige EU-Batterieverordnung 2023/1542 angepasst. Obwohl die EU-Batterieverordnung unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten Gültigkeit hat, ist für deren Durchführung und Ergänzung dieses zusätzliche nationale Gesetz notwendig.
Ergänzende Begriffsbestimmungen
Die in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 definierten Begriffe werden u. a. mit folgenden Begriffsbestimmungen ergänzt:
“Hersteller” ist neben Art. 3 Abs. 1 Nr. 47 der Verordnung (EU) 2023/1542 auch jeder Händler, der vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern bereitstellt, die oder deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind.
“Fulfilment-Dienstleister” ist jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit in Deutschland mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder Versand von Batterien, an denen sie kein Eigentumsrecht hat; Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister gelten nicht als Fulfilment-Dienstleister.
Vertrieb von Batterien
Hersteller dürfen Batterien nur dann auf dem deutschen Markt bereitstellen, wenn sie oder deren Bevollmächtigter ordnungsgemäß im Herstellerregister registriert sind. Die Registrierungspflicht gilt für Hersteller von Batterien aller Kategorien:
- Gerätebatterien
- Batterien für leichte Verkehrsmittel bzw. LV-Batterien
- Starterbatterien
- Industriebatterien
- Elektrofahrzeugbatterien
Die Bereitstellung der Batterien durch den Händler ist nur dann zulässig, wenn er seine Rücknahmepflichten erfüllen und der Endnutzer Altbatterien bei diesem zurückgeben kann.
Für Batterien, deren Hersteller oder Bevollmächtigter nicht oder nicht ordnungsgemäß im Herstellerregister registriert ist, gilt ein Verkehrsverbot. Händler dürfen diese Batterien nicht bereitstellen und Fulfilment-Dienstleister die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand von Batterien dieses Herstellers nicht vornehmen.
Rücknahme von Altbatterien
Pflichten des Endnutzers
- Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien sind ausschließlich über Rücknahme- und Sammelstellen, die den Organisationen für Herstellerverantwortung für Gerätebatterien und LV-Batterien angeschlossen sind, zu erfassen.
- Starter- und Industriealtbatterien sind ausschließlich über Händler, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und über im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Art. 57 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählte Abfallbewirtschafter zu erfassen.
- Elektrofahrzeugaltbatterien sind ausschließlich über Händler und über im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Art. 57 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählte Abfallbewirtschafter zu erfassen.
Organisationen für Herstellerverantwortung
Hersteller haben sich mit den von ihnen bereitgestellten Batterien zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme von Altbatterien je Batteriekategorie an einer zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung (OfH) zu beteiligen oder ihre erweiterte Herstellerverantwortung individuell wahrzunehmen. Gegenüber der OfH und der zuständigen Behörde (Umweltbundesamt) müssen Hersteller die Masse an Batterien, die von ihnen in Verkehr gebracht wurden, anzeigen und diese Angabe kalenderjährlich aktualisieren.
Die OfHs sind verpflichtet, im Rahmen der Beitragsbemessung finanzielle Anreize für die Minimierung oder Vermeidung gefährlicher Stoffe in Batterien sowie ökologische Kriterien wie Langlebigkeit, Wiederverwendbarkeit und Recyclingfähigkeit zu setzen.
Zudem müssen die OfHs Altbatterien an den jeweiligen Übergabestellen unentgeltlich zurücknehmen und behandeln:
Gerätealtbatterien
Rücknahme der Altbatterien durch die OfH von angeschlossenen Sammelstellen innerhalb von 15 Werktagen, sobald der Händler oder die freiwillige Sammelstelle eine Abholmasse von 90 Kilogramm erreicht und gemeldet hat. Zwischen der OfH und der angeschlossenen Sammelstelle kann eine geringere Abholmasse für die Rücknahme vereinbart werden. Erreicht eine angeschlossene Sammelstelle in einem Kalenderjahr die geforderte Abholmasse nicht, kann sie von der OfH dennoch die einmalige Abholung der zurückgenommenen Altbatterien fordern.
LV-Altbatterien
Rücknahme der Altbatterien durch die OfH von angeschlossenen Sammelstellen innerhalb von 15 Werktagen, sobald der Händler oder die freiwillige Sammelstelle eine Abholmasse von 45 Kilogramm erreicht und gemeldet hat. Zwischen der OfH und der angeschlossenen Sammelstelle kann eine geringere Abholmasse für die Rücknahme vereinbart werden. Erreicht eine angeschlossene Sammelstelle in einem Kalenderjahr die geforderte Abholmasse nicht, kann sie von der OfH dennoch die einmalige Abholung der zurückgenommenen Altbatterien fordern.
Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien
Rücknahme der Altbatterien der jeweiligen Batteriekategorie nach Zuweisung der zuständigen Behörde durch die OfH von Händlern, öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, Wirtschaftsakteuren nach Art. 61 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1542 und Behandlungsanlagen.
Rücknahme durch den Handel
Jeder Händler ist verpflichtet, vom Endnutzer Altbatterien unabhängig von deren chemischen Zusammensetzung, Marke, Herkunft, Baugröße und Beschaffenheit im Handelsgeschäft oder dessen (unmittelbarer) Nähe unentgeltlich zurückzunehmen. Diese Rücknahmeverpflichtung beschränkt sich auf Altbatterien derjenigen Batteriekategorien, die der Händler als Neubatterien in seinem Sortiment führt oder geführt hat sowie auf die Menge an Altbatterien, derer sich private Endnutzer üblicherweise entledigen. Händler, die Batterien im Wege von Fernabsatzverträgen an Endnutzer abgeben, müssen geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endnutzer einrichten.
Die von den Händlern zurückgenommen Altbatterien sind an eine für die jeweilige Batteriekategorie zugelassene OfH zu überlassen. Zurückgenommene Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien können vom Händler auch an einen ausgewählten Abfallbewirtschafter übergeben werden.
Pfandpflicht für Starterbatterien
Händler, die Starterbatterien an Endnutzer abgeben, sind verpflichtet, je Starterbatterie ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, wenn der Endnutzer zum Zeitpunkt des Kaufs einer neuen Batterie keine Altbatterie zurückgibt. Der Händler, der das Pfand erhoben hat, ist bei Rückgabe einer Starteraltbatterie zur Erstattung des Pfandes verpflichtet. Bei der Pfanderhebung kann eine Pfandmarke ausgegeben und die Pfanderstattung von der Rückgabe der Pfandmarke abhängig gemacht werden.
Wird die Starteraltbatterie nicht bei dem Pfand erhebenden Händler zurückgegeben, muss der zurücknehmende Händler auf Verlangen des Endnutzers schriftlich oder elektronisch bestätigen, dass eine Rücknahme ohne Pfanderstattung erfolgt ist. Händler, die Starterbatterien unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln anbieten, müssen den Pfandbetrag auch bei Vorlage dieser Bestätigung erstatten.
Für Starterbatterien, die im eingebauten Zustand in Fahrzeugen an Endnutzer ab- oder weitergegeben werden, entfällt die Pfandpflicht.
Informationspflichten der Händler
Zur Rücknahme von Altbatterien verpflichtete Händler sind verpflichtet, ihre Kunden durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln mindestens in deutscher Sprache darauf hinzuweisen, dass
- Altbatterien im Handelsgeschäft unentgeltlich zurückgegeben werden können und
- der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist.
Ebenso muss im Eingangsbereich der Verkaufsstelle eine gut sicht- und lesbare Bildtafel (mindestens im Format DIN A4) im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms mit der einheitlichen Kennzeichnung für Rücknahme- und Sammelstellen der OfHs angebracht werden.
Händler, die Batterien im Wege von Fernabsatzverträgen an Endnutzer abgeben, müssen die Informationen gut sichtbar durch schriftliche und bildliche Hinweise in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien sowie leicht auffindbar auf der Internetseite abbilden oder der Warensendung schriftlich beifügen.
Umstellungsfrist und weitere Informationen
Die Frist für die Umstellung bestehender BattG-Registrierung läuft bis 15. Januar 2026. Auf der Internetseite der Stiftung EAR wird der aktuelle Handlungsbedarf dargestellt.