EU-Batterieverordnung
Die EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542 ist am 17. August 2023 in Kraft getreten und hat die bis dahin geltende Batterierichtlinie 2006/66/EG ersetzt. Nach einer Frist von sechs Monaten hat sie zum 17. Februar 2024 in allen EU-Mitgliedstaaten Gültigkeit erlangt, wobei die einzelnen Vorgaben schrittweise Inkrafttreten. Mit dem Gesetz sollen sowohl die Kreislaufwirtschaft sowie die Ressourcennutzung und -effizienz verbessert als auch der Lebenszyklus von Batterien verlängert werden.
Begriffsbestimmungen
In der EU-Batterieverordnung werden Batterien in fünf Kategorien sowie zwei Unterarten eingeteilt:
- “Gerätebatterie”: Batterie, die gekapselt ist, 5 kg oder weniger wiegt, nicht speziell für die industrielle Verwendung ausgelegt ist und bei der es sich nicht um eine Elektrofahrzeugbatterie, eine LV-Batterie oder eine Starterbatterie handelt;
“Allzweck-Gerätebatterie”: wiederaufladbare und nicht wiederaufladbare Gerätebatterie, die speziell auf Interoperabilität ausgelegt ist, mit den folgenden gängigen Formaten: 4,5 Volt (3R12), Knopfzelle, D, C, AA, AAA, AAAA, A23, 9 Volt (PP3) - “Batterie für leichte Verkehrsmittel” bzw. “LV-Batterie”: Batterie, die gekapselt ist, 25 kg oder weniger wiegt, die speziell auf die Lieferung elektrischer Energie für die Traktion von Radfahrzeugen ausgelegt ist, die ausschließlich von einem Elektromotor oder durch eine Kombination aus Motor- und Muskelkraft angetrieben werden können, einschließlich typgenehmigter Fahrzeuge der Klasse L, und bei der es sich nicht um eine Elektrofahrzeugbatterie handelt
- “Starterbatterie”: Batterie, die speziell auf die Lieferung elektrischer Energie für den Anlasser, die Beleuchtung oder die Zündung ausgelegt ist und die bei Fahrzeugen, anderen Verkehrsmitteln oder Maschinen auch zu Zusatz- oder Backup-Zwecken eingesetzt werden kann
- “Industriebatterie”: Batterie, die speziell für die industrielle Verwendung ausgelegt ist, die nach der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder der Vorbereitung zur Umnutzung für die industrielle Verwendung bestimmt ist, oder jede andere Batterie, die mehr als 5 kg wiegt und weder eine LV-Batterie, eine Elektrofahrzeugbatterie noch eine Starterbatterie ist;
“stationäres Batterie-Energiespeichersystem”: Industriebatterie mit internem Speicher, die speziell dafür ausgelegt ist, elektrische Energie aus dem Netz zu speichern und an das Netz abzugeben oder für Endnutzer zu speichern und bereitzustellen, unabhängig davon, wo oder von wem diese Batterie eingesetzt wird - “Elektrofahrzeugbatterie”: Batterie, die speziell auf die Lieferung elektrischer Energie für die Traktion von Hybrid- oder Elektrofahrzeugen der Klasse L ausgelegt ist und mehr als 25 kg wiegt, oder eine Batterie, die speziell auf die Lieferung elektrischer Energie für die Traktion von Hybrid- oder Elektrofahrzeugen der Klassen M, N oder O ausgelegt ist
Zudem definiert die EU-Batterieverordnung eine Vielzahl von Rollen, die jeweils unterschiedliche Pflichten zu erfüllen haben oder zur Erfüllung der Vorgaben beitragen.
- “Erzeuger”: natürliche oder juristische Person, die eine Batterie erzeugt oder entwickeln oder erzeugen lässt und diese Batterie unter ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet oder zu eigenen Zwecken in Betrieb nimmt
- “Einführer”: in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die eine Batterie aus einem Drittland in Verkehr bringt
- “Händler”: natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die eine Batterie auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Erzeugers oder des Einführers
- “Hersteller”: Erzeuger, Einführer oder Händler oder eine andere natürliche oder juristische Person, der bzw. die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich im Wege von Fernabsatzverträgen entweder:
a) in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und Batterien unter eigenem Namen oder unter der eigenen Handelsmarke erzeugt oder konzipieren oder erzeugen lässt und im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats erstmals unter eigenem Namen oder unter der eigenen Handelsmarke abgibt, einschließlich Batterien, die in Geräte, leichte Verkehrsmittel oder sonstige Fahrzeuge eingebaut sind
b) in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats von anderen erzeugte Batterien unter eigenem Namen oder unter der eigenen Handelsmarke, einschließlich Batterien, die in Geräte, leichte Verkehrsmittel oder sonstige Fahrzeuge eingebaut sind, weiterverkauft, auf denen der Name oder die Handelsmarke dieser anderen Erzeuger nicht angegeben ist
c) in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und in diesem Mitgliedstaat erstmals gewerbsmäßig aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland stammende Batterien, einschließlich Batterien, die in Geräte, leichte Verkehrsmittel oder sonstige Fahrzeuge eingebaut sind, abgibt
d) Batterien, einschließlich Batterien, die in Geräte, leichte Verkehrsmittel oder sonstige Fahrzeuge eingebaut sind, über Fernabsatzverträge direkt an Endnutzer — unabhängig davon, ob es sich um Privathaushalte oder andere Endnutzer handelt — in einem Mitgliedstaat verkauft und ist selbst in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen - “Bevollmächtigter (für die Product Compliance)”: in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die vom Erzeuger schriftlich beauftragt wurde, in dessen Namen bestimmte Aufgaben in Erfüllung der Pflichten des Erzeugers gemäß den Kapiteln IV und VI wahrzunehmen
- “Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung”: natürliche oder juristische Person, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Hersteller Batterien in Verkehr bringt und der nicht der Niederlassungsmitgliedstaat des Herstellers ist, niedergelassen ist und die von dem Hersteller benannt wird, um die Verpflichtungen dieses Herstellers gemäß Kapitel VIII der Verordnung wahrzunehmen
- “Wirtschaftsakteur”: Erzeuger, Bevollmächtigter, Einführer, Händler oder Fulfilment-Dienstleister bzw. andere natürliche oder juristische Person, der bzw. die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Batterien, deren Vorbereitung zur Wiederverwendung, Vorbereitung zur Umnutzung, Umnutzung oder Wiederaufarbeitung, deren Bereitstellung auf dem Markt oder Inverkehrbringen — auch online — oder die Inbetriebnahme von Batterien gemäß der Verordnung unterliegt
- “unabhängiger Wirtschaftsakteur”: natürliche oder juristische Person, die unabhängig vom Erzeuger und vom Hersteller ist und die direkt oder indirekt an der Reparatur, Wartung oder Umnutzung von Batterien beteiligt ist, einschließlich Abfallbewirtschaftern, Werkstattbetreibern, Erzeugern oder Händlern von Werkstattausrüstung, Werkzeugen oder Ersatzteilen, sowie Herausgebern von technischen Informationen, Anbietern von Kontroll- und Prüfdienstleistungen und Einrichtungen für die Aus- und Weiterbildung von Mechanikern, Erzeugern und Reparaturkräften für Ausrüstungen von Fahrzeugen, die mit alternativen Kraftstoffen betrieben werden
CO2-Fußabdruck
Elektrofahrzeugbatterien, wiederaufladbare Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und LV-Batterien unterliegen künftig den Anforderungen eines CO2-Fußabdrucks. Dieser soll die Gesamtemissionen von Treibhausgasen in einem Produktsystem umfassen und zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2050 beitragen.
Die Verordnung sieht hier drei Stufen der Regelung vor, die mit unterschiedlichen Übergangsfristen Inkrafttreten und das Ambitionsniveau sukzessive anheben. Hierfür werden schrittweise Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte eingeführt, die die Entwicklung standardisierter Berechnungsregeln für die geforderte CO2-Fußabdruck-Erklärung und die Bestimmung der CO2-Emissions-Leistungsklassen regeln.
- Stufe 1: Erklärung zum Fußabdruck
Die Erklärung zum CO2-Fußabdruck muss für die relevanten Batterien vorgelegt und von einer notifizierten Stelle überprüft werden. In der Erklärung werden verschiedene Informationen zum Erzeuger sowie zum Fußabdruck selbst gesammelt. In Zukunft soll die Erklärung über einen QR-Code auf der Batterie zugänglich sein — bis dahin ist diese der Batterie beizufügen. - Stufe 2: Kennzeichnung in Leistungsklassen
Die Batterien müssen eine Kennzeichnung tragen, die die CO2-Intensität mit einer bestimmten Kategorie oder Leistungsklasse angibt. Aus den technischen Unterlagen muss hervorgehen, dass die Berechnung und Einstufung nach der von der Kommission in den delegierten Rechtsakten festgelegten Methode erfolgt ist. - Stufe 3: Einführung von Höchstwerten
Damit Batterien in Verkehr gebracht werden dürfen, müssen diese festgelegte Höchstwerte für den CO2-Fußabdruck einhalten. Die Höchstwerte werden in einem delegierten Rechtsakt festgelegt. Unter Umständen kann sich dabei die in Stufe 2 ermittelte Leistungsklasse ändern, wodurch eine neue Einstufung notwendig wäre.
Mindestrezyklatgehalte
Für bestimmte Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh, Elektrofahrzeugbatterien und Starterbatterien werden Mindestanteile rückgewonnener Stoffe eingeführt. Auch hier wird es eine stufenweise Erhöhung der Anforderungen geben, wobei die genaue Berechnung und Überprüfung der Rezyklatanteile durch einen delegierten Rechtsakt konkretisiert wird.
- Stufe 1: Angabe zur enthaltenen Menge an Rezyklaten in den technischen Unterlagen
- Stufe 2: Mindestrezyklatanteile von Kobalt, Blei, Lithium und Nickel
- Stufe 3: Erhöhung der Mindestrezyklatanteile
Mindestanforderungen an Haltbarkeit und Leistungsfähigkeit
Zukünftig gelten Anforderungen an nicht wiederaufladbare Allzweck-Gerätebatterien — ausgenommen Knopfzellen —, wiederaufladbare Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh, LV-Batterien und Elektrofahrzeugbatterien hinsichtlich ihrer Haltbarkeit und Leistung. Die Mindestwerte der Parameter werden durch delegierte Rechtsakte festgelegt. In einem ersten Schritt wird es für die relevanten Batteriekategorien — ausgenommen wiederaufladbare Allzweck-Gerätebatterien — eine Informationspflicht darüber geben.
Entfernbarkeit und Austauschbarkeit
Hersteller müssen sicherstellen, dass Gerätebatterien vom Endnutzer jederzeit leicht aus dem Produkt entfernt und ausgetauscht werden können. Hierfür müssen den Produkten eine Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen für die Verwendung, das Entfernen und das Austauschen der Batterien beigelegt und online bereitgestellt werden. Davon ausgenommen sind:
- abwaschbare oder abspülbare Geräte, die speziell für den Betrieb in einer Umgebung ausgelegt sind, in der regelmäßig Spritzwasser-, Strahlwasser- oder Unter-Wasser-Bedingungen herrschen
- professionelle medizinische Bildgebungs- und Strahlentherapie und In-vitro-Diagnostika
- Geräte, bei denen die Kontinuität der Stromversorgung gewahrt werden und eine dauerhafte Verbindung zwischen dem Produkt und der betreffenden Gerätebatterie aus Gründen der Sicherheit des Nutzers und des Geräts oder der Datenintegrität erforderlich ist
Hersteller von Produkten, in denen LV-Batterien enthalten, müssen dafür sorgen, dass diese Batterien bzw. die einzelnen im Batteriesatz enthaltenen Batteriezellen jederzeit von unabhängigen Fachleuten leicht entfernt und ausgetauscht werden können. Zudem sind nach dem Inverkehrbringen der letzten Einheit eines Modells die entsprechenden Batterien für mindestens fünf Jahr zu einem angemessenen und nichtdiskriminierenden Preis als Ersatzteile zur Verfügung zu stellen.
Sammelquoten
Die EU-Batterieverordnung gibt Mindestsammelquoten für alte Geräte- und LV-Batterien
Gerätebatterien
- 45 % bis 31. Dezember 2023 (in Deutschland gilt aber gemäß dem Batteriegesetz ohnehin schon eine Mindestsammelquote von 50 %
- 63 % bis 31. Dezember 2027
- 73 % bis 31. Dezember 2030
LV-Batterien
- 51 % bis 31. Dezember 2028
- 61 % bis 31. Dezember 2031
Hersteller müssen Rücknahme- und Sammelsysteme einrichten, unabhängig von Typ, Zustand oder Herkunft der Batterien, und sicherstellen, dass diese Batterien angemessen gesammelt und recycelt werden.
Kennzeichnungspflichten
Batterien dürfen nach der EU-Batterieverordnung nur angemessen beschriftet in Verkehr gebracht werden. Die Artikel 13, 38 und 41 sowie Anhang VI der Verordnung listen eine Vielzahl von Kennzeichnungen auf, die gut sichtbar, lesbar und unverwischbar auf den Batterien oder — sofern ein direktes Anbringen nicht möglich ist — auf der Verpackung oder in den Begleitunterlagen erscheinen müssen.
- Symbol für “getrennte Sammlung” (durchgestrichene Mülltonne) von Batterien
- allgemeine Angaben auf dem Etikett der Batterie
- Angaben zur Identifikation des Erzeugers
- Batteriekategorie und Angaben zur Identifikation der Batterie (z. B. Modellkennung oder Chargen-/Serien-/Produktnummer)
- Ort und Datum der Erzeugung
- Gewicht, Kapazität und chemische Zusammensetzung
- gefährliche enthaltene Stoffe außer Quecksilber, Cadmium und Blei
- zu verwendendes Feuerlöschmittel
- kritische Rohstoffe, die in einer Konzentration von mehr 0,1 % Massenanteil vorkommen - Angabe “nicht wiederaufladbar” für entsprechende Gerätebatterien und der durchschnittlichen Mindestbetriebsdauer
- Zeichen des enthaltenen Schwermetalls
- QR-Code mit Verweis auf die gekennzeichneten Informationen sowie weitere Verweise
- CE-Kennzeichnung nach Artikel 19 und 20 der EU-BattV
CE-Konformität von Batterien
Damit Batterien in Verkehr gebracht werden können, müssen sie mit den Anforderungen, die von der Verordnung festgelegt werden, übereinstimmen. Die Konformität wird durch das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 17 EU-BattV überprüft, deren Normen und Anforderungen durch die Leistungs- und Haltbarkeitsparameter, der Parameter zur Bestimmung des Gesundheitszustandes und der voraussichtlichen Lebensdauer sowie des CO2-Fußabdrucks und des Rezyklatgehalts ergänzt wurden. Die Konformitätspflichten variieren je nach Rolle des Wirtschaftsakteurs und bedürfen einer individuellen Prüfung des Einzelfalls.
Sorgfaltspflichten
Erstinverkehrbringer von Batterien mit einem Umsatz von mindestens 40 Mio. Euro jährlich müssen besonders umfangreiche Sorgfaltspflichten in der Lieferkette erfüllen, welche von einer notifizierten Stelle zu überprüfen sind. Zudem müssen regelmäßige Audits durchgeführt und ein Prüfbericht erstellt werden. Die Vorgaben können auch in Zusammenarbeit mit anderen Akteuren umgesetzt werden und umfassen im Wesentlichen folgende Pflichten:
- Aufbau eines Managementsystems
- Erstellung eines Risikomanagementplans
- Offenlegung von Informationen
Erweiterte Herstellerverantwortung
Ein Wirtschaftsakteur, der erstmals Batterien aus Wiederverwendung, Umnutzung, Wiederverwertung oder Wiederaufarbeitung auf den Markt bringt, gilt als Hersteller und unterliegt der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR). Für die Erfüllung der Pflichten können gegebenenfalls auch Organisationen beauftragt werden.
Vor dem Inverkehrbringen von Batterien müssen sich Hersteller in den Batterieregistern der jeweiligen EU-Länder registrieren. Die Registrierung umfasst Angaben zur Batteriekategorie (z. B. Geräte-, Industrie-, LV-, EV- oder Starterbatterien) sowie zur Umsetzung der EPR-Pflichten, Sammlungssysteme und Datenübermittlung.
Je nach Batterietyp sind zusätzliche Angaben erforderlich, z. B. zur getrennten Sammlung, zum eingesetzten Meldesystem sowie zu Bevollmächtigten. Behörden können die Registrierung verweigern oder widerrufen, wenn Anforderungen nicht erfüllt werden. Sind die Informationen des Herstellerregisters nicht öffentlich zugänglich, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Anbieter von Online-Plattformen kostenlosen Zugang erhalten.
Digitaler Batteriepass
Ab dem 18. Februar 2027 müssen alle in Verkehr gebrachten LV-Batterien, Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterien einen digitalen Batteriepass besitzen. Dieser Pass dient der Verfolgung und Rückverfolgung von Batterien sowie der Bereitstellung von Informationen über ihre Herkunft, Zusammensetzung, Reparatur- und Recyclingprozesse. Der Batteriepass enthält Informationen über das Batteriemodell und die einzelne Batterie, die über einen QR-Code online zugänglich gemacht werden. Zudem wird auch der Zugang zu Leistungs- und Haltbarkeitsparametern ermöglicht. Die Informationen im Batteriepass sind in öffentliche, für zugelassene Wirtschaftsakteure und die Kommission zugängliche sowie für notifizierte Stellen, Marktaufsichtsbehörden und die Kommission vorbehaltene Kategorien unterteilt.
Das Deutsche Institut für Normung e. V. (DIN) und die Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik (DKE) haben Anfang 2025 mit der DIN DKE SPEC 99100 einen kostenfrei zugänglichen Standard veröffentlicht, der Unternehmen beim Erfüllen der Vorgaben unterstützen soll. Die Spezifikation legt Anforderungen an die Datenattribute fest, die im digitalen Batteriepass enthalten sein sollten. Diese umfassen sowohl gesetzlich verpflichtende als auch freiwillige Angaben, unter anderem zu den Aspekten allgemeine Batterie- und Herstellerinformationen, Materialzusammensetzung, Leistung und Haltbarkeit, Arbeitsbedingungen in der Rohstoffgewinnung und CO2-Fußabdruck.