REACH-Verordnung

Auslegung Beschränkung Mikroplastik in Form von Glitzer

Mit Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/2055 am 17. Oktober 2023 wurde das Inverkehrbringen von synthetischen Polymermikropartikeln als solche oder in Gemischen, um diesen eine gewünschte Eigenschaft zu verleihen, grundsätzlich verboten.
Für Unklarheiten sorgt jedoch nach wie vor die Einordnung von Erzeugnissen, deren Oberfläche mit Mikroplastik in Form von Glitzer behaftet sind, und ob diese unter die Beschränkung fallen.
Auf der Internetseite der Europäischen Kommission heißt es nun lediglich: “Gegenstände, auf deren Oberfläche Glitzer angebracht ist, fallen nicht in den Anwendungsbereich der Beschränkung.” Da der Begriff “angebracht” durchaus Interpretationsspielraum lässt, könnte es sich laut dem deutschen REACH-CLP-Biozid Helpdesk empfehlen, “nur solche Erzeugnisse in Verkehr zu bringen, auf denen der Glitzer permanent befestigt ist.” Auf diese Weise könnte verhindert werden, dass ein Erzeugnis mit sich lösendem Glitzer unter Umständen später vom Markt genommen werden müsste.
Weitere Informationen:
REACH- und CLP-Verordnung (IHK Regensburg für Oberpfalz / Kelheim)
EU-Kommission
REACH-CLP-Biozid Helpdesk
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