Chemikalien und Mikroplastik
REACH- und CLP-Verordnung
Die REACH-Verordnung definiert die Registrierung und Bewertung von chemischen Stoffen in Europa. Die CLP-Verordnung regelt europaweit die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen.
REACH-Verordnung
Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 umfasst die Registrierung, Bewertung und Zulassung von Stoffen als solchen oder in Gemischen. REACH (Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals) soll gewährleisten, dass negative Auswirkungen auf Mensch und Umwelt durch Chemikalien möglichst gering gehalten werden.
Diese grundlegende Reform des Chemikalienrechts im Jahr 2006 ermöglicht es, Informationen über verschiedenste Chemikalien zu generieren und in einer Datenbank zu sammeln. Eine europaweite Vereinheitlichung und dadurch weitreichende Änderung des Chemikalienrechts bewirkt eine deutliche Erhöhung des Wissensstands bezüglich der von den jeweiligen Chemikalien ausgehenden Gefahren und Risiken.
Unternehmen sind ab einer jährlich hergestellten oder importierten Stoffmenge von 1 Tonne verpflichtet, diese bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) in Helsinki registrieren zu lassen. Erfolgt durch den Hersteller bzw. Importeur keine Registrierung, darf der betreffende Stoff weder hergestellt noch eingeführt werden. Dieses Registrierungsgebot wird zudem auf chemische Stoffe in Erzeugnissen ausgeweitet, sofern bei bestimmungsgemäßer Verwendung eine Freisetzung des Stoffes angestrebt wird.
Im Vorfeld einer Registrierung sind Unternehmen dazu verpflichtet eine Voranfrage bei der ECHA einzureichen und ein Registrierungsdossier zu erstellen. Zudem ist für eine korrekte Definition und Benennung der Stoffe die Stoffidentität zu klären.
Die REACH-Verordnung beinhaltet diverse stoff- oder verwendungsbedingte Ausnahmen, die von der Registrierungspflicht ausgenommen sind. Zur Förderung der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung in der chemischen Industrie gibt es zudem eine Übergangsfrist von 5 bzw. 10 Jahren.
Nachgeschaltete Anwender haben die in der Verordnung festgelegte Informationspflicht innerhalb der Lieferkette gegenüber ihren Kunden und gegebenenfalls Lieferanten zu beachten.
Weitere hilfreiche Informationen rund um das Thema REACH liefert Ihnen der REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).
CLP-Verordnung
Mit der im Jahr 2009 in Kraft getretenen CLP-Verordnung (Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures) werden drei Maßnahmen zur Harmonisierung des Umgangs mit chemischen Stoffen definiert:
- Identifizierung gefährlicher Chemikalien
- Information der Anwendenden über die jeweiligen Gefahren durch standardisierte Kennzeichnungen und Sicherheitsdatenblätter
- Festlegung von Anforderungen an die spezielle Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische
Übergeordnete Ziele der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 bezüglich der Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen sind somit der größtmögliche Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sowie die Gewährleistung des freien Warenverkehrs von Chemikalien innerhalb des europäischen Binnenmarktes.
CLP liefert zudem wichtige Impulse und Einstufungen für in der REACH-Verordnung festgelegte Verfahren und Regelungen.
Bei der Einstufung von Stoffen und Gemischen wird zwischen verschiedenen Gefahrenkategorien und -klassen unterschieden. Im März 2023 wurden von der EU-Kommission die bisher nicht abgedeckte Gefahrenklassen "Endokrine Disruption mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit", "Endokrine Disruption mit Wirkung auf die Umwelt", "PBT- und vPVB-Eigenschaften" sowie "PMT- und vPvM-Eigenschaften" ergänzt.
Wertvolle Hilfestellungen zur Umsetzung der CLP-Verordnung liefert der Leitfaden des Umweltbundesamts.
Verbot von Mikroplastik
Die EU-Kommission hat am 25. September 2023 einem Beschränkungsvorschlag zur REACH-Verordnung zugestimmt, der die Verwendung von bewusst zugesetztem Mikroplastik verbietet. Definiert wird Mikroplastik als synthetische Polymerpartikel unter 5 mm, die organisch, unlöslich und schwer abbaubar sind. Ziel ist zu verhindern, dass annähernd eine halbe Million Tonnen Mikroplastik in die Umwelt freigesetzt wird.
Von den Beschränkungen ausgenommen sind demnach organische, lösliche oder abbaubare Polymere. Zudem sind Produkte vom Verkaufsverbot befreit, die an Industriestandorten verwendet werden, bei deren Verwendung kein Mikroplastik freigesetzt wird oder bereits durch andere EU-Rechtsvorschriften geregelt sind (z.B. Arzneimittel, Lebens- und Futtermittel).
Um den Interessenträgern Zeit zur Entwicklung und Umstellung auf Alternativen zu geben, wurden für einige Produkte Übergangsbestimmungen festgelegt:
- Kosmetische Mittel (4-12 Jahre)
- Bestimmte Make-up-Produkte (4-12 Jahre)
- Landwirtschaft oder Gartenbau (5 Jahre)
- Düngeprodukte (5 Jahre)
- Verkapselung von Duftstoffen (6 Jahre)
- Medizinprodukte (6 Jahre)
- Einstreugranulat für synthetische Sportböden (8 Jahre)
Lieferanten von Produkten, die unter die genannten Ausnahmen oder Übergangsbestimmungen fallen, haben ab spätestens Oktober 2025 einer Informationspflicht nachzukommen. Darin sind entsprechende Anweisungen für die Verwendung und Entsorgung der Produkte mitzuteilen, damit die Freisetzung synthetischer Polymerpartikel in die Umwelt verhindert werden kann.
Die Beschränkung sieht zusätzlich eine Meldepflicht für Hersteller und nachgeschaltete Anwender an die ECHA vor:
- Synthetische Polymermikropartikel in Form von Granulaten, Flocken und Pulvern, die als Ausgangsmaterial für die Kunststoffherstellung in industriellen Anlagen verwendet werden (seit Oktober 2025)
- Synthetische Polymermikropartikel zur Verwendung in industriellen Anlagen (spätestens ab Oktober 2026)
Die Verordnung ist am 17. Oktober 2023 in Kraft getreten. Dies bewirkte zugleich die Realisierung der ersten Maßnahmen, wie das Verbot von losem Glitter und Mikroperlen.
Weitere Informationen sowie einen Leitfaden finden Sie auf der Internetseite des REACH-CLP-Biozid Helpdesk.
Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS)
Was sind PFAS – und warum sind sie problematisch?
PFAS sind extrem langlebige Industriechemikalien, die in der Umwelt kaum abgebaut werden, weshalb man sie als „Ewigkeitschemikalien“ bezeichnet. Gelangen sie einmal in Böden, Gewässer oder die Luft, bleiben sie dort über Jahrzehnte hinweg bestehen und verbreiten sich über weite Strecken, sodass sie mittlerweile weltweit im Trinkwasser nachgewiesen werden. Zudem reichern sie sich in Pflanzen, Tieren und im menschlichen Körper an. Für einige PFAS ist bereits nachgewiesen, dass sie vermutlich krebserzeugend wirken, das Hormonsystem beeinflussen oder das Immunsystem schwächen – und das schon in sehr geringen Konzentrationen. Auch bei vielen weiteren Stoffen dieser Gruppe wird eine ähnliche Wirkung angenommen. Besonders gefährdet sind Schwangere, Säuglinge und Kleinkinder.
PFAS-Beschränkungsverfahren: Aktueller Stand
Die zuständigen Behörden aus Dänemark, Deutschland, den Niederlanden, Norwegen und Schweden haben im Januar 2023 ein umfassendes Beschränkungsdossier zu Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (PFAS) bei der ECHA eingereicht. Ziel ist eine weitreichende Beschränkung der Herstellung, Verwendung und des Inverkehrbringens – einschließlich der Einfuhr – von PFAS in der EU. Mit dem Vorschlag soll die Freisetzung von PFAS in die Umwelt deutlich reduziert werden.
Vom 22. März bis 25. September 2023 lief eine sechsmonatige öffentliche Konsultation. Dabei gingen mehr als 5.600 Stellungnahmen von über 4.400 Organisationen, Unternehmen und Einzelpersonen ein. Die eingereichten Informationen wurden in einem umfangreichen Hintergrunddokument ausgewertet und berücksichtigt. Eine aktualisierte Fassung dieses Hintergrunddokuments veröffentlichte die ECHA im August 2025.
Derzeit beraten die wissenschaftlichen Ausschüsse der ECHA den Vorschlag, die sich aus unabhängigen Expertinnen und Experten der EU-Mitgliedstaaten zusammensetzen:
- Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC)
- Ausschuss für sozioökonomische Analyse (SEAC)
Beide Gremien unterstützen eine EU‑weite Einschränkung der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von PFAS, sehen aber gezielte Ausnahmen als notwendig an, wenn Alternativen fehlen oder ein sofortiges Verbot unverhältnismäßige Nachteile verursachen würde. Diese Erkenntnisse werden in der jeweiligen Stellungnahme dargelegt.
Der finale RAC‑Beschluss bestätigt, dass PFAS wegen ihrer hohen Persistenz, weiten Umweltverbreitung und gesundheitlichen Risiken eine zunehmende Gefahr darstellen und bestehende Vorgaben nicht ausreichen. Für vorübergehend weiter erlaubte Anwendungen empfiehlt RAC zusätzliche Vorgaben wie PFAS‑Managementpläne, Emissionsmonitoring, klare Lieferkettenkommunikation, Verbraucherkennzeichnungen und regelmäßige Emissionsberichte.
Der SEAC‑Entwurf hält fest, dass PFAS in vielen industriellen Anwendungen wichtig sind und eine EU‑weit einheitliche Regulierung notwendig ist. SEAC unterstützt eine umfassende Beschränkung, sieht aber gezielte Ausnahmen als erforderlich an, wenn Alternativen fehlen oder ein sofortiges Verbot insgesamt mehr Nachteile hätte. Emissionsmindernde Maßnahmen bewertet der Ausschuss grundsätzlich positiv, kann deren Verhältnismäßigkeit jedoch derzeit noch nicht abschließend beurteilen. Bis zum 25. Mai 2026 lief zudem eine weitere 60-tägige öffentliche Konsultation. Diese hat sich ausschließlich an Unternehmen gerichtet, die PFAS herstellen, verarbeiten oder in Produkten einsetzen. Bis Ende 2026 wird SEAC seine endgültige Stellungnahme verabschieden und dabei relevante Rückmeldungen aus der Konsultation berücksichtigen.
Anschließend übermittelt ECHA die beiden finalen Bewertungen an die Europäische Kommission, die darauf aufbauend einen konkreten Vorschlag für eine PFAS‑Beschränkung entwickelt. Dieser wird anschließend im REACH‑Ausschuss mit den Mitgliedstaaten abgestimmt und zur Abstimmung gestellt. Damit rückt eine weitreichende Regulierung von PFAS in der EU immer näher.
PFAS im Feuerlöschschaum
Feuerlöschschaum ist ein unverzichtbares Hilfsmittel zur Brandbekämpfung – insbesondere bei Bränden von Flüssigkeiten wie Öl, Benzin oder Alkohol. Einige Schaummittel, insbesondere sogenannte AFFF-Schäume, verdanken ihre hohe Löschwirkung dem Zusatz von PFAS (per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen). Diese Stoffe ermöglichen das schnelle Ersticken der Flammen durch einen wasserbasierten Film – bringen jedoch gravierende Umwelt- und Gesundheitsrisiken mit sich.
Gesetzliche Regelungen: Was ist verboten – und ab wann?
Der Umgang mit PFAS-haltigen Löschschäumen wird aufgrund der vorstehenden Eigenschaften zunehmend reguliert – vor allem durch die POP-Verordnung (EU) 2019/1021 und die REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Zahlreiche PFAS wie PFOS, PFOA, PFHxS und langkettige PFCAs (C9–C14) sowie deren Vorläuferverbindungen, die in der Umwelt zu den vorgenannten Alkylverbindungen abgebaut werden können, sind bereits verboten oder unterliegen schrittweisen Beschränkungen.
Seit dem 4. Juli 2025 dürfen Löschschäume mit C9–C14 PFCAs nur noch verwendet werden, wenn die Konzentration im Schaummittel unter dem Grenzwert von 0,025 mg/kg für die Summe der C9–C14 PFCA liegt. Restbestände, die den Grenzwert überschreiten, gelten dann als gefährlicher Abfall und müssen entsprechend entsorgt werden. Für PFOA gilt ein analoges Verwendungsverbot seit dem 3. Dezember 2025. Weitere Verbote, etwa für PFHxA, treten ab April 2026 in Kraft – mit wenigen Ausnahmen, die Übergangsfristen bis 2029 gewähren.
Über diese Regelungen hinaus wurde von der EU-Kommission ein weitreichendes Verbot von PFAS in Feuerlöschschäumen beschlossen. Die Beschränkung ändert den Anhang XVII der REACH-Verordnung sieht eine schrittweise Reduktion und schließlich ein vollständiges Verbot von PFAS-haltigen Löschschäumen vor. Im Kontext der Verordnung werden PFAS als Stoffe definiert, die mindestens ein vollständig perfluoriertes Methyl- (CF3-) oder Methylen- (CF2-)-Kohlenstoffatom enthält (ohne ein daran gebundenes H/Cl/Br/I). Damit werden bereits bestehende Verbote für bestimmte fluorhaltige Stoffe wie PFOA oder PFOS in Feuerlöschschäumen erweitert. Gemäß dem mit der Verordnung eingefügten Eintrag 82 in den Anhang XVII der REACH-Verordnung dürfen ab dem 23. Oktober 2030 Feuerlöschschäume, die PFAS in einer Konzentration von mindestens 1 mg/l (Summe aller PFAS) enthalten, weder in Verkehr gebracht noch verwendet werden. Abweichend davon darf die die PFAS-Konzentration in fluorfreien Feuerlöschschäumen, die aus der nach den besten verfügbaren Techniken gereinigten Ausrüstung, ausgenommen tragbare Feuerlöscher, stammt, 50 mg/l für die Summe aller PFAS nicht überschreiten. Darüber hinaus sieht die Verordnung für bestimmte Anwendungsfälle individuelle, überwiegend kürzere, Übergangsfristen sowie Sonderregelungen vor. Zudem greifen ab dem 23. Oktober 2026 Kennzeichnungspflichten.
Umstellung auf PFAS-freie Alternativen: Was kann stattdessen verwendet werden? Was ist zu beachten?
Der Markt bietet inzwischen leistungsstarke, PFAS-freie Schaummittel auf Polymerbasis an, die mit den Anforderungen moderner Brandbekämpfung Schritt halten – viele davon mit Praxiserfahrung aus Industrie und auf Flughäfen. Die Umstellung ist jedoch technisch anspruchsvoll: Tanks und Leitungen müssen gereinigt oder ausgetauscht werden, da PFAS-Rückstände fluorfreie Produkte verunreinigen können. Auch die Zumischtechnik und die physikalischen Eigenschaften (z. B. Viskosität, Verschäumung) unterscheiden sich – entsprechend wichtig sind Produkttests und Schulungen des Personals.
Betriebe, die noch PFAS-haltige Löschmittel vorhalten – sei es in stationären Anlagen, mobilen Behältern oder Feuerlöschern – sollten umgehend prüfen, ob ihre Produkte von den Verboten betroffen sind. Bestehende Lagerbestände sollten durch ein Fachlabor auf ihren PFAS-Gehalt analysiert werden. Zudem sollte die Entsorgung rechtzeitig geplant und dokumentiert werden. Unternehmen, die jetzt aktiv werden, sichern nicht nur ihren rechtskonformen Betrieb, sondern leisten auch einen wichtigen Beitrag zum Umwelt- und Gesundheitsschutz.
Das Umweltbundesamt bietet einen praxisorientierten Leitfaden zum Austausch PFAS-haltiger Löschschäume. Die Publikation enthält Hinweise zu Vorschriften, Analyse, Technik und Entsorgung.
Weitere Informationen
Weitere Informationen zum Thema PFAS in Feuerlöschschäumen erhalten Sie vom Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Niederbayern. Zuständig ist das dortige Dezernat 4, das Sie unter der nachfolgenden Telefonnummer und E-Mail-Adresse erreichen.
Telefon: 0871 808-1704
E-Mail: marktueberwachung@reg-nb.bayern.de
Telefon: 0871 808-1704
E-Mail: marktueberwachung@reg-nb.bayern.de