Verkehr und Logistik

Abfalltransporte

Die Beförderung von Abfällen unterliegt unter anderem drei Rechtsbereichen: dem Güterkraftverkehrsrecht, dem Kreislaufwirtschaftsrecht und dem Gefahrguttransportrecht.

Güterkraftverkehrsrecht

Nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) unterliegt die gewerbliche Beförderung von Gütern für andere - dazu zählen auch Abfälle -  mit Kraftfahrzeugen ab 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht inklusive Anhänger der Erlaubnis- /Lizenzpflicht. Für die Erlaubniserteilung (für nur innerdeutsche Beförderungen) bzw. Lizenzerteilung (für Beförderer in der EU) durch das Landratsamt / die kreisfreie Stadtverwaltung müssen drei Berufszugangsvoraussetzungen erfüllt werden:
  • persönliche Zuverlässigkeit
  • finanzielle Leistungsfähigkeit
  • fachliche Eignung
Näheres dazu erhalten Sie unter „Güterkraftverkehr“ und „Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr“.

Kreislaufwirtschaftsrecht

Wesentliche Rechtsgrundlage ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).
Daneben gibt es eine Reihe von damit im Zusammenhang stehenden Verordnungen u. a.:
  • Abfallverzeichnisverodnung (AVV)
  • Nachweisverordnung (NachwV)
  • Abfall-Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)
  • Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von von Abfällen
  • Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)
Nach KrWG werden Abfälle unterschieden in
  • Abfälle zur Verwertung
  • Abfälle zur Beseitigung
und weiterhin in
  • gefährliche und
  • nicht gefährliche Abfälle
Die jeweilige Einstufung bedingt die Anwendung spezifischer Regelungen der entsprechenden Nachweisverordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 114 KB).

Beförderungserlaubnis und Anzeigepflicht

Neben der GüKG-Erlaubnis/Lizenz ist nach KrWG und Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) für gewerbliche Sammler, Beförderer, Händler und Makler (außer Entsorgungsfachbetriebe mit entsprechender Zertifizierung) eine Beförderungserlaubnis des Landratsamtes/der kreisfreien Stadtverwaltung erforderlich für:
  • gefährliche Abfälle
Ausnahmen dazu finden sich in der AbfAEV.
Für die Erteilung der Beförderungserlaubnis müssen u. a. folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
  • Zuverlässigkeit
  • Fachkunde
Einzelheiten zu Zuverlässigkeit und Fachkunde regeln ebenfalls die AbfAEV
Darüber hinaus müssen auch das sonstige Personal sowie beauftragte Dritte die notwendige Sachkunde besitzen. Leitendes und sonstiges Personal müssen durch geeignete Fortbildung über einen aktuellen Wissensstand verfügen. Die für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen müssen regelmäßig, mindestens alle drei Jahre an Fortbildungslehrgängen teilnehmen.
Die Beförderungserlaubnis gilt bundesweit und ist nicht übertragbar. Sie ist im Fahrzeug mitzuführen.
Unternehmen, die  nicht gefährliche Abfälle transportieren, müssen diese Tätigkeit bei der zuständigen Abfallbehörde anzeigen.
Ausnahmen im Einzelfall regelt die AbfAEV.

Kennzeichnung der Fahrzeuge

Fahrzeuge, mit denen Abfälle (gefährlich und ungefährlich) auf öffentlichen Straßen durch
  • gewerbsmäßige Abfallbeförderer und
  • Entsorgungsfachbetriebe
transportiert werden, müssen vorne und hinten mit einer reflektierenden weißen Warntafel mit einem schwarzen "A" versehen werden.
Wer im Rahmen einer anderweitigen Tätigkeit eigene Abfälle oder Abfälle von Kunden transportiert, z. B. Dienstleister oder Handwerker, braucht kein A-Schild am Fahrzeug anbringen.
Grundlage für die Kennzeichnung ist der § 55 KrWG in Verbindung mit § 10 Absatz 1 des AbfVerbrG.

Die elektronische Nachweispflicht

Grundlage für dieses Verfahren ist die (Abfall-) Nachweisverordnung (NachwV). Sie gilt für die Führung von Nachweisen und Registern über die Entsorgung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen im innerstaatlichen Bereich.
Die elektronische Nachweispflicht mit elektronischer Signatur ist verbindlich. Die hierfür notwendige Signaturkarte kann bei der IHK Regensburg erworben werden.
Der Kreis der Nachweispflichtigen ist definiert in der NachwV.

Entsorgungsfachbetrieb

Entsorgungsbetrieb ist, wer gewerbsmäßig im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen Abfälle sammelt, befördert, lagert, behandelt, verwertet, beseitigt, mit diesen handelt oder makelt und hinsichtlich dieser Tätigkeit durch eine technische Überwachungsorganisation oder eine Entsorgergemeinschaft als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist.

Gefahrgutrecht

Abfälle können auch Gefahrgüter sein. In diesem Fall müssen auch die einschlägigen Bestimmungen des ADR (Internationales Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter) für den Straßentransport (und/oder die Regelungen für andere Verkehrsträger) sowie die dazugehörigen Vorschriften beachtet werden. Geregelt sind darin unter anderem: Pflichten und Verantwortlichkeiten, Verpackungen und Ausrüstungen der Fahrzeuge, Beförderungs- und Begleitpapiere, Kennzeichnungen und Aufschriften, Maßnahmen nach Unfällen.
Insbesondere greifen dann auch die ADR-Regelungen zu(r)
  • entsprechenden Pflichten Kennzeichnung und Dokumentation
  • Schulungspflicht der Gefahrgutfahrer (bei Kennzeichnungspflicht)
  • Bestellung von Gefahrgutbeauftragten
Näheres dazu erhalten Sie unter "Gefahrgutfahrer" und "Gefahrgutbeauftragte".