Finanzen

Beitragsordnung der Industrie- und Handelskammer Potsdam

Beitragsordnung der Industrie- und Handelskammer Potsdam vom 12.04.2018, zuletzt geändert durch Beschuss der Vollversammlung am 30.11.2023

§ 1 Beitragspflicht
  1. Die IHK Potsdam erhebt von den IHK-Zugehörigen Beiträge nach Maßgabe des IHKG und der folgenden Vorschriften; die Beiträge sind öffentliche Abgaben.
      
  2. Die Beiträge werden als Grundbeiträge und Umlagen erhoben.
      
  3. Die Vollversammlung setzt jährlich in der Wirtschaftssatzung die Grundbeiträge, den Hebesatz der Umlage und die Freistellungsgrenze (§ 5) fest.

§ 2 Organgesellschaften und Betriebsstätten
  1. Verbundene Unternehmen (Organgesellschaften) werden nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 IHKG als eigenständige IHK-Zugehörige zum Beitrag veranlagt.
      
  2. Hat ein IHK-Zugehöriger mehrere Betriebsstätten im Sinne von § 12 Abgabenordnung (AO) im IHK-Bezirk, so wird der Grundbeitrag nur einmal erhoben.

§ 3 Beginn und Ende der Beitragspflicht
  1. Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn des Geschäftsjahres, erstmalig mit dem Beginn der IHK-Zugehörigkeit.
  2. Erhebungszeitraum für den Beitrag ist das Geschäftsjahr (§ 14 Abs. 1 Satzung der IHK Potsdam).
     
  3. Die Beitragspflicht endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Gewerbesteuerpflicht erlischt. Sie wird durch die Eröffnung eines Liquidations- oder Insolvenzverfahrens nicht berührt.

§ 4 Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb
  1. Der Gewerbeertrag wird nach § 7 GewStG unter Berücksichtigung von § 10 a GewStG ermittelt.
      
  2. Falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt worden ist, tritt an die Stelle des Gewerbeertrages der nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb.

§ 5 Beitragsfreistellung nach § 3 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 IHKG
  1. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und eingetragene Vereine, wenn nach Art und Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vorbehaltlich eines Beschlusses nach § 5 Absatz 3 vom Beitrag freigestellt, wenn ihr Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, 5.200,00 Euro nicht übersteigt.
      
  2. Die in Absatz 1 genannten IHK-Zugehörigen sind vorbehaltlich eines Beschlusses nach Absatz 3, soweit sie natürliche Personen sind und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr der IHK Potsdam, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr vom Grundbeitrag und von der Umlage sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt.
      
  3. Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei der IHK die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Absätzen 1 und 2 genannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Haushaltsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen.

§ 6 Berechnung des Grundbeitrages
  1. Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden. Zu den Staffelungskriterien gehören insbesondere Art und Umfang sowie die Leistungskraft des Gewerbebetriebes. Berücksichtigt werden können dabei der Gewerbeertrag, die Handelsregistereintragung, das Erfordernis eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes, der Umsatz, die Bilanzsumme und die Arbeitnehmerzahl. Die Staffelung und die Höhe der Grundbeiträge legt die Vollversammlung in der Wirtschaftssatzung fest.
      
  2. Der Grundbeitrag wird als Jahresbeitrag erhoben. Er ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn der gewerbliche Betrieb oder seine Betriebsstätten nicht im ganzen Erhebungszeitraum oder nur mit einem Betriebsteil beitragspflichtig sind. Besteht die Beitragspflicht im Erhebungszeitraum nicht länger als drei Monate, kann auf Antrag von der Erhebung des Grundbeitrages ganz oder teilweise abgesehen werden.

§ 7 Berechnung der Umlage
  1. Bemessungsgrundlage für die Umlage ist der Gewerbeertrag.
      
  2. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage für die Umlage einmal um einen Freibetrag gemäß § 3 Abs. 3 Satz 7 IHKG für das Unternehmen zu kürzen; bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten wird der Freibetrag vor Ermittlung der Zerlegungsanteile von der Bemessungsgrundlage des ganzen Unternehmens abgezogen.

§ 8 Zerlegung
  1. Bei einer Zerlegung des Gewerbeertrages sind nur die auf den IHK-Bezirk entfallenden Zerlegungsanteile der Umlagebemessung und, soweit der Gewerbeertrag für die Bemessung des Grundbeitrages oder die Freistellung (§ 5) herangezogen wird, auch dabei zugrunde zu legen. Satz 1 gilt entsprechend für die Bemessungsgrundlage Gewinn aus Gewerbebetrieb und für den Umsatz, die Bilanzsumme oder die Arbeitnehmerzahl, wenn diese für die Bemessung des Grundbeitrages herangezogen werden.
      
  2. Die Zerlegung erfolgt auf der Grundlage der von der Finanzverwaltung festgestellten gewerbesteuerlichen Zerlegungsanteile. Liegt keine gewerbesteuerliche Zerlegung durch die Finanzverwaltung vor, kann die Zerlegung nach entsprechender Anwendung der §§ 28ff GewStG durch die IHK erfolgen.

§ 9 Bemessungsjahr
  1. Soweit die Beitragsordnung auf den Gewerbeertrag, den Gewinn aus Gewerbebetrieb, den Umsatz, die Bilanzsumme oder die Arbeitnehmerzahl Bezug nimmt, sind die Werte des Bemessungsjahres maßgebend.
      
  2. Das Bemessungsjahr wird von der Vollversammlung in der jährlichen Wirtschaftssatzung festgesetzt.

§ 10 Umsatz, Bilanzsumme, Arbeitnehmerzahl
  1. Umsatz im Sinne der Beitragsordnung ist – vorbehaltlich der Fälle des Absatzes 2 – die Summe der steuerfreien und steuerpflichtigen Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich unentgeltlicher Wertabgaben im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 3 Abs. 1b und 9a UStG. Bei umsatzsteuerlichen Organschaften wird für den gesamten Organkreis der umsatzsteuerrechtliche Umsatz der Organträgerin zugrunde gelegt.
      
  2. Als Umsatz gilt für die Ermittlung des Grundbeitrages der Umsatz unter Abzug der vom Unternehmen abgeführten Verbrauchsteuern.
      
  3. Die Bilanzsumme wird nach § 266 HGB und die Zahl der Arbeitnehmer nach § 267 Abs. 5 HGB ermittelt.

§ 11 Registereintragung
  1. Soweit die Beitragsordnung Rechtsfolgen an die Eintragung im Handelsregister oder Genossenschaftsregister knüpft, ist dieses Kriterium erfüllt, wenn der IHK-Zugehörige zu irgendeinem Zeitpunkt des Geschäftsjahres in dem jeweiligen Register eingetragen ist. Dieses Kriterium ist ebenfalls erfüllt, wenn der IHK-Zugehörige in einem Register eines anderen Staates eingetragen ist, soweit dieses Register eine dem deutschen Handelsregister vergleichbare Funktion hat.
      
  2. Abs. 1 gilt entsprechend, soweit die Beitragsordnung Rechtsfolgen daran knüpft, dass der Gewerbetrieb des IHK-Zugehörigen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

§ 12 Besondere Regelungen für gemischtgewerbliche Betriebe
  1. Die IHK erhebt von IHK-Zugehörigen, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind (gemischtgewerbliche Betriebe) den Beitrag für den Betriebsteil, der weder handwerklich noch handwerksähnlich ist, sofern der Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und weder mit dem handwerklichen noch handwerksähnlichen Betriebsteil einen Umsatz von mehr als 130.000 Euro erzielt hat.
      
  2. Nur der Gewerbeertrag der auf den Betriebsteil entfällt, der weder handwerklich noch handwerksähnlich ist, wird der Umlagebemessung und, soweit der Gewerbeertrag für die Bemessung des Grundbeitrags oder die Beitragsfreistellung (§ 5) herangezogen wird, auch dabei zugrunde gelegt. Satz 1 gilt entsprechend für die Bemessungsgrundlage Gewinn aus Gewerbebetrieb und für den Umsatz, die Bilanzsumme oder die Arbeitnehmerzahl, wenn diese für die Bemessung des Grundbeitrages oder die Beitragsfreistellung nach § 5 herangezogen werden.
      
  3. Im Rahmen der nach dieser Vorschrift vorzunehmenden Zuordnungen findet § 8 Abs. 2 keine Anwendung.

§ 13 Besondere Regelungen für Inhaber von Apotheken, Angehörige von freien Berufen und der Land- und Forstwirtschaft
  1. Inhaber einer Apotheke werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages zur Umlage veranlagt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit der Gewerbeertrag für die Bemessung des Grundbeitrages oder die Beitragsfreistellung herangezogen wird.
      
  2. Absatz 1 findet auch Anwendung auf IHK-Zugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend
    a) einen freien Beruf ausüben oder
    b) Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück oder
    c) als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Gewässer betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zugrunde gelegt wird. Die IHK-Zugehörigen haben das Vorliegen der Voraussetzungen für die Herabsetzung der Bemessungsgrundlage nachzuweisen.

§ 14 Besondere Regelungen für Komplementärgesellschaften
  1. IHK-Zugehörige in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Komplementärfunktion in einer ebenfalls der IHK Potsdam zugehörigen Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann in der jährlichen Wirtschaftssatzung ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden.
      
  2. Die Wirtschaftssatzung kann vorsehen, dass die Ermäßigung des Grundbeitrages nur auf Antrag gewährt wird.

§ 15 Beitragsveranlagung
Die Beitragsveranlagung erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Dieser ist dem IHK-Zugehörigen in einem verschlossenen Umschlag zu übersenden.
  1. Im Beitragsbescheid ist auf die für die Beitragserhebung maßgeblichen Rechtsvorschriften hinzuweisen; die Bemessungsgrundlage und das Bemessungsjahr sind anzugeben. Ferner ist eine angemessene Zahlungsfrist zu bestimmen, gerechnet vom Zeitpunkt des Zugangs. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
      
  2. Sofern ein Gewerbeertrag hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb bzw. Umsatz für das relevante Bemessungsjahr nicht bekannt ist, wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrages und der Umlage auf der Grundlage der letzten zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides vorliegenden Bemessungsgrundlage oder – soweit eine solche nicht vorliegt- aufgrund einer Schätzung in entsprechender Anwendung des § 162 AO erhoben. Satz 1 findet entsprechende Anwendung auf die Bilanzsumme und die Arbeitnehmerzahl, soweit diese für die Veranlagung von Bedeutung sind.
      
  3. Ändern sich die Bemessungsgrundlagen der Beitragsveranlagung nach Erteilung des Beitragsbescheides, erlässt die IHK einen berichtigten Bescheid. Zuviel gezahlte Beiträge werden erstattet, zu wenig festgesetzte Beiträge werden nachgefordert. Soweit der berichtigte Bescheid für ein bestimmtes Beitragsjahr einen korrigierten Beitrag ausweist, regelt dieser Bescheid nur die Anpassung der Höhe des Beitrages entsprechend den der IHK vorliegenden geänderten Bemessungsgrundlagen; der zu dem betroffenen Beitragsjahr zuvor ergangene Beitragsbescheid bleibt im Übrigen wirksam und wird durch den berichtigten Bescheid nicht aufgehoben, sondern nur im Umfang der Korrektur geändert. Von einer Nachforderung kann abgesehen werden, wenn die Kosten der Nachforderung in einem Missverhältnis zu dem zu fordernden Beitrag stehen.
      
  4. Der IHK-Zugehörige ist verpflichtet, der IHK Auskunft über die zur Festsetzung des Beitrages erforderlichen Grundlagen zu geben; die IHK ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen. Werden von dem IHK-Zugehörigen Angaben, die zur Feststellung seiner Beitragspflicht oder zur Beitragsfestsetzung erforderlich sind, nicht gemacht, kann die IHK die Beitragsbemessungsgrundlagen entsprechend § 162 AO schätzen; dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

§ 16 Vorauszahlungen
Für die Fälle des § 15 Abs. 3 kann die Wirtschaftssatzung regeln, dass die IHK-Zugehörigen
Vorauszahlungen auf ihre Beitragsschuld zu entrichten haben.
Die Vorauszahlung ist auf der Grundlage der §§ 6 und 7 nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Die Erhebung erfolgt durch Vorauszahlungsbescheid, §§ 15 und 17 gelten entsprechend.
Der Bescheid regelt die grundsätzliche Beitragspflicht abschließend und nur die Höhe des Beitrages vorläufig. Ergeht zu dem jeweiligen Beitragsjahr ein korrigierter Bescheid nach § 15 Abs. 4, regelt dieser nur die Korrektur der Höhe des jeweiligen Beitrages.

§ 17 Fälligkeit des Beitragsanspruches
Der Beitrag wird fällig mit Zugang des Beitragsbescheides; er ist innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist zu entrichten.

§ 18 Mahnung und Beitreibung
  1. Beiträge, die nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht beglichen sind, werden mit Festsetzung einer neuen Zahlungsfrist angemahnt. Die Erhebung einer Mahngebühr (Beitreibungsgebühr, Auslagen) richtet sich nach der Gebührenordnung der IHK.
  2. In der Mahnung ist der Beitragspflichtige darauf hinzuweisen, dass im Falle der Nichtzahlung innerhalb der Mahnfrist die Beitreibung der geschuldeten Beiträge eingeleitet werden kann.
      
  3. Die Einziehung und Beitreibung ausstehender Beiträge richtet sich nach § 3 Abs. 8 IHKG in Verbindung mit dem Gesetz zur Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Land Brandenburg (AGIHKG) § 4 Abs. 2.
§ 19 Stundung; Erlass; Niederschlagung
  1. Beiträge können auf Antrag gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Beitragspflichtigen bedeuten würde und der Beitragsanspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
      
  2. Beiträge können auf Antrag im Falle einer unbilligen Härte ganz oder teilweise erlassen werden. Im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller IHK-Zugehörigen ist an den Begriff der unbilligen Härte ein strenger Maßstab anzulegen.
      
  3. Beiträge können niedergeschlagen werden, wenn ihre Beitreibung keinen Erfolg verspricht oder wenn die Kosten der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Beitragsschuld stehen.
      
  4. Von der Beitragsfestsetzung kann in entsprechender Anwendung von § 156 Abs. 2 AO abgesehen werden, wenn bereits vorher feststeht, dass die Beitreibung keinen Erfolg haben wird oder die Kosten der Festsetzung und der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Beitragshöhe stehen.

§ 20 Verjährung
 Für die Verjährung der Beitragsansprüche gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen entsprechend.

§ 21 Rechtsbehelfe
  1. Gegen den Beitragsbescheid ist der Widerspruch nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegeben. Über den Widerspruch entscheidet die IHK.
      
  2. Gegen den Beitragsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides kann innerhalb eines Monats nach Zustellung vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden. Die Klage ist gegen die IHK zu richten.
      
  3. Rechtsbehelfe gegen Beitragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

§ 22 Inkrafttreten
Die Beitragsordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. § 5 Abs. 2 ist nur auf die IHK-Zugehörigen anzuwenden, deren Gewerbeanzeige nach dem 31.12. 2003 erfolgte.
Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung vom 26. Mai 2004, zuletzt geändert am 30. November 2005 außer Kraft.

Potsdam, 12. April 2018