Bauantrag für eigene Vorhaben

Wenn Sie ein neues Vorhaben planen oder eine Nutzungsänderung innerhalb Ihres bestehenden Betriebes durchführen wollen, benötigen Sie in der Regel eine Baugenehmigung. Geringfügige Bauvorhaben oder Nutzungsänderungen, für die die gleichen Anforderungen gelten wie für die bisherige Nutzung, können baugenehmigungsfrei sein. Aber auch hier können andere Erlaubnisse erforderlich sein (z. B. für Werbeanlagen in einer Gemeinde, in der es eine Werbeanlagen- oder Gestaltungssatzung gibt). Die Baugenehmigung ermöglicht Ihnen die Durchführung Ihres Vorhabens im genehmigten Umfang und gibt Ihnen Rechtssicherheit.
Im Einzelfall sollten Sie die Genehmigungspflichtigkeit Ihres Vorhabens oder der Nutzungsänderung fachgerecht feststellen lassen. Zudem sollte nachgefragt werden, ob weitere Genehmigungen einzuholen sind (z. B. nach Wasserrecht, Denkmalschutzrecht, Naturschutzrecht). Bis zu ihrem Inkrafttreten kann die Baugenehmigung durch die Nachbarn rechtlich angegriffen werden. Dadurch verzögert sich der Baubeginn, oder er wird ganz untersagt. Beides ist teuer für den Bauherrn. Sie sollten deshalb möglichst frühzeitig die Nachbarn über das Bauvorhaben informieren. Grundsätzlich sollten Sie frühzeitig ein Gespräch mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde und der Gemeinde führen.

Verfahren

Die Baugenehmigung wird durch die Landkreise bzw. kreisfreien Städte erteilt. Ein Bauantrag sollte vollständig mit allen Unterlagen möglichst rechtzeitig vor Baubeginn eingereicht werden. In Brandenburg sind für die Bearbeitung durch die Behörden mindestens vier Monate einzurechnen. Auch zum Ablauf des Verfahrens bedarf es im Einzelfall einer Beratung, welches der verschiedenen Verfahren für Ihr Bauvorhaben erforderlich ist und welche Bauantragsunterlagen hierzu vorzulegen sind. Hier kann Ihnen die Genehmigungsbehörde weiterhelfen.
Bei Zweifeln, ob z. B. das Grundstück in einer bestimmten Art und Weise genutzt werden darf, kann der Bauherr zu einzelnen Fragen vorab beim zuständigen Bauamt eine Bauvoranfrage stellen. So erhalten Sie zu einem frühen Zeitpunkt Planungssicherheit.
In der Regel muss ein zur Bauvorlage berechtigter Objektplaner (Architekt oder Ingenieur) hinzugezogen werden. Der Bauantrag und die ergänzenden Unterlagen (Bauvorlagen) sind vom ihm zu erarbeiten. Ausnahmen sind nur bei unbedeutenden Bauvorhaben möglich. Adresslisten finden sich auf den Internet-Seiten der Brandenburgischen Architektenkammer und der Brandenburgischen Ingenieurkammer.

Liste Ingenieure: Brandenburgische Ingenieurkammer
Der Antrag ist vom Bauherrn und dem Objektplaner zu unterschreiben. Das Formular für den Bauantrag ist verfügbar über das Service-Portal des Landes Brandenburg

Einflussmöglichkeiten bei Antragsablehnung

Wird Ihr Antrag auf Genehmigung abgelehnt, so können Sie gegen den Ablehnungsbescheid vorgehen. Hier steht Ihnen - innerhalb der Frist von einem Monat - der Widerspruch zur Verfügung. Achten Sie auf die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Baugenehmigungsbescheides. Sollte der Widerspruch von der Widerspruchsbehörde negativ beschieden werden, steht Ihnen - wiederum innerhalb der Frist von einem Monat - die Verpflichtungsklage vor dem Verwaltungsgericht bzw. danach vor dem Oberverwaltungsgericht offen. Zu beachten sind hier also stets die kurzen Fristen.
Sollten Dritte gegen die Ihnen erteilte Genehmigung Widerspruch einlegen (z. B. Nachbarn), so beachten Sie, dass deren Widerspruch selbst Sie nicht daran hindern kann, die Genehmigung zu vollziehen und mit dem Bau zu beginnen. Anderes gilt nur, wenn der Dritte einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches beim Verwaltungsgericht oder der Genehmigungsbehörde stellt.
Wegen der vielfältigen Fristen und detaillierten Vorschriften ist fachkundiger Rat notwendig. Das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung bietet Informationen und ergänzende Vorschriften zur Brandenburgischen Bauordnung.