Präferenzen

Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist für den Warenverkehr mit den Staaten, mit denen die EU Freihandels-, Präferenz- bzw. Kooperationsabkommen abgeschlossen hat, sowie mit Staaten und Gebieten, die mit der EU assoziiert sind, anwendbar. Präferenznachweise sind Ursprungsnachweise. Die Erlangung von Zollvorteilen ist Zweck dieser Bescheinigung. Bestimmte Waren können zollfrei oder mit ermäßigten Zollsätzen in das jeweilige Land importiert werden, d.h. für den ausländischen Kunden wird die Wareneinfuhr dadurch günstiger. Präferenzberechtigt sind lediglich Waren, die von der jeweiligen Präferenzregelung erfasst werden und die darin festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
Ausstellung des Präferenznachweises
Die EUR.1 wird im Rahmen der Versandabfertigung der Ware von der zuständigen Versandzollstelle ausgestellt. Der Ausführer reicht diese ausgefüllt bei der Zollstelle ein. Auf Verlangen sind der Zollstelle Nachweispapiere (z. B. Lieferantenerklärungen bei Handelsware, eine EUR.1 bei Importware oder eine Ursprungserklärung) vorzulegen, um den Ursprung der Exportware zu beweisen.
Wichtig ist die korrekte Einreihung der Waren in den Zolltarif, d.h. die Statistische Warennummer (HS-Code) muss bekannt sein. Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Statistischen Bundesamtes.
Bei Eigenfertigung muss auf der Rückseite der EUR.1 oder einem separaten Dokument die Präferenzkalkulation erläutert werden. Zum einen muss die für die jeweilige Ware geltende Ursprungregel angegeben werden, zum anderen muss deren Einhaltung nachgewiesen werden. Pauschale Angaben reichen nicht mehr aus.
Anwendbarkeit der EUR.1
Im Wesentlichen anwendbar mit Ländern die ein zweiseitiges Abkommen mit der EU abgeschlossen haben. Der Präferenznachweis findet dann sowohl bei Import als auch Export Anwendung. Bei Exporten in die AKP- und APS-Staaten sowie ÜLG-Gebiete (Überseeische Länder und Gebiete) werden in der Regel keine Präferenznachweise ausgestellt, da hier nur einseitige Präferenzabkommen für Importe in die EU vorliegen.
Ausführliche Informationen zu den einzelnen Abkommen finden Sie auf der Internetseite "Warenursprung und Präferenzen online".
Die Ausfüllhilfe finden Sie hier.
Wertgrenze Euro 6.000
Bei Kleinsendungen bis zu diesem Wert kann die Ursprungserklärung eigenverantwortlich auf einem Handelspapier (z. B. Rechnung) abgegeben werden. Erforderlich wird die EUR.1 bzw. ein Ursprungszeugnis Form A bei Überschreitung dieser Wertbegrenzung. "Ermächtigte Ausführer" die eine Bewilligung der zuständigen Zollbehörde besitzen, können auch ohne Wertbegrenzung auf die Ursprungserklärung zurückgreifen.
Bei Exporten in die AKP- und APS-Staaten sowie ÜLG-Gebiete (Überseeische Länder und Gebiete) werden in der Regel keine Präferenznachweise ausgestellt, da hier nur einseitige Präferenzabkommen für Importe in die EU vorliegen.
Syrien - Wertgrenze Euro 2.820
Im Warenverkehr mit Syrien kann bei einem Sendungswert bis Euro 2.820 das Formblatt EUR.2 benutzt werden. Es wird vom Lieferanten eigenverantwortlich - ohne Mitwirkung des Zollamtes - ausgestellt. Bei Überschreitung dieser Wertgrenze wird ebenfalls die EUR.1 bzw.Ursprungszeugnis Formblatt A benutzt. Eine Ursprungserklärung auf einem Handelspapier ist nicht zulässig.