Warenverkehrsbescheinigung A.TR
Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. wird im Warenverkehr mit der Türkei angewandt.
Wann darf die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. ausgestellt werden?
Die A.TR. kann im gewerblichen Warenverkehr (ausgenommen sind Agrar- und EGKS-Waren) mit der Türkei ausgestellt werden. Anwendung findet die A.TR. nur, wenn sich die Waren im freien Verkehr der EU oder der Türkei befinden und unmittelbar aus einem Mitgliedstaat in die Türkei oder umgekehrt befördert werden.
Wann besteht Zollfreiheit?
Alle Waren für die eine A.TR.-Bescheinigung ausgestellt werden kann sind grundsätzlich von Zöllen und Abgaben befreit.
Wer stellt die A.TR. aus?
Die A.TR. wird vom Exporteur ausgestellt und von der Zollstelle auf Richtigkeit hin überprüft sowie bescheinigt. Eine nachträgliche Ausstellung ist möglich. Die Ausfüllhilfe finden Sie hier. Das Formular A.TR. ist bei der IHK Potsdam und den Formularverlagen erhältlich.
Wie ist die A.T.R. auszustellen?
Informationen zur Beantragung und zum Ausfüllen der einzelnen Felder finden Sie auf der Internetseite des Zolls.
Wie lange ist die Vorlagefrist?
Die A.TR. ist innerhalb von 4 Monaten bei der Einfuhrzollstelle vorzulegen.
Was ist im Postverkehr zu beachten?
Eine A.TR. ist nicht erforderlich. Es besteht nur eine Kennzeichnungspflicht auf der Postsendung oder in den Begleitpapieren wenn es sich um Waren handelt, die nicht aus dem zollrechtlich freien Verkehr stammen.