Russland-Ukraine-Krieg

Sanktionen & Gegenmaßnahmen

Der Ende Februar 2022 begonnene Russland-Ukraine-Krieg hat massive Auswirkungen auf Wirtschaft und Handel in Europa und der Welt. Einen Überblick über bestehende Sanktionen der EU gegenüber Russland und Belarus sowie deren Gegensanktionen finden Sie hier zusammengefasst.
Die Deutsch-Russische Auslandshandelskammer bietet Ihnen als deutsche Wirtschaft Unterstützung beim Umgang mit den Sanktionen und ist für Sie vor Ort: AHK Russland. Für die Wirtschaft. In Russland vor Ort.
Eine Hotline bietet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA): BAFA - Ausfuhrkontrolle - Russischer Angriff auf die Ukraine: Neue Sanktionen und hat alle Informationen zu den bestehenden Sanktionen gegen Russland und Belarus auf ihrer Homepage zusammengefasst.
Der DIHK bietet ein kontinuierlich aktualisiertes Dossier zu Sanktionen und Ansprechpartnern unter https://www.dihk.de/russland-krise an. Die IHK-Dachorganisation hat darüber hinaus ein Postfach für Unternehmensanliegen unter krise@dihk.de eingerichtet.
Der Rat der Europäischen Union hat eine Zeitleiste veröffentlicht.
Germany Trade and Invest (GTAI) gibt einen umfassenden Überblick zum Krieg in der Ukraine, Sanktionen und globalen Folgen: Krieg in der Ukraine: Sanktionen und Folgen (gtai.de)
Die Deutsche Bank hat ebenfalls ein Portal mit wichtigen Informationen zur Lage eingerichtet: Lage in Osteuropa. Informationen für Unternehmen: https://www.deutsche-bank.de/ub/lp/helpdesk-osteuropa.html

EU-Sanktionspakete gegenüber Russland und Belarus

Russland

14. Sanktionspaket beschlossen
Es geht Durchsetzungsprobleme an und enthält neue Maßnahmen unter anderem im Bereich Flüssigerdgas (LNG) sowie Sanktionen gegen Schiffe, die den Krieg Russlands gegen die Ukraine unterstützen. Eines der Hauptziele besteht nach wie vor darin, die russischen Einnahmen weiterhin zu begrenzen und die Ausfuhrbeschränkungen für Industriegüter und fortgeschrittene Technologie zu verschärfen. Mit dem Paket wird die Ausfuhr von weiteren neun Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und fortgeschrittener Technologie (z. B. Mikrowellen- und Antennenverstärker, Flugdatenschreiber und geländegängige Fahrzeuge) eingeschränkt und die Ausfuhrverbote bestimmter Arten von Industrieprodukten, Chemikalien, Kunststoffen, Fahrzeugteilen und Maschinen ausgeweitet (vor der Invasion beliefen sich die EU-Ausfuhren im Jahr 2021 auf 5 Milliarden Euro). Zudem wird nun der Export sowie die Verbringung von Manganerzen untersagt.
Details und weitere Informationen zum 14. Sanktionspaket finden Sie unter www.consilium.europa.eu. Eine englischsprachige FAQ-Liste hat die Kommission unter https://ec.europa.eu zusammengestellt. Die konsolidierte Fassung der EU-Verordnung 833/2014 gibt es unter https://eur-lex.europa.eu; dort finden Sie auch die konkreten Daten, ab denen die einzelnen Sanktionen berücksichtigt werden müssen.

13. Sanktionspaket beschlossen
Angesichts des bevorstehenden zweiten Jahrestages des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine, hat die EU ein 13. Sanktionspaket beschlossen, welches am 24. Februar in Kraft treten soll. Mit dem Paket werden rund 200 Namen auf die Liste der mit Sanktionen belegten Personen aufgenommen, denen die Einreise in die EU untersagt ist, und deren Vermögen eingefroren wird. Darüber hinaus werden einer Reihe von Unternehmen die Einfuhr bestimmter Waren aus Europa untersagt. In dieser Liste sind erstmals auch Unternehmen aus Festlandchina aufgeführt.

12. Sanktionspaket beschlossen
Schwerpunkte des Paketes:
  • Ein Importverbot auf russische Diamanten ab dem 1. Januar 2024 (entsprechend einer Vereinbarung auf G7-Ebene).
  • Maßnahmen zur besseren Durchsetzung des Ölpreisdeckels.
  • Ein Importverbot für LPG-Produkte nach einer 12-monatigen Übergangsfrist.
  • Eine „No-Russia-Klausel“, mit der Exporteure ihren Abnehmern vertraglich eine Verbringung kritischer Hochtechnologiegüter nach Russland verbieten müssen.
  • Ein Importverbot für Rohmaterialien zur Stahlproduktion.
  • Weitere Exportverbote für Dual-Use- und Hochtechnologiegüter.
  • Eine Pflicht zur Notifizierung von Finanztransfers von Russland kontrollierten EU-Unternehmen in Drittstaaten.
  • Klarstellungen, dass privat von Russland in die EU verbrachte Güter (insb. PKW) nicht den Sanktionen unterliegen.
  • Listung von weiteren 61 Personen und 86 Entitäten. Damit wurden bisher insgesamt 1645 Personen und 335 Entitäten gelistet.
Die sogenannte „No-Russia-Klausel“ gilt für Verkäufer bestimmter Güter ab dem 20. März 2024.
Mit Artikel 12g der EU-Verordnung 833/2014 werden Unternehmen verpflichtet, in ihren Verträgen über den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien in Drittländer eine Klausel aufzunehmen, die die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagt.
Hierdurch soll die Sanktionsumgehung über Drittländer unterbunden werden, da zwar viele Unternehmen keine direkten Verkäufe nach Russland tätigen, über Umwege ihre Güter aber trotzdem nach Russland gelangen.
Entsprechende Klauseln müssen jedoch nur beim Verkauf von folgenden Gütern und Technologien aufgenommen werden:
  1. Güter und Technologien der Anhänge XI, XX, XXXV der Verordnung 833/2014
  2. Gemeinsame Güter mit hoher Priorität gemäß der Liste in Anhang XL der Verordnung 833/2014
  3. Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste in Anhang I der EU-Verordnung 258/201.
Entsprechende Klauseln sind darüber hinaus nicht notwendig, sofern der Verkauf in eines der in Anhang VIII der Verordnung 833/2014 aufgeführten Partnerländer erfolgt, diese sind derzeit:
  • USA
  • Japan
  • Vereinigtes Königreich/Großbritannien
  • Südkorea
  • Australien
  • Kanada
  • Neuseeland
  • Norwegen
  • Schweiz
Gut zu wissen:
Um Ihre Betroffenheit zu überprüfen, sollten Sie die in Artikel 12g der
EU-Verordnung 833/2014 erwähnten Güterlisten durchgehen.

Die Anhänge umfassen insbesondere folgende Güter:
- Anhang XI:
insbesondere Güter zur Verwendung in der Luft- und Raumfahrtindustrie
- Anhang XX: insbesondere Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive
- Anhang XXXV: Feuerwaffen und andere Waffen
- Anhang XL: unter anderem Schaltungen, Halbleiterbauelemente,
bestimmte elektrische Geräte.
Artikel 12g sieht darüber hinaus eine Altvertragsklausel vor.
Demnach gilt die No-Russia-Klausel nicht für die Erfüllung von Verträgen vor dem 19. Dezember 2023 bis zum 20. Dezember 2024 oder bis zum Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher gilt.
Die vertragliche Vereinbarung muss außerdem für den Fall eines Verstoßes „angemessene“ Abhilfemaßnahmen enthalten, die jedoch nicht näher spezifiziert werden. Außerdem sind Verstöße gegen die Wiederausfuhr nach Russland, den zuständigen Behörden (in Deutschland dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle – BAFA) zu melden.
Die EU-Kommission hat angekündigt, Leitlinien zu veröffentlichen, um Unternehmen die Vertragsanpassung zu erleichtern; sobald diese vorliegen, werden sie an dieser Stelle publiziert.

Belarus

Die seit 2006 bestehenden EU-Sanktionen gegen Belarus (Verordnung (EG) 765/2006) wurden wegen der Beteiligung an der militärischen Invasion in der Ukraine in mehreren Schritten deutlich ausgeweitet, zuletzt mit der Verordnung (EU) 2024/1865 vom 29. Juni 2024.

Erweiterung der Belarus-Sanktionen am 29. Juni 2024

Mit der Änderungsverordnung (EU) 2024/1865 vom 29. Juni 2024 hat die EU die Sanktionen gegen Belarus weitgehend an die Maßnahmen gegen Russland angepasst. Wesentliche Punkte sind:
  • Erweiterung bisheriger Ausfuhrverbote
  • Erweiterung bisheriger Einfuhrverbote
  • Einführung einer No-Belarus-Klausel (Artikel 8g)

Was besagt die No-Belarus-Klausel?

Artikel 8g der Verordnung (EU) 2024/1865 verpflichtet Ausführer ihren Kunden den Re-Export sensibler Güter nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus vertraglich zu untersagen.

Welche Güter sind betroffen?

Artikel 8g bestimmt, für welche Güter die Regelung gilt:
  • Anhang XVI (Feuerwaffen und andere Waffen)
  • Anhang XVII (Luftfahrzeuge und -zubehör)
  • Anhang XXVIII (Flugturbinenkraftstoffe und Motoren für Luftfahrzeuge)
  • Anhang XXX (Common list of high priority items: Bestimmte Güter aus den Kapiteln 84, 85, 88 und 90, unter anderem Schaltungen, Halbleiterbauelemente, bestimmte elektrische Geräte, Kugellager, Werkzeugmaschinen)
  • Feuerwaffen und Munition
Prüfen Sie die von Artikel 8g erfassten Anhänge, um festzustellen, ob Sie betroffen sind. Sie finden diese Anhänge in der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 bzw. in der Änderungsverordnung (EU) 2024/1865. Wenn Sie dort aufgeführte Güter exportieren, gilt für Sie die No-Belarus-Klausel. Ausgenommen sind Verträge für Verkäufe und Lieferungen in bestimmte Partnerländer (USA, Kanada, Vereinigtes Königreich, Australien, Neuseeland, Japan, Südkorea, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein und Island).

Für welche Länder gilt die No-Belarus-Klausel?

Die Regelung gilt für Verträge betreffend den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern in alle Drittländer. Ausgenommen sind Verbringungen innerhalb der EU sowie Exporte in folgende Länder (gemäß Anhang Vba)
  • Norwegen
  • Schweiz
  • Vereinigte Staaten von Amerika
  • Japan
  • Vereinigtes Königreich
  • Südkorea
  • Australien
  • Kanada
  • Neuseeland
  • Liechtenstein
  • Island
Die EU-Kommission hat am 22. Februar 2024 in ihren Häufig gestellten Fragen zu den Russland-Sanktionen Leitlinien zur Umsetzung der No-Russia-Klausel einschließlich einer Musterklausel veröffentlicht. Diese können Sie auch für die No-Belarus-Klausel verwenden. Eine entsprechende Klausel muss Vertragsbestandteil werden. Eine abweichende Formulierung ist möglich.

Die vertragliche Vereinbarung sieht für den Fall eines Verstoßes seitens des Kunden angemessene Abhilfemaßnahmen (Vertragsstrafen) vor. Außerdem sind Verstöße gegen den Re-Export nach Belarus der zuständigen Aufsichtsbehörde, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu melden.

Die bisherigen Beschränkungen gegen Belarus umfassen:

  • Die SWIFT-Dienste für einige belarussische Banken beschränkt, Transaktionsverbot mit belarussischer Zentralbank und weitere
  • Der Straßengütertransport in der EU ist für in Belarus registrierte Kraftverkehrsunternehmen seit 9. April 2022 verboten, es gibt Ausnahmen für wenige Güter.
  • Einfuhrbeschränkungen in die EU von Waren, die ihren Ursprung in Belarus haben oder die aus Belarus ausgeführt worden sind. Diese betreffen die folgenden Bereiche:
    • Tabakerzeugnisse (Anhang VI)
    • Mineralische Brennstoffe und bituminösen Substanzen (Anhang VII)
    • Düngemittel (Anhang VIII)
    • Holzerzeugnisse (gesamtes Warenverzeichnis-Kapitel 44, Anhang X)
    • Zementprodukte (Anhang XI)
    • Eisen- und Stahlprodukte (gesamte Warenverzeichnis-Kapitel 72 und 72, Anhang XII)
    • Kautschukprodukte (Anhang XIII)
  • Exportverbote nach Belarus betreffen
    • Maschinen und Anlagen (Warenverzeichnis Kapitel 84 und 85 mit wenigen Ausnahmen),
    • Rüstungsgüter (Teil I A der Ausfuhrliste) und gelistete Dual-Use-Güter und -Technologien (Anhang 1 EU-Dual-Use-VO)
    • Güter der internen Repression (Anhang III) sowie Güter zur Kommunikationsüberwachung (Anhang IV)
    • Güter für die Tabakindustrie (Anhang VI)
    • High-Tech: komplexe Güter und Technologien, die zur militärischen, technologischen, verteidigungs- und sicherheitspolitischen Entwicklung von Belarus beitragen könnten (vgl. die in Anhang Va aufgeführten Kategorien Allgemeine Elektronik, Rechner, Telekommunikation und Informationssicherheit, Sensoren und Laser, Navigation Luftfahrtelektronik, Meeres- und Schiffstechnik, Luft- und Raumfahrt sowie Antriebe), Halbleiterbauelemente, Elektronisch integrierte Schaltungen, Fotoapparate, optische Komponenten, elektrische/magnetische Bauteile, bestimmte elektronische Geräte). Der Anhang entspricht im Wesentlichen Anhang VII des Russland-Embargos.
    • Feuerwaffen, dazugehörige Teile, wesentliche Komponenten, Munition
    • Güter der Luftfahrt- und Raumfahrtindustrie (Anhang XVII)
    • Hierzu gehören auch damit verbundene Dienstleistungen. Diese Regelungen entsprechen den Vorgaben in der Russland-Embargoverordnung und enthalten Ausnahmen und Genehmigungstatbestände.
    • Die Ausnahmen für Altverträge sind wichtig bei technischer Unterstützung wie Wartung und Ersatzteilversorgung von Maschinen und Anlagen. Die Exportverbote sind für Belarus in diesem Bereich weitreichender als für Russland.
  • Bei Lieferungen nach und aus Belarus sind bei Zollanmeldungen zusätzlich die ATLAS-Unterlagencodierungen anzuwenden. Der IHK-Artikel ATLAS: Codierungen und Embargos gibt Hinweise zur richtigen Anwendung der Codierungen.

Prüfschema für Güterlieferungen nach Belarus

Nachfolgend geben wir eine unverbindliche Übersicht der Prüferfordernisse für Güterlieferungen nach Belarus. Der Güterbegriff umfasst grundsätzlich Waren, Software und Technologie. Rechtsgrundlage ist die Embargoverordnung (EU) 765/2006, die seit Februar 2022 durch mehrere Änderungsverordnungen ergänzt worden ist. Es bietet sich an, mithilfe der konsolidierten Fassung der Verordnung zu prüfen. In die konsolidierte Fassung sind alle Änderungsverordnungen eingearbeitet.

Russlands Gegensanktionen

Russland hat als Antwort auf die Sanktionen westlicher Staaten Exportverbote verhängt und droht mit Enteignungen ausländischer Unternehmen.
Am 10. März 2022 hat die russische Regierung eine Liste von Importprodukten und Ausrüstung festgelegt , deren Ausfuhr bis 31. Dezember 2022 verboten wird. Auf der Liste stehen insgesamt rund 200 Güter, darunter technologische und Telekommunikationsausrüstung, medizinische Geräte, Transportmittel, Landtechnik und elektrische Geräte, aber auch Eisenbahnwaggons und Lokomotiven, Container, Turbinen, Metall- und Steinbearbeitungsmaschinen, Monitore und Projektoren. Außerdem beschränkt die Regierung bis Ende 2022 die Ausfuhr bestimmter Holzarten aus Russland in „unfreundliche Staaten“: Staaten der Europäischen Union, Albanien, Andorra, Australien, Großbritannien, (einschließlich Jersey, Anguilla, die Britischen Jungferninseln und Gibraltar), Island, Japan, Kanada, Lichtenstein, Mikronesien, Monaco, Montenegro, Neuseeland, Nordmazedonien, Norwegen, San Marino, Schweiz, Singapur, Südkorea, Taiwan, Ukraine und USA. Die russische Regierung hat darüber hinaus die Ausfuhr von Getreide und Zucker verboten.
Die Drohung Russlands, ausländische Unternehmen zu verstaatlichen, sollten sie Russland verlassen, nimmt konkretere Züge an. Das russische Wirtschaftsministerium sprach sich dafür aus, diese Firmen unter „äußere Kontrolle“ zu bringen, wenn sie zu 25 Prozent oder mehr in ausländischem Eigentum sind. Die Regel soll bei Eigentümern aus den „unfreundlichen Staaten“ greifen, die Sanktionen gegen Russland verhängt haben.
Laut einem Gesetzentwurf, den die Regierungspartei „Einiges Russland” ausgearbeitet hat, soll ein Gericht über die Einsetzung der äußeren Kontrolle befinden. Die ausländischen Eigentümer hätten dem Entwurf zufolge danach fünf Tage Zeit, die Tätigkeit des Unternehmens in Russland wiederaufzunehmen oder ihre Anteile zu verkaufen. Andernfalls werde für drei Monate eine Verwaltung eingesetzt, danach folge die Versteigerung.

Belarussische Gegensanktionen

Die AHK Belarus hat darüber informiert, dass laut Mitteilung des Transportministeriums der Republik Belarus ab dem 16. April 2022 für die in der EU zugelassenen Fahrzeuge (inkl. LKWs) ein Beförderungsverbot nach Belarus über die Zollgrenze der Eurasischen Wirtschaftsunion eingeführt wurde.
Dabei dürften EU-Fahrzeuge die belarussische Grenze über bestimmte Kontrollpunkte passieren, um zu 14 speziell ausgewiesenen Orten zu gelangen, an denen die Ware auf belarussische und russische Fahrzeuge umgeladen werden könne.
Das neue Beförderungsverbot gelte bis zum 23. April 2022 nicht für EU-Fahrzeuge, die vor dem 16. April 2022 in das Land eingereist sind. Die Beförderung von Postsendungen und lebenden Tieren sei außerdem von dem Verbot ausgenommen.
Das Verbot wurde seitens Belarus als Antwort auf das EU-Beförderungsverbot für die in Belarus und Russland niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen ab 9. April erlassen.
Russland habe ein solches Verbot bisher nicht verabschiedet. Somit wird die Warenbeförderung voraussichtlich vorerst zu einem großen Teil über die lettisch-russische Grenze erfolgen.

Was können deutsche Unternehmen tun?

Germany Trade & Invest (GTAI) rät deutschen Unternehmen, zu vermeiden, auf eine "schwarze Liste" der russischen Behörden zu geraten. Ausländischen Unternehmen, die ihr Russlandgeschäft zurzeit wegen des Angriffskriegs, der Sanktionen oder der Störungen in Lieferketten und Zahlungsverkehr aussetzen möchten, ist zu empfehlen, das Land nicht überstürzt zu verlassen. Vielmehr sollten sie nur über eine vorübergehende Unterbrechung der Geschäftstätigkeit sprechen, zunächst keine wichtigen Verträge kündigen und Mitarbeiter vorerst in bezahlten Urlaub schicken. Reden und Handlungen, die das Management ihres Tochterunternehmen gegenüber den russischen Behörden exponieren würden, sollten vermieden werden. Auf jeden Fall sollten sich Unternehmen umfassend von in Russland tätigen Rechtsanwaltskanzleien beraten lassen, bevor Entscheidungen getroffen oder tatsächliche Handlungen vorgenommen werden. Weitere Informationen stellt die GTAI bereit unter: Handlungsempfehlungen für Unternehmen | Wirtschaftsumfeld | Russland | Sanktionen (gtai.de) .