International Handeln

Arbeitnehmerentsendung/ Dienstreisen ins Ausland

Hat ein Unternehmer einen Auftrag im Ausland erhalten und muss seine Mitarbeiter dafür ins ‎Ausland schicken, nennt man das Entsendung. Aber auch bei kurzen Dienstreisen gelten bestimmte Bedingungen.
Bei der Entsendung von Mitarbeitern / Dienstreisen gibt es zwei wesentliche Aspekte zu beachten: Die Bestätigung über die Sozialversicherungspflicht (A1-Bescheinigung) und die Bestimmungen des jeweiligen Ziellandes.
Sich im Vorfeld genau zu informieren kann Geld sparen: Einige Staaten der EU und des EWR haben die Meldepflichten für Dienstreisen und ‎Auslandsentsendungen verschärft. ‎Wer sich nicht an Meldepflichten hält oder keine A1-Bescheinigung vorweisen kann, muss mit Bußgeldern rechnen.

‎Bestätigung über die Sozialversicherungspflicht (A1-Bescheinigung)‎

Wenn Sie berufsbedingt in die EU, den EWR oder die Schweiz, z.B. im Rahmen einer Dienstreise oder Entsendung, reisen, müssen Sie immer eine A1-Bescheinigung mit sich führen. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie als Arbeitnehmer oder Selbstständiger tätig sind von der Dauer des Arbeitsaufenthaltes sowie der Branche, in der Sie tätig sind.

Wozu dient die A1-Bescheinigung?

Die A1-Bescheinigung bestätigt, dass Sie den – in diesem Fall deutschen –Sozialversicherungspflichten unterliegen. Somit dürfen dann andere Staaten keine Sozialversicherungsbeiträge erheben, da dies zu doppelten Beitragszahlungen führen würde.

Wie beantrage ich die A1-Bescheinigung?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die A1-Bescheinigung über das elektronische Verfahren zu beantragen.
Wenn Sie ein systemgeprüftes Lohnabrechnungsprogramm einsetzen und Ihr Softwarehersteller eine solche Übermittlungsmöglichkeit implementiert hat, können Sie den Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung für entsandte Arbeitnehmer hierüber direkt online stellen. Nutzen Sie ein solches Programm nicht, steht Ihnen für die Beantragung alternativ eine entsprechende maschinelle Ausfüllhilfe der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG) zur Verfügung.

Wer stellt die A1-Bescheinigung aus?

  • Gesetzlich Krankenversicherte: Krankenkasse
  • Privat Krankenversicherte: zuständiger Rentenversicherungsträger
  • Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung: Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V.

Welche Vereinfachungen gibt es bei regelmäßigen Auslandsaufenthalten?

Sollten Sie regelmäßig
  • über einen Zeitraum von 12 Monaten betrachtet
  • in zwei oder mehr Mitgliedsstaaten
  • mindestens an einem Tag im Monat oder an mindestens fünf Tagen im Quartal
  • wenn auch nur stundenweise, z.B. zum Be- und Entladen,
im Ausland tätig sein, so können sie weiterhin schriftlich die A1-Bescheinung beantragen.
Verwenden Sie hierfür das Formular GME1 „Beschäftigung bei einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber in mehreren Mitgliedstaaten“. Dieses kann bei der „Deutschen Verbindungsstelle Krankenkasse Ausland“ (DVKA) abgerufen werden. An dieser Stelle finden Sie auch weitere Fragebögen, falls ein anderer beruflicher Sachverhalt vorliegt.

Was muss man bei der Reise beachten?

Obwohl die A1-Bescheinigung theoretisch nachgereicht werden dürfte, sollten Sie dennoch das Original im Falle einer Kontrolle falls möglich immer mit sich tragen. Ansonsten drohen Ihnen in vielen Ländern Sanktionen oder Bußgelder.
Ab 01.01.2020 wird nach Absenden des Antrags vom Entgeltabrechnungsprogramm ein Antragsnachweis erstellt. Dieser dient als Beleg dafür, dass der Arbeitgeber vor Beginn der Auslandsbeschäftigung einen Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung gestellt hat. Sollten Sie die Bestätigung also nicht rechtzeitig zur Auslandsreise erhalten, so nehmen Sie den Antragsnachweis mit.

Weitere Hinweise:

Auf den Seite der DVKA finden Sie weitere Informationen u.a. zu folgenden Themen: