Zoll

AEO - Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter

1. Was bedeutet Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)?

Ein Unternehmen, das den Status AEO besitzt, gilt als besonders zuverlässig und vertrauenswürdig und kann dafür besondere Vergünstigungen im Rahmen der Zollabfertigung in Anspruch nehmen. Ziel ist die Absicherung der durchgängigen internationalen Lieferkette ("supply chain") vom Hersteller einer Ware bis zum Endverbraucher.

2. Gegenseitige Anerkennung

Hierzu ist eine weltweite Anerkennung des AEO-Status notwendig. Bisher wurden Abkommen mit der Schweiz, Norwegen, Japan, den USA und China unterzeichnet. Weitere Verhandlungen mit Drittländern (z.B. Kanada) laufen derzeit.

3. Gültigkeit und Varianten

Der Status eines AEO ist in allen EU-Mitgliedstaaten gültig und zeitlich nicht befristet. Der Status ist freiwillig.
Der AEO kann in folgenden Varianten erteilt werden:
  • AEO-Bewilligung "Zollrechtliche Vereinfachungen" (AEO C).
  • AEO-Bewilligung "Sicherheit" (AEO S)
  • AEO-Bewilligung "Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit" (AEO C und AEOS - kombinierte Bewilligung).

4. Voraussetzungen

Die Voraussetzungen, die ein AEO erfüllen muss, hängen vom gewünschten Zertifikat und von den konkreten Umständen im Unternehmen ab. Es geht im Wesentlichen um folgendes:
  • bislang angemessene Einhaltung der Zollvorschriften (Artikel 39 a UZK),
  • zufriedenstellendes System für die Verwaltung der Geschäfts- und Beförderungsunterlagen, das geeignete Zollkontrollen ermöglicht (Artikel 39 b UZK),
  • nachgewiesene Zahlungsfähigkeit (Artikel 39 c UZK),
  • praktische oder berufliche Befähigungen (Artikel 39 d UZK) sowie
  • geeignete Sicherheitsstandards (Artikel 39 e UZK)- nur von AEO S zu erfüllen).
Punkt 1 bedeutet, dass es weder durch das Unternehmen noch durch verantwortliche Mitarbeiter in der Vergangenheit schwere Verstöße gegen das Zoll- oder Steuerrecht gegeben haben darf. Punkt 4 ist neu seit 1. Mai 2016, er gilt als erfüllt, wenn mindestens ein Mitarbeiter im Unternehmen über eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung in der Zollabwicklung verfügt.
Beim bisherigen AEO F sowie beim AEO S muss das Personal in sicherheitsrelevanten Bereichen gegen die Antiterrorlisten der EU gescreent werden. Diese Vorschrift wurde vom Bundesfinanzhof in einem Urteil vom Juli 2012 bestätigt.

5. Antragsverfahren

Der Status AEO wird seit 2008 bewilligt. Der Antrag für den Erhalt einer AEO-Bewilligung ist elektronisch mittels Interneteingabe beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Weitere Informationen finden Sie in den Zollinformationen zum AEO.
Sollten Sie Fragen im Zusammenhang mit dem Antragsverfahren haben, setzen Sie sich bitte mit der zuständigen Sachbearbeitung Ihres Bewilligungshauptzollamts in Verbindung. Gern vermitteln wir Ihnen den Kontakt.
Die Kontaktstelle AEO steht den Wirtschaftsbeteiligten für einen fachlichen Austausch zur Verfügung

6. Welche Vorteile erhält ein AEO?

Seit der Anwendbarkeit des UZK ist die Bewilligung als AEO C eine Voraussetzung für einige Verfahrenserleichterungen. Dies sind:
  • Anschreibung in der Buchführung mit Gestellungsbefreiung (Einfuhr)
  • Zentrale Zollabwicklung
  • Eigenkontrolle
  • Bewilligung einer Gesamtsicherheit für eine entstandene Zollschuld mit verringertem Betrag
Die Punkte 2 und 3 haben noch keine praktische Relevanz, der Punkt 4 hingegen kann sehr wesentlich sein, weil durch das neue EU-Zollrecht wesentlich häufiger Sicherheiten verlangt werden.
Alle AEO-Altbewilligungen (Bestand vor dem 1. Mai 2016) behalten ihre Gültigkeit. Sie werden zollseitig ab 2017 dahingehend überprüft, ob die neuen Bewilligungsvoraussetzungen eingehalten werden. Zur Überprüfung der neuen Bewilligungsvoraussetzung werden sich die Hauptzollämter mit den AEOs in Verbindung setzen.
Der AEO F entfällt, künftig wird eine kombinierte Bewilligung (AEO C und AEO S) erteilt. Bestehende AEO F Bewilligungen werden im Rahmen der Überprüfung umgewandelt.