Steuertipps

Wissenswertes zu Realsteuern

Die Realsteuern

Unter dem Begriff Realsteuern sind gemäß § 3 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) die Grundsteuer und die Gewerbesteuer zu verstehen. Es handelt sich insoweit um Objektsteuern, die auf einem Grundstück bzw. auf einem Gewerbebetrieb lasten und die Leistungsfähigkeit einer Person unberücksichtigt lassen. Das Aufkommen aus diesen Realsteuern steht gemäß Artikel 106 Abs. 6 Grundgesetz den Gemeinden zu und stellt für diese eine wichtige originäre Finanzierungsquelle dar.
Grundlage für die jeweilige Steuerfestsetzung bilden die von den Finanzämtern festgestellten Steuermessbeträge. Die Höhe der zu leistenden Steuerschuld berechnet sich hieraus prozentual in Höhe des jeweils von der Kommune festgesetzten Hebesatzes. Bei der Festsetzung der Hebesätze haben die Kommunen, im Rahmen der Hebesatzautonomie, einen weiten Spielraum. Lediglich hinsichtlich der Gewerbesteuer gibt der Gesetzgeber einen Mindesthebesatz von 200 Prozentpunkten vor (vgl. § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG), um innerdeutsche Steueroasen zu vermeiden.
Die Finanzautonomie hat den Effekt, dass die Last der zu entrichtenden Realsteuern auch bei gleichem Steuermessbetrag von Gemeinde zu Gemeinde erheblich voneinander abweichen kann. In der Folge gründen viele Standortentscheidungen von Unternehmen zunehmend auch auf der Hebesatzhöhe, die dadurch zum wichtigen Standortfaktor wird.
Hebesätze – Steuerungsinstrument der Gemeinden
Grundsätzlich steht das Aufkommen aus den Realsteuern den Gemeinden zu. Aufgrund der Gewerbesteuerumlage haben die Gemeinden jedoch einen Teil ihrer Einnahmen an den Bund weiterzuleiten. Die Berechnung der Umlage ist im Einzelnen im Gemeindefinanzreformgesetz geregelt.
Die Höhe der Realsteuern stellt einen nicht unerheblichen Standortfaktor dar. Eine Verschlechterung dieser Standortbedingungen durch Hebesatzsteigerung kann die Verlagerung gewerblicher Unternehmen in Gemeinden mit niedrigeren Hebesätzen und damit eine Arbeitsplatzverlagerung oder gar einen Arbeitsplatzabbau zur Folge haben. Darüber hinaus führen Hebesatzerhöhungen nicht immer automatisch auch zu einem höheren Steueraufkommen. Sicheres Ergebnis einer Erhöhung der Hebesätze ist somit nur die relative Mehrbelastung der Unternehmen und nicht etwa die Erhöhung der Kasseneinnahmen.

Belastungswirkung für Unternehmen

Die ertragsteuerliche Behandlung von Kapital- und Personengesellschaften unterscheidet sich. Dies führt mittelbar auch zu ungleichen Belastungen hinsichtlich der Realsteuern. Kapitalgesellschaften unterliegen ertragssteuerrechtlich der Körperschaftsteuer (Steuersatz inkl. Solidaritätszuschlag von 15,825 %, vgl. § 23 Abs. 1 KStG). Die Maximalbelastung von Personengesellschaften im Spitzensteuersatz der Einkommensteuer liegt derzeit demgegenüber bei 47,44 Prozent.
Um eine Ungleichbehandlung infolge der unterschiedlichen Steuersätze bei Kapital- und Personengesellschaften zu mildern, wird bei den Personengesellschaften eine Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer zugelassen. Ein direkter Abzug als Betriebsausgabe ist jedoch nicht mehr möglich (vgl. § 4 Abs. 5b EstG). Die durch gewerbliche Einkünfte entstandene tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich jedoch (vgl. § 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EstG) derzeit um das 3,8-fache des festgesetzten anteiligen Gewerbesteuermessbetrags.

Die Grundsteuer

Die Grundsteuer bezieht sich auf die Beschaffenheit und den Wert eines Grundstückes. Steuergegenstand der Grundsteuer sind:  
  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
  • Betriebsgrundstücke und Gebäude
  • Grundstücke und Gebäude, die weder Betriebe der Land- und Forstwirtschaft noch Betriebsgrundstücke sind (z.B. private Grundstücke, Wohnungseigentum, Erbbaurechte).
Die Grundsteuer wird unterschieden in Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) und Grundsteuer B (bebaute und bebaubare Grundstücke). Die Grundsteuer wird in einem mehrstufigen Verfahren aus dem Einheitswert, der Grundsteuermesszahl und dem Hebesatz berechnet.

Grundsteuerreform: Neubewertung aller Grundstücke in 2022 erforderlich 

Ab 2025 wird die Grundsteuer bundesweit neu berechnet. Das Bundesverfassungsgericht hatte die bisherige Regelung für verfassungswidrig erklärt und eine gesetzliche Neuregelung gefordert. Brandenburg hat keine eigene Regelung getroffen, sondern sich für das Bundesmodell entschieden.
Das Bundesverfassungsgericht hatte in einer Entscheidung im Frühjahr 2018 bemängelt, dass die bei der Berechnung der Grundsteuer herangezogenen Werte veraltet seien. Spätestens Ende 2024 müssen die Länder daher neue Berechnungsgrundlagen schaffen. Bis dahin können sie entscheiden, ob sie die Berechnungsmethode des Bundes weiter nutzen wollen oder von einer eigenen Methode Gebrauch machen. Brandenburg hat sich im Ergebnis für das (wertabhängige) Bundesmodell entschieden.
Die Berechnung der Grundsteuer erfolgt wie bisher in drei Schritten:
  • Das Finanzamt ermittelt den Grundsteuerwert anhand der in der Steuererklärung angegebenen Daten.
  • Der Grundsteuerwert wird mit der Steuermesszahl multipliziert. Daraus ergibt sich der sog. Grundsteuermessbetrag.
  • Der Grundsteuermessbetrag wird mit dem Hebesatz der jeweiligen Kommune multipliziert. Daraus wird der endgültige Grundsteuerbetrag errechnet.
Immobilieneigentümer müssen ihre Steuererklärung zwischen dem 1. Juli und 31. Oktober 2022 beim Finanzamt einreichen. Die Abgabe der Steuererklärung erfolgt elektronisch über eine entsprechende Software oder über die kostenfrei zur Verfügung stehende Online-Plattform „ELSTER“.
Wichtig: Für eine fristgerechte Abgabe der Steuererklärung besteht bereits jetzt Handlungsbedarf! Beginnen Sie möglichst zeitnah, die für die Steuererklärung erforderlichen Daten und relevanten Informationen zu beschaffen. Ggf. könnte auch die Hinzuziehung von Sachverständigen erforderlich sein.
Die Finanzämter des Landes Brandenburg haben eine Internetseite eingerichtet, auf der sie weitere Informationen zur Grundsteuerreform bereitstellen. Weitere Einzelheiten zum Thema entnehmen Sie bitte unseren Merkblättern Grundsteuer und Grundsteuerreform. 
Hinweis:
Die Vorschriften für die Einheitsbewertung zur Berechnung der Grundsteuer in Westdeutschland sind verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht am 10.04.2018 zu den Az. 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12 entschieden. Der Bundesrat hat am 08.11.2019 der Reform der Grundsteuer zugestimmt. Ab dem Jahr 2025 erheben die Bundesländer die Grundsteuer dann nach den neuen Regeln.

Die Gewerbesteuer

Die Gemeinden sind berechtigt, die Gewerbesteuer zu erheben. Sie legen jährlich den Gewerbesteuerhebesatz fest.
Jeder inländische Gewerbebetrieb unterliegt der Gewerbesteuer. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts zu verstehen. Danach ist eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, dann Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufes noch als eine andere selbständige Tätigkeit (Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung) anzusehen ist. Der Gewerbesteuer unterliegen daher nicht die Erträge in der Land- und Forstwirtschaft, in den freien Berufen oder anderen selbstständigen Tätigkeiten.
Kapitalgesellschaften wie die Aktiengesellschaft (AG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sind bereits kraft ihrer Rechtsform Gewerbebetrieb. Freiberufler unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Die Abgrenzung ist jedoch oftmals schwierig.
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie unserem Merkblatt zur Gewerbesteuer.