Steuertipps

Grundzüge der Einkommensteuer

Der Einkommensteuer unterliegen ausschließlich die Einkünfte natürlicher Personen (§ 1 Abs. 1 EStG). Die Einkünfte von juristischen Personen unterliegen der Körperschaftsteuer.
Alle natürlichen Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind (unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 8 AO). Natürliche Personen, die im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind prinzipiell nur beschränkt einkommensteuerpflichtig, d. h. nur mit bestimmten inländischen Einkünften (z. B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung).
Die Besteuerung der Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG, KG) erfolgt nicht auf Ebene der Gesellschaft. Die in der Personengesellschaft erzielten Gewinne oder Verluste werden anhand der sogenannten "einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns" festgestellt und auf die Gesellschafter der Personengesellschaften verteilt. Dort werden die anteilig ermittelten Einkünfte einer entsprechenden Einkunftsart zugeordnet und der Einkommensteuer unterworfen.
Bemessungsgrundlage ist das innerhalb eines Kalenderjahres erzielte Einkommen.

Wer muss Einkommensteuer zahlen?

Der Einkommensteuer werden grundsätzlich die Einkünfte aller natürlichen Personen unterworfen, die ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Eine feste Wohnung im Inland ist dazu nicht erforderlich. Es genügt vielmehr ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten (183 Tage). Auslandsreisen von kurzer Dauer bleiben dabei unberücksichtigt.
Wer ein Unternehmen gemeinsam mit anderen in einer Personengesellschaft (beispielsweise in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR bzw. BGB-Gesellschaft), einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder Kommanditgesellschaft (KG)) betreibt, für den findet die Besteuerung auf der Ebene der Gesellschafter statt. Das bedeutet das jedem Mitunternehmer sein „Gewinnanteil“ zugerechnet und dieser Gewinnanteil dann der persönlichen Einkommensteuer unterworfen wird.
Wird das Unternehmen in der Form einer Kapitalgesellschaft betrieben (beispielsweise einer GmbH), so wird die Gesellschaft zum Steuersubjekt, der Gewinn der Gesellschaft wird mit Körperschaftsteuer belegt. Eine Besteuerung auf der Ebene des Gesellschafters erfolgt erst bei der Gewinnausschüttung.

Welche Einkünfte unterliegen der Einkommensteuer?

Gemäß § 2 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegen der Einkommensteuer die folgenden sieben Einkunftsarten:
Gewinneinkünfte:
  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG)
  2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG); gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG gehören hierzu auch Einkünfte aus der Beteiligung an Personengesellschaften.
  3. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG); hierzu gehören insbesondere Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, z. B. der Ärzte, Rechtsanwälte, Künstler, Architekten, Steuerberater, Krankengymnasten, Journalisten, Fahrlehrer und ähnlicher Berufe.
Überschusseinkünfte:
  1. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG)
  2. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
  3. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
  4. Sonstige Einkünfte (§ 22 EStG); hierzu zählen z. B. bestimmte Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, Unterhaltsleistungen, Entschädigungen und Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen.
Die Lohnsteuer, erhoben auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, stellt weder eine gesonderte Steuerart dar, noch liegt eine gesonderte Einkunftsart vor. Die Lohnsteuer unterscheidet sich von der Besteuerung der übrigen einkommensteuerpflichtigen Einkünfte lediglich in der Art der Steuererhebung. Sie wird vom Arbeitgeber direkt an das Finanzamt abgeführt, während sonst die Besteuerung der anderen Einkünfte erst aufgrund der Steuererklärung des Steuerpflichtigen erfolgt (veranlagte Einkommensteuer).

Wie wird das zu versteuernden Einkommen ermittelt?

Das zu versteuernde Einkommen wird als Addition der einzelnen Einkunftsarten ermittelt (vgl. R2 Abs. 1 EStR).
Schema:
Einkünfte aus Land- und Forstbetrieb
(Gewinn, der auf das Kalenderjahr entfällt abzüglich Freibetrag nach § 14 Abs. 4 EStG)
+ Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Gewinn, der auf das Kalenderjahr entfällt dazu gehört auch ein Veräußerungsgewinn (§§ 16, 17 EStG)
+ Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
Gewinn, der auf das Kalenderjahr entfällt dazu gehört auch ein Veräußerungsgewinn (§ 18 Abs. 3 EStG)
+ Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
Bruttoarbeitslohn des Kalenderjahres abzüglich Werbungskosten (ggf. Arbeitnehmerpauschbetrag von derzeit 1.230 Euro)
+ Einkünfte aus Kapitalvermögen,
soweit sie nicht der Abgeltungssteuer unterlegen haben Kapitalertrag (§ 32 d Abs. 6 EStG) des Kalenderjahres abzüglich ggf. Sparerpauschbetrag
+ Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
abzüglich Werbungskosten
+ Sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 EStG (z.B. Renten)
abzüglich Werbungskosten
= Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten (§ 2 Abs. 4 EStG)

Von der Summe der Einkünfte können dann gegebenenfalls folgende Positionen abgesetzt werden:
./. Altersentlastungsbetrag (§ 24 a EStG)
./. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
./. Freibetrag für Land und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG)
= Gesamtbetrag der Einkünfte
./. Verlustvor- bzw. -rücktrag (§ 10 d EStG, siehe hierzu unten)
./. Sonderausgaben wie Krankenversicherungsbeiträge, Sonderausgabenpauschbetrag, Altersvorsorgebeiträge, Spenden (§ 10 EStG, §10a EStG, §10b EStG, § 10c EStG)
./. Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 bis 33b EStG)
= Einkommen
./. ggf. Kinderfreibeträge (§§ 31, 32 Abs. 6 EStG)
./. Härteausgleich (§ 46 Abs. 3 EStG)
= zu versteuerndes Einkommen

Können Gründungs- und Anlaufkosten abgezogen werden?

Die Einkommensteuerpflicht beginnt für Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei Gründung des Betriebes. Die Aufwendungen, die einem Existenzgründer bereits vor der eigentlichen Geschäftseröffnung, also vor der Gewerbeanzeige entstehen, sind ertragsteuerlich als „vorweggenommene Betriebsausgaben” abzugsfähig (§ 4 EStG). Notwendig ist es aber, diese Kosten durch ordnungsgemäße Belege zu dokumentieren. Beispiele für absetzbare Anlaufkosten sind Planungskosten, Organisationsaufbau, Werbung, Anschaffung von Fachbüchern und Büromaterial, Beratung, Besichtigungen und Entwicklungskosten. Beispiele für Gründungskosten sind Gerichts- und Notarkosten sowie Kosten der Kapitalbeschaffung.

Werden Investitionskosten berücksichtigt?

Die Anschaffungskosten für Betriebs- und Geschäftseinrichtungen (Anlagevermögen) sind Betriebsausgaben. Diese Ausgaben sind aber in der Regel nicht sofort im Jahr der Anschaffung in voller Höhe gewinnmindern abzusetzen, sondern nur mit dem Teil des Wertes, der sich aufgrund der Verteilung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes pro Jahr ergibt (Abschreibung oder auch „Absetzung für Abnutzung“ – kurz: AfA).
Ein Beispiel für eine lineare Abschreibung: Für eine Maschine mit einem Anschaffungs- oder Herstellungspreis von 2.000 EUR und einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von fünf Jahren sind als Betriebsausgabe absetzbar: 400 EUR pro Jahr für die Dauer von fünf Jahren.
Achtung: Im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung mindert sich der Absetzungsbetrag um je ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung bzw. Herstellung vorausgeht (pro-rata-temporis-Regel).

Wie werden Verluste berücksichtigt?

Bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte ist ein Verlustausgleich im Grundsatz einbezogen. Verluste (sog. „negative Einkünfte“) des laufenden Jahres werden rechnerisch ausgeglichen und zwar zunächst durch weitere positive Einkünfte in derselben Einkunftsart, und sodann durch Verrechnung mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten. Nicht ausgeglichene Verluste werden im Steuerbescheid festgestellt.
Ein Verlustvor- bzw. -rücktrag erlaubt es, Verluste, die nicht in dem Steuerjahr ihrer Entstehung ausgeglichen werden können, in einem anderen Steuerjahr gewinnmindernd geltend zu machen. Bleibt nach dem Verlustausgleich im Entstehungsjahr (siehe oben) noch ein Verlust bestehen, kann dieser bis zu einem Betrag von 1.000.000 Euro (bis 2.000.000 Euro bei Ehegatten) in das Vorjahr zurückgetragen werden (der Vorjahresbescheid wird dann angepasst und es kann eine Steuerrückzahlung erfolgen).
Darüberhinausgehende Verluste können in die nächsten Jahre vorgetragen werden. Ein Verlustvortrag von bis zu 1 Million EUR kann beim Vortrag voll berücksichtigt werden. Ein darüberhinausgehender Verlustvortrag wird nur bis zur Höhe von 70 % des 1 Million EUR übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte berücksichtigt. Die noch nicht berücksichtigten Verluste werden in die nachfolgenden Jahre vorgetragen.

Wie werden persönliche Aufwendungen berücksichtigt?

Mit dem Blick auf den einzelnen Steuerpflichtigen können ggf. weitere Aufwendungen steuermindernd geltend gemacht werden. Zu diesen Sonderausgaben zählen z.B. Aufwendungen für private Renten, Kinderbetreuungskosten, Vorsorgeaufwendungen, Unterhaltsleistungen sowie Spenden.
Auch außergewöhnliche Belastungen können geltend gemacht werden. Dies sind solche Belastungen, die neben den üblicherweise anfallenden Ausgaben der privaten Lebensführung bestehen, beispielsweise außerordentliche unabwendbare Krankheitskosten oder Ausgaben aufgrund einer bestehenden Behinderung.
Übersteigen die Sonderausgaben bzw. außergewöhnlichen Belastungen die Summe der Einkünfte, laufen diese Aufwendungen steuerlich ins Leere.

Wie wird die Höhe der Einkommensteuerschuld ermittelt?

Mit dem Einkommensteuertarif wird abhängig vom Familienstand und dem zu versteuernden Einkommen die endgültige Jahressteuerschuld für den entsprechenden Veranlagungszeitraum berechnet. Die Tarifformel findet sich in § 32a EStG.
Die Höhe der Einkommensteuer hängt von der Höhe des zu versteuernden Einkommens ab. Bis zum sogenannten Grundfreibetrag muss hierauf keine Einkommensteuer gezahlt werden. Dieser lag für 2026 bei 12.348 Euro (2025 = 12.096 Euro und 2024 = 11.784 Euro). Der Eingangssteuersatz für Einkommen ab 12.349 Euro liegt bei 14 %. Der Prozentsatz steigt progressiv bis zum Spitzensteuersatz von 42 % an. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 Euro beträgt er gleichbleibend 45 %.
Es gibt den Grund- und den Splittingtarif. Der Grundtarif gilt für Ledige, dauernd getrenntlebende Ehegatten/eingetragene Lebenspartner, Geschiedene und Verwitwete ab dem zweiten Jahr nach dem Tod des Ehegatten/Lebenspartners. Außerdem gilt er für Verheiratete, die sich ausnahmsweise für eine Einzelveranlagung entscheiden.
Der günstigere Splittingtarif gilt für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner mit Zusammenveranlagung. Verwitwete erhalten den Splittingtarif letztmals im Jahr nach dem Tod des Ehegatten/Lebenspartners. Auch getrenntlebende Ehegatten/Lebenspartner und Geschiedene/Entpartnerte können im Jahr der Trennung bzw. im Jahr der Scheidung/Entpartnerung noch den Splittingtarif wählen.
Zusätzlich zur Einkommensteuer ist ggf. der Solidaritätszuschlag (bis zu 5,5 % der Einkommensteuerschuld) und ggf. die Kirchensteuer zu leisten.
Hinweis: Für das Jahr 2026 wird kein Solidaritätszuschlag mehr erhoben, wenn die zu zahlende Einkommen- oder Lohnsteuer unter 20.350 Euro bzw. 40.700 Euro (Einzel-/Zusammenveranlagung) liegt. Oberhalb dieser Grenze setzt eine sog. Milderungszone ein, in der der Solidaritätszuschlag nicht in voller Höhe erhoben, sondern schrittweise an den vollen Satz in Höhe von 5,5 Prozent herangeführt wird.

Wird Belastung aus der Gewerbesteuer berücksichtigt?

Die Belastung aus der Gewerbesteuer ist nicht als Betriebsausgabe anzusetzen. Bei Personenunternehmen wird die Gewerbesteuerzahlung beim Unternehmer bzw. beim Mitunternehmer auf die anteilige Einkommensteuerschuld für Einkünfte aus Gewerbebetrieb angerechnet (§ 35 EStG). Eine Anrechnung kann nur dann erfolgen, wenn beim Unternehmer bzw. Mitunternehmer eine Einkommensteuerschuld aus Einkünften aus Gewerbebetrieb besteht. Aufgrund der Vielzahl von Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuer kann sich trotz eines Verlustes bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb eine Gewerbesteuerzahlung ergeben, die nicht mit einer Einkommensteuerschuld verrechnet werden kann. Es wird höchstens die 3,8fache Gewerbesteuermesszahl angerechnet. Dies entspricht der Gewerbesteuer bei einem Hebesatz von 380 %. Liegt der Gewerbesteuerhebesatz darüber, so verbleibt auch nach der Anrechnung auf die Einkommensteuerschuld noch eine steuerliche Mehrbelastung durch die Gewerbesteuer.

Welche Steuertermine gelten?

Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. Steuererklärungen sind daher für jedes Kalenderjahr anzufertigen und grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres abzugeben. Fristverlängerungen können jedoch formlos beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Wer seine Steuererklärung von einem Steuerberater oder vom Lohnsteuerhilfeverein erstellen lässt, hat sogar Zeit für die Abgabe bis zum 28. Februar des Folgejahres.
Auf der Grundlage der Angaben (Fragebogen zur steuerlichen Erfassung) oder der festgesetzten Einkommensteuer des Vorjahres wird das Finanzamt möglicherweise Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer festsetzen. Die Vorauszahlungen sind vierteljährlich (am 10. März/Juni/September/Dezember) zu leisten. Es ist wichtig, dass diese Vorauszahlungstermine bei der Planung der Zahlungsströme im Auge behalten werden. Außerdem ist es wichtig, aus den tatsächlich erzielten Einkünften rechtzeitig Rücklagen zu bilden, um die Vorauszahlungen und eventuell spätere Nachzahlungen leisten zu können.
Nach Ablauf des Gründungsjahres ist jeder Unternehmer verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Die Erklärung ist grundsätzlich elektronisch zu übermitteln (ELSTER-Verfahren).
Das Finanzamt erlässt auf der Grundlage der Steuererklärung den Jahressteuerbescheid. Aus der Differenz zu den bereits geleisteten Vorauszahlungen kann sich eine Steuernachforderung oder eine
-erstattung ergeben. Aus diesem Grund sollten laufend die tatsächlich erzielten Einkünfte mit dem angegebenen Erwartungswert verglichen werden, da bei höheren Einkünften mit einer Steuernachforderung zu rechnen ist. Der Jahressteuerbescheid ist zugleich die Grundlage für die Festsetzung der künftigen Steuervorauszahlungen.

Wie lange sind Unterlagen aufzubewahren?

Unterlagen, auf denen die Steuerklärungen beruhen und die steuerlich von Bedeutung sind, müssen im Grundsatz 10 Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungspflicht betrifft insbesondere die Belege für entstandenen Kosten, für erzielte Einnahmen, die Kontoauszüge sowie das Kassenbuch.