Auftragsvergabe

So kommen Sie an öffentliche Aufträge

Wir unterstützen Sie gemeinsam mit der Auftragsberatungsstelle Brandenburg e.V. durch Informationen über aktuelle Ausschreibungen und rechtliche Rahmenbedingungen.
Die Auftragsberatungsstelle berät zu Ausschreibungen und Vergabe.

Um ihre Chancen bei öffentlichen Aufträgen zu steigern, können sich Unternehmen für ein Entgelt in das Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis (ULV) - nur für das Land Brandenburg - und/oder das Amtliche Verzeichnis Präqualifizierter Unternehmen (AVPQ) – deutschlandweit - eintragen lassen. Beide Verzeichnisse werden bei der Auftragsberatungsstelle Brandenburg e. V. geführt.
Den Newsletter der ABST Brandenburg e.V. erhalten Sie hier.

Der Präqualifizierungsnachweis kann dem Angebot anstelle der verschiedenen Einzelnachweise zur Eignung beigefügt werden. Die Vergabestellen müssen diese Nachweise, gemäß § 48 Abs. 8 VgV und § 35 Abs. 6 UVgO, akzeptieren.

Wo finde ich aktuelle Ausschreibungen der IHK Potsdam?

Soweit die IHK Potsdam keine Fördergelder für Ausschreibungen verausgabt, ist sie keine öffentliche Auftraggeberin. Hier finden Sie aktuell veröffentlichte Ausschreibungen auf Basis satzungsmäßiger Vorgaben.
Derzeit haben wir keine Ausschreibungen.

Wie kann ich öffentliche Aufträge erhalten?

Das Vergaberecht regelt die Vergabe von Aufträgen der öffentlichen Hand an Unternehmen und soll Vetternwirtschaft unterbinden. Welche Grundsätze auf Landes-, Bundes- oder europäischer Ebene gelten, erfahren Sie hier.

Wer ist öffentlicher Auftraggeber?

Unter öffentlichen Auftraggeber i.S.d. § 99 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) versteht man den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände (Gebietskörperschaften) und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts. Personen des Privatrechts können unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. beherrschender Einfluss durch Gebietskörperschaften, Zuwendungs- /Fördermittelempfänger für bestimmte Projekte, Tätigkeit in bestimmten Wirtschaftsbereichen) den Regelungen des Öffentlichen Auftragswesens unterliegen.
Die Vergabe öffentlicher Aufträge hat nachfolgenden Grundsätzen zu erfolgen:
  • Einhaltung des Gebotes der Nichtdiskriminierung durch die Gewährleistung eines fairen, gleichberechtigten Wettbewerbes
  • Sparsamer Umgang mit den Steuergeldern durch die Vergabe an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu angemessenen Preisen
  • Marktoffenheit durch die Veröffentlichung von Ausschreibungen und Teilnahmewettbewerben
Geprägt wird das Vergaberecht durch Richtlinien beziehungsweise Verordnungen der Europäischen Union.

Was ist bei Ausschreibungen in Europa zu beachten?

Innerhalb der Europäischen Union gibt es zahlreiche Richtlinien und Verordnungen, die das Vergaberecht in den Mitgliedsstaaten koordinieren. Richtlinien entfalten zunächst keine Rechte und Pflichten für Unternehmen und öffentliche Auftraggeber und gelten erst nach Umsetzung in nationales Recht. Verordnungen der EU dagegen gelten direkt in den Mitgliedsstaaten. Dies betrifft zum Beispiel die Höhe der EU-Schwellenwerte, die Verwendung der Standardformulare für Bekanntmachungen oder den CPV-Code. Das EU-Vergaberecht wird angewendet, wenn der Gesamtwert eines Auftrags oberhalb des so genannten EU-Schwellenwertes liegt. Die Höhe des EU-Schwellenwertes hängt von der Art der zu beschaffenden Leistung sowie von der Art des Auftraggebers ab.
Aktuelle EU-Schwellenwerte (netto ohne Umsatzsteuer). Die Schwellenwerte werden alle zwei Jahre neu berechnet und festgelegt.
Auftragsart
Wertgrenzen
ab 01.01.2020
Wertgrenzen
ab 01.01.2022
Wertgrenzen
ab 01.01.2024
Bauaufträge
5.350.000 €
5.382.000 €
5.538.000 €
Konzessionen
5.350.000 €
5.382.000 €
5.538.000 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge von öffentlichen Auftraggebern
  214.000 €
215.000 €
221.000 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge von Sektorenauftraggebern und im Bereich Verteidigung / Sicherheit
  428.000 €
431.000 €
443.000 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge der zentralen Regierungsbehörden
  139.000 €
140.000 €
143.000 €
Soziale und andere besondere Dienstleistungen von öffentlichen Auftraggebern
750.000 €
750.000 €
Soziale und andere besondere Dienstleistungen von Sektorenauftraggebern
1.000.000 €
1.000.000 €
Die Umsetzung in nationales Recht erfolgt in Deutschland durch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie die Vergabeverordnung (VgV) und die Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A- 2. Abschnitt).
Verfahrensarten (§ 119 GWB) oberhalb der EU-Schwellenwerte sind das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren, das Verhandlungsverfahren, der wettbewerbliche Dialog und die Innovationspartnerschaft.
Dem öffentlichen Auftraggeber steht bei der Auswahl der Vergabeart für die Ausschreibung ein Wahlrecht zu. Er kann zwischen dem offenen Verfahren und dem nicht offenen Verfahren mit Teilnahmewettbewerb wählen. Die anderen Verfahrensarten stehen nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Verfügung, § 119 Abs. 2-7 GWB.

Was ist bei nationalen Ausschreibungen zu beachten?

Die Unterschwellenvergabeordnung - UVgO
Wird der jeweilige EU-Schwellenwert zu einem EU-weiten Verfahren nicht erreicht, sind lediglich die nationalen Regelungen einzuhalten. So ist für Liefer- und Dienstleistungen, je nach Bundesland, die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Allgemeiner Teil (VOL/A) beziehungsweise die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) anzuwenden. Seit dem 01. Mai 2018 gilt die UVgO für kommunale Auftraggeber und seit dem 01. Januar 2019 hat die UVgO die VOL/A in Brandenburg abgelöst.
Für Bauleistungen, ist die Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A- 1. Abschnitt) anzuwenden.
Die bisherige Vergabeverordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) existieren seit dem 18. April 2016 als solche nicht mehr. Freiberufliche Leistungen sind für Kommunen in Brandenburg nach § 50 UVgO zu vergeben. Für brandenburgische Landesvergabestellen und Landeszuwendungsempfänger ist der § 50 UVgO gemäß der Verwaltungsvorschrift zu § 55 Landeshaushaltsordnung, Punkt 2.2.2.1, jedoch nicht anwendbar. Aufträge sind nach den übrigen Vorschriften der UVgO zu vergeben.
Der öffentliche Auftraggeber hat nunmehr gemäß § 8 UVgO die Wahlfreiheit zwischen Öffentlicher Ausschreibung und Beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerber. Die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und die Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb stehen nur unter den in § 8 Abs. 3 und 4 UVgO genannten Voraussetzungen zur Verfügung.

Was regelt das Brandenburger Vergabegesetz?

Seit 2012 hat Brandenburg ein eigenes Vergabegesetz. Das brandenburgische Vergabegesetz (BbgVergG) gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, im Sinne der Vorschriften §§ 103 bis 105 GWB, die durch öffentliche Auftraggeber nach §§ 99 GWB vergeben werden nur dann, wenn der geschätzte Auftragswert für Liefer-, Dienst- und Bauleistungen 3.000 € erreicht oder überschreitet.
2021 wurde das Zweite Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Vergabegesetzes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.I/21, [Nr.9]) verkündet und ist in Kraft getreten.
Der Anwendungsbereich des brandenburgische Vergabegesetz wurde von bisher 3.000 € auf 5.000 € für Liefer- und Dienstleistungen und 10.000 € für Bauleistungen erhöht.
Das brandenburgische Vergabegesetz ergänzt die allgemeinen Regelungen (s.o.). Das sonstige Landesrecht regelt zudem auch die Wertgrenzen für die Durchführung einer Verhandlungsvergabe (ehemals “Freihändige Vergabe”) oder einer “Beschränkten Ausschreibung” sowie die Voraussetzungen, Bieter zu bevorzugen, die sich der Gleichstellung von Frauen im Erwerbsleben angenommen haben (Frauenförderung). 
Seit dem 01. Mai 2021 beträgt das brandenburgische Vergabemindestentgelt 13,00 € pro Stunde. Unternehmen in Brandenburg können nur einen Auftrag der Öffentlichen Hand erhalten, wenn sie sich verpflichten, ihren Arbeitnehmern einen Vergabemindestlohn von 13,00 € zu zahlen. Bei bestehenden Verträgen sind Unternehmer nur dann zur Zahlung des erhöhten Mindestentgeltes an ihre Mitarbeiter verpflichtet, wenn ihre Verträge eine Lohngleitklausel enthalten. Mangels Lohngleitklausel gilt in Altverträgen, nach wie vor, dass das dort vereinbarte Mindestentgelt  zu bezahlen ist.
Es ist zu beachten, dass das Mindestentgelt nach BbgVergG nicht, wie der gesetzliche Mindestlohn nach MiLoG, unmittelbar wirkt. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt aktuell 12 € pro Stunde. Unternehmer sind verpflichtet, ihren Mitarbeitern den höheren Lohn zu bezahlen. Eine Umlegung der erhöhten Kosten auf den Auftraggeber ist auch nur dann möglich, wenn der Vertrag eine entsprechende Preisgleitklausel enthält. Unternehmer sollten daher immer prüfen, wenn die Vergabestelle Festpreise ausschreibt, ob eine Preisgleitklausel existiert. Mangels einer solchen Klausel sind künftige Tarif- bzw. Mindestlohnerhöhungen während der Vertragslaufzeit zu antizipieren und direkt in die angebotenen Festpreise einzukalkulieren.

Was ist unter Vergabemarktplatz zu verstehen?

Die Bekanntmachungen von Ausschreibungen erfolgen aufgrund gesetzlicher und verwaltungsinterner Regelungen zunehmend im Internet. Darüber hinaus werden noch amtliche Ausschreibungsblätter, private Ausschreibungsblätter sowie die Tagespresse oder Fachzeitschriften genutzt.
Auf dem Vergabemarktplatz Brandenburg finden Sie Bekanntmachungen zu Ausschreibungen von öffentlichen Auftraggebern wie der Landesverwaltung Brandenburg, Behörden und Einrichtungen sowie Zuwendungsempfänger. Außerdem können Sie Vergabeunterlagen kostenlos und ohne vorherige Anmeldung/Registrierung herunterladen und digitale Angebote abgeben. Um an der Kommunikation mit der Vergabestelle teilnehmen zu können und über ggf. Änderungen der Vergabeunterlagen auf dem Laufenden gehalten zu werden, wird eine kostenlose Anmeldung/Registrierung empfohlen.