Sichere Geschäftsgeheimnisse?

Das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) stellt strengere Anforderungen als bisher an die Absicherung von Geschäftsgeheimnissen.
Als Geschäftsgeheimnis können beispielsweise technisches Fachwissen, wie z. B. besondere Verfahren, Konstruktionen, Algorithmen, Prototypen und Rezepturen fallen, aber auch vertrauliche Geschäftsinformationen, wie Werbestrategien, Kunden- und Lieferantendaten, Geschäftszahlen etc.
Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses muss dieses durch „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ schützen. Hierunter fallen rechtliche Maßnahmen wie beispielsweise Geheimhaltungsverträge (sog. "Non-Disclosure-Agreements") mit Vertragsstrafe-Regelung für den Fall der Zuwiderhandlung. Aber auch technisch-organisatorische Maßnahmen kommen in Betracht, z.B. Zutrittskontrollen zum Betriebsgelände oder bestimmten Bereichen, Passwortschutz, Verschlüsselung digitaler Informationen etc. Die getroffenen Maßnahmen müssen genauestens dokumentiert werden, damit diese im Streitfall dargelegt und bewiesen werden können. Trifft das Unternehmen keine oder keine ausreichenden Geheimhaltungsmaßnahmen, unterfällt es nicht (mehr) dem Schutz des Geschäftsgeheimnisgesetzes.
Unternehmensjuristen und Mitglieder des DIHK-Rechtsausschuss haben eine Formulierungs- und Checkliste für die Absicherung von Geschäftsgeheimnissen erarbeitet. Das daraus entstandene Muster eines "Non-Disclosure-Agreements" (NDA) soll insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen als Hilfestellung zum Beispiel bei Geschäftsanbahnungen dienen. Es steht Ihnen sowohl in deutscher auch in englischer Sprache zur Verfügung.