Informationen zum Sachverständigenwesen

Welche Arten von Sachverständigen gibt es?

Die Bezeichnung "Sachverständige/r" ist als einfache Berufs- beziehungsweise Tätigkeitsbezeichnung nicht geschützt.
Daraus folgt, dass sich jede/r als "Sachverständige/r" bezeichnen darf.
Um dennoch eine Unterscheidung zwischen einfachen und besonders qualifizierten Sachverständigen zu ermöglichen, haben der Gesetzgeber, private Verbände und sonstige Vereine folgende vier Gruppen von Sachverständigen entwickelt:
  • Die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, sie sind in § 36 Gewerbeordnung (GewO) gesetzlich geregelt; müssen ihre Gutachten unparteiisch, weisungsfrei, unabhängig, gewissenhaft und persönlich erstatten und die Schweigepflicht einhalten; müssen ihre besondere Sachkunde und ihre persönliche Integrität nachweisen; sind in Gerichtsverfahren bevorzugt zur Gutachtenerstattung heranzuziehen.
  • Die amtlich oder staatlich anerkannten Sachverständigen, werden aufgrund landesgesetzlicher Bestimmungen in bestimmten Bereichen hoheitlich tätig, sind in der überwiegenden Zahl der Fälle Angestellte von staatlich beliehenen Organisationen (TÜV); können aber auch selbstständig tätige Einzelsachverständige sein, die zusätzlich eine amtliche Anerkennung erhalten haben.
  • Die selbsternannten oder verbandsanerkannten Sachverständigen, bedürfen für die Ausübung ihrer Tätigkeit keiner behördlichen Zulassung, keiner staatlichen Bestellung und keiner hoheitlichen Anerkennung und unterliegen keinem gesetzlich geregelten Pflichtenkatalog mit behördlicher Überwachung.
  • Die akkreditierten oder anderweitig zertifizierten Sachverständigen, bestimmte, akkreditierte Stellen können Personen zertifizieren, die dann als Prüfer oder Sachverständige unter bestimmten Voraussetzungen und Vorgaben tätig werden dürfen.

Wofür benötigen Unternehmen, Gerichte oder Verbraucher Sachverständige?

Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger leistet gute Dienste:
  • bei einer neutralen fachlichen Beratung,
  • einer Schadensbeurteilung oder der Ermittlung einer Schadensursache,
  • bei der Bewertung einer Immobilie,
  • bei der gerichtlichen oder außergerichtlichen Klärung eines fachlichen Streits oder
  • bei der Dokumentation zu Beweiszwecken.

Welche/r Sachverständige ist die/der Richtige?

Es kommt darauf an, was begutachtet werden soll. Zunächst gilt es, genau zu umreißen, was zu begutachten ist. Nur so kann die/der richtige Sachverständige gefunden werden. Hierbei hilft die IHK Potsdam gern weiter, da sie auf eine lange Erfahrung zu den unterschiedlichsten Beweisfragen zurückgreifen kann. Außerdem besteht zwischen den IHKs eine enge Zusammenarbeit, so dass für (fast) alle Fragestellungen ein/e entsprechende/r Sachverständige/r gefunden werden kann. Wichtig ist natürlich auch in vielen Fällen die geografische Nähe der/s Sachverständigen zu der zu begutachtenden Sache. Das spart lange Anfahrtszeiten und -kosten und beschleunigt die Erstellung des Gutachtens. Es kann allerdings auch bei außergewöhnlichen Fragen zu längeren Anfahrtswegen kommen, da im Kammerbezirk nicht immer alle Sachgebiete durch die vorhandenen Sachverständigen abgedeckt werden können.

Woran erkenne ich öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige?

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind berechtigt, ein Rundsiegel mit dem Namen, Sachgebiet und der Bestellkörperschaft zu führen. Außerdem haben sie einen Sachverständigenausweis, den sie auf Verlangen vorzeigen können. Die Bestellungsurkunde und der Sachverständigenausweis tragen das Sachverständigenlogo und das Siegel der IHK.
Andere, nicht öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind nicht berechtigt diese Zeichen und Titel zu verwenden oder den Anschein einer solchen Berechtigung zu erwecken. Das Sachverständigenzeichen und der Titel "öffentlich bestellt und vereidigt" sind strafrechtlich und wettbewerbsrechtlich geschützt und Verstöße werden konsequent verfolgt.

Was kostet ein Gutachten?

Das Honorar für Privatgutachten ist frei verhandelbar. Deshalb sollte vor Auftragserteilung die Höhe des Honorars mit der/m Sachverständigen ausgehandelt werden. Der Stundensatz hängt von Sachgebiet, Schwierigkeit des Gutachtens, besonderen Umständen des Falles sowie Beschäftigungslage der/s Sachverständigen ab. Nebenkosten und Mehrwertsteuer werden in der Regel gesondert berechnet.
Wird die/der Sachverständige im Auftrag eines Gerichts (Gerichtsgutachten) tätig, werden die Kosten nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) berechnet. Die Kosten der/s Sachverständigen sind Teil der Prozesskosten. Sie sind von der unterliegenden Partei je nach Prozessausgang ganz oder teilweise zu tragen. Neben dem Stundensatz für die Sachverständigentätigkeit werden zudem die notwendigen Auslagen, wie die Kosten für Hilfskräfte, Fotokopien, Fotografien, Schreibauslagen, Reisen und Übernachtung ersetzt.

Wo kann ich mich beschweren?

Eine Beschwerde kann grundsätzlich schriftlich bei der zuständigen Bestellungskörperschaft eingereicht werden. Diese fordert die/den Sachverständige/n zur Stellungnahme auf und leitet dann geeignete Maßnahmen ein. Insoweit weisen wir daraufhin, dass in ein laufendes oder abgeschlossenes Gerichtsverfahren nicht eingegriffen werden kann und dass ein unabhängig erstelltes Gutachten nicht immer für alle Parteien ein positives Ergebnis bringt.