Gewerberecht
Grundlegendes zur Gewerbeuntersagung
Die Nichteinhaltung öffentlicher Pflichten - wie anhaltende verspätete Zahlung von Steuern oder die verspätete Abführung von Beiträgen an die Sozialversicherungsträger und an die Berufsgenossenschaften - kann die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens durch das für den Betriebssitz zuständige Ordnungsamt zur Folge haben, weil angenommen wird, dass das Gewerbe nicht zuverlässig ausgeübt wird.
In § 35 Gewerbeordnung (GewO) sind die Voraussetzungen für die vollständige oder teilweise Untersagung der Ausübung eines Gewerbes und das entsprechende Untersagungsverfahren definiert.
Bei der Einleitung eines Untersagungsverfahrens handelt es sich noch nicht um die Untersagung der Gewerbetätigkeit. Deshalb sollten Sie die Situation auf jeden Fall ernst nehmen und unbedingt unverzüglich reagieren – schriftlich oder mündlich.
Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Potsdam wird am Verfahren beteiligt und angehört. Wir beraten Unternehmen und bieten mit unserem Merkblatt Informationen zur Vermeidung einer Untersagung sowie über das Verfahren.