Die Gewerbesteuer

Die Gemeinden sind berechtigt, die Gewerbesteuer zu erheben. Sie legen jährlich den sogenannten Gewerbesteuerhebesatz fest. Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb, soweit er durch eine Betriebsstätte in Deutschland betrieben wird. Der Gewerbesteuer unterliegen auch Reisegewerbebetriebe, soweit sie im Inland betrieben werden. Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Das Merkblatt enthält wesentliche Informationen zur Berechnung der Gewerbesteuer.

1. Wer ist gewerbesteuerpflichtig?

Jeder im Inland betriebene Gewerbebetrieb ist gewerbesteuerpflichtig. Die Gewerbeordnung und das Gewerbesteuergesetz (GewStG) definieren den Begriff des Gewerbebetriebs allerdings nicht. Hierzu muss auf das Einkommensteuergesetz (EStG) zurückgegriffen werden. Danach liegt ein Gewerbebetrieb unter folgenden Voraussetzungen vor:
  • Selbstständige mit einer nachhaltigen Tätigkeit
  • Vorhandensein einer Gewinnerzielungsabsicht
  • Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
Ausgenommen davon sind jedoch Tätigkeiten
  • der Land- und Forstwirtschaft
  • der freien Berufe sowie
  • der privaten Vermögensverwaltung („andere selbstständige Tätigkeiten).
Kapitalgesellschaften wie die Aktiengesellschaft (AG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sind bereits kraft ihrer Rechtsform Gewerbebetriebe.

2. Freiberufler oder Gewerbetreibender?

Die Abgrenzung zwischen einer freiberuflichen und einer gewerblichen Tätigkeit ist oftmals schwer zu treffen. Ausschlaggebend ist die geistige und schöpferische Leistung, die bei der Arbeit im Vordergrund steht. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind insbesondere folgende Tätigkeiten als freiberuflich einzustufen:
  • Wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten, die selbstständig ausgeübt werden
  • Die sogenannten Katalogberufe wie Ärzte, Anwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Ingenieure, Architekten, Journalisten und viele weitere
  • Den Katalogberufen ähnliche selbstständig ausgeübte Tätigkeiten, die in puncto Ausbildung und Tätigkeit den Katalogberufen weitgehend entsprechen. Dazu gehören z. B. Hebammen, Masseure oder – bei entsprechender „künstlerischer Gestaltungshöhe“ – (Web-)Designer.
Freiberufler sind nicht dazu verpflichtet, ein Gewerbe anzumelden und müssen auch keine Gewerbesteuer zahlen. Da es sich bei ihnen nicht um Gewerbetreibende handelt, ist es ausreichend, die selbstständige Tätigkeit beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Freelancer gleich Freiberufler?
Häufig führen die Begriffe Freelancer und Freiberufler zu Verwirrung und werden synonym verstanden. Das liegt in der Regel am unterschiedlichen Sprachgebrauch im Bereich der freien Berufe gegenüber dem Steuerrecht. Freelancer ist die moderne, aus dem Englischen übernommene Bezeichnung für einen freien Mitarbeiter. Aber freie Mitarbeiter können steuerlich sowohl Freiberufler als auch Gewerbetreibende sein.

3. Wann beginnt und endet die Gewerbesteuerpflicht?

Bei Beginn und Ende Gewerbesteuerpflicht bestehen Unterschiede je nach Gesellschaftsform des Unternehmens.
  • Einzelunternehmen und Personengesellschaften: Hier beginnt die Gewerbesteuerpflicht mit Aufnahme der Tätigkeit und endet, wenn der Betrieb eingestellt wird.
  • Kapitalgesellschaften: Die Gewebesteuerpflicht beginnt, sobald das Unternehmen in das Handelsregister eingetragen ist. Sie endet erst, wenn sämtliche Tätigkeiten eingestellt werden. Das ist in der Regel erst der Fall, wenn das Gesellschaftskapital an die Gesellschafter verteilt worden ist.

4. Wie hoch ist die Belastung durch die Gewerbesteuer?

Alleinige Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag. Gewerbeertrag ist der einkommen-/ körperschaftsteuerliche Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, korrigiert um bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen nach dem Gewerbesteuergesetz.

a) wichtige Hinzurechnungen (§ 8 GewStG)

Hinzurechnungen erhöhen den Gewerbeertrag.
Bestimmte Finanzierungsaufwendungen sind zu 25 Prozent zum Gewerbeertrag hinzuzurechnen, soweit deren Summe den Betrag von 200.000 Euro übersteigt. Erfasst werden dabei folgende Finanzierungsanteile:
  • Zinsaufwendungen, Renten, dauernde Lasten und Gewinnanteile stiller Gesellschafter,
  • die folgenden pauschalierten Finanzierungsanteile:
  • Lizenzen und Konzessionen (25 %),
  • Mieten, Pachten und Leasingraten:
  • bei beweglichem Anlagevermögen mit einem Finanzierungsanteil von 20 %,
  • bei unbeweglichem Vermögen mit einem Finanzierungsanteil von 50 %,
  • Verlustanteile aus einer Mitunternehmerschaft,
  • „mitunternehmerische” Gewinnanteile an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA),
  • Spenden einer Körperschaft,
  • abgezogene ausländische Einkommensteuern, soweit diese Einkünfte betreffen, die im Gewerbeertrag nicht erfasst werden.
Skonti, Boni und Rabatte im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit werden nicht bei der Hinzurechnung berücksichtigt, da der Finanzierungseffekt in der Regel in den Hintergrund tritt.
Nicht als dauernde Last und damit nicht hinzurechnungspflichtig sind Pensionszahlungen aufgrund einer unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage.

b) wichtige Kürzungen (§ 9 GewStG)

Kürzungen mindern den Gewerbeertrag. Wichtige Kürzungstatbestände sind z.B.:
  • 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes,
  • „mitunternehmerische” Gewinnanteile aus einer Beteiligung an einer KGaA, soweit im Gewinn enthalten,
  • Gewinnanteile aus einer Mitunternehmerschaft, sofern im Gewinn enthalten,
  • auf ausländische Betriebsstätten entfallende Gewinne,
  • Spenden im Sinne des § 10b EStG und § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG.
Die Aufzählung ist nicht abschließend.

5. Gewerbeverlust

Ergibt der Gewerbeertrag nach den Hinzurechnungen und Abzügen eine negative Summe, liegt ein Gewerbeverlust vor. Ein positiver Gewerbeertrag ist um die Verluste der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu mindern. Allerdings ist gemäß § 10a GewStG die volle Anrechnung nur bis zu einer Höhe von einer Million Euro gestattet. Beträge, die die Grenze übersteigen, können nur zu 60 Prozent geltend gemacht werden. Anders als bei der Einkommen- oder Körperschaftsteuer ist ein Verlustrücktrag in den vorhergehenden Erhebungszeitraum nicht möglich.

6. Freibetrag

Natürlichen Personen und Personengesellschaften steht beim Gewerbeertrag ein Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro zu.
Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) erhalten hingegen keinen Freibetrag. Bestimmte anderen juristische Personen (z.B. rechtsfähige Vereine) haben einen Freibetrag von 5.000 Euro.
Ein Abzug des entsprechenden Freibetrags darf jedoch höchstens in Höhe des gerundeten Gewerbeertrags vorgenommen werden. Übersteigt der Freibetrag den Gewerbeertrag, kann das Ergebnis nur Null sein und nicht negativ werden.

7. Steuermesszahl, Steuermessbetrag

Der nach Abzug des etwaigen Freibetrages verbleibende Gewerbeertrag ergibt nach Multiplikation mit der sog. Steuermesszahl von 3,5 % den Steuermessbetrag.

8. Hebesätze

Jede Gemeinde legt die sogenannten Hebesätze für die Gewerbesteuer jährlich selbst fest. § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG gibt einen Mindesthebesatz für die Gewerbesteuer von 200 Prozent vor.
Durch Multiplikation des Hebesatzes mit dem Gewerbesteuermessbetrag ergibt sich die festzusetzende Gewerbesteuer.
Tipp: Die Hebesätze deutscher Städte über 50.000 Einwohner finden Sie auf den Seiten der DIHK.

9. Kann die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe abgesetzt werden?

Seit 2008 ist die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe absetzbar.

10. Wer darf die Gewerbesteuer anrechnen?

Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften dürfen die gezahlte Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer anrechnen. Dazu werden das 4-fache des Gewerbesteuermessbetrages steuermindernd geltend gemacht (§ 35 EstG). Hierdurch erfolgt eine Kompensation der Gewerbesteuer bis zu einem Hebesatz von 400 Prozent. Unter Berücksichtigung des Solidaritätszuschlags können sogar Hebesätze bis rund 420 Prozent kompensiert werden.
Das bedeutet, dass die Gewerbesteuer bis zu diesen Hebesätzen die Steuerlast von Einzelunternehmern und Gesellschaftern von Personengesellschaften nicht nennenswert erhöht. Die Aufwendungen für die Gewebesteuer senken die Einkommensteuer. Zu beachten ist:
  • Die Anrechnung der Gewerbesteuer ist auf den Teil des Einkommens begrenzt, der aus einer gewerblichen Tätigkeit stammt.
  • Zudem ist die Anrechnung auf die Höhe der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer begrenzt.

11. Wann und wie ist die Gewerbesteuererklärung abzugeben?

Ob Gewerbetreibende dazu verpflichtet sind, eine Gewerbesteuererklärung abzugeben, hängt von der Gesellschaftsform des Unternehmens sowie von der Höhe des Gewerbeertrags ab.
  • Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist eine Gewerbesteuerklärung abzugeben, sofern der Gewerbeertrag nach Hinzurechnungen und Abzügen den Freibetrag von 24.500 Euro überschreitet.
  • Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, eine Gewerbesteuererklärung einzureichen, sofern sie nicht von der Gewerbesteuer befreit sind.
  • Sonstige juristische Personen wie Vereine mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb müssen eine Gewerbesteuererklärung abgeben, wenn der Gewerbeertrag den Freibetrag in Höhe von 5.000 Euro übersteigt.
Jahressteuererklärungen sind spätestens ‎sieben Monate nach Ende des jeweiligen Jahres ‎abzugeben. Die Frist verlängert sich bis Ende Februar des ‎dem Jahr nach ‎dem ‎Besteuerungszeitraum folgenden Jahres (14-‎Monats-Zeitraum), sofern ein Steuerberater mit der Erstellung der Steuerklärung beauftragt ist.
Gewerbetreibende sind verpflichtet, die Gewerbesteuererklärung in elektronischer Form im amtlich vorgeschriebenen Datensatz einzureichen. Aus der Verpflichtung, eine Gewerbesteuerklärung einzureichen, kann gegebenenfalls die Pflicht zur Gewerbesteuervorauszahlung erwachsen. Die Gewerbesteuervorauszahlung setzt die Gemeinde im Steuerbescheid fest. Die Vorauszahlungen sind grundsätzlich vierteljährlich jeweils zum 15. Februar, zum 15. Mai, zum 15. August und zum 15. November zu leisten.

12. Wer ist für die Festsetzung der Gewerbesteuer verantwortlich?

Grundsätzlich ist das Finanzamt für die Feststellung der Berechnungsrundlagen, die Festsetzung des Steuermessbetrags sowie den Erlass des Messbescheids zuständig, in dessen Bezirk sich der Gewerbebetrieb befindet. Unterhält ein Gewerbebetrieb mehrere Betriebe in zwei oder mehr verschiedenen Gemeinden, wird der Gewerbesteuermessbetrag nach einer bestimmten Berechnungsgrundlage geteilt ermittelt. Die Gewerbesteuer selbst legt in einem zweiten Schritt die Gemeinde fest, die auch den Gewerbesteuerbescheid erstellt und versendet. Als Grundlage für die Berechnung der Gewerbesteuer dient der vom Finanzamt ermittelte (ggf. anteilige) Steuermessbetrag in Verbindung mit dem individuellen Hebesatz der Gemeinde. Die Gewerbesteuer ist nicht an das Finanzamt, sondern an die jeweils zuständige Gemeinde zu entrichten.

13. Übersicht zur Gewerbesteuerermittlung

Es ergibt sich folgendes Berechnungsschema (vereinfachte Darstellung):‎
(laufender) Gewinn aus Gewerbebetrieb
‎+ Hinzurechnungen‎ nach § 8 GewStG
‎./. Kürzungen‎ nach § 9 GewStG
./. Gewerbeverlust ‎
‎= Gewerbeertrag (ist abzurunden auf volle 100 Euro) ‎
./. Freibetrag (24.500,00 Euro bei Einzelunternehmen/ Personengesellschaften; 5.000 Euro z.B. für Vereine) ‎
‎= Grundlage zur Anwendung der Steuermesszahl ‎
‎× Steuermesszahl 3,5 Prozent ‎
= Steuermessbetrag nach dem Gewerbeertrag
‎× Hebesatz der Gemeinde ‎
‎= Gewerbesteuerschuld‎