Gewerberecht
Abgrenzung Gewerbebetrieb - Freier Beruf
Derjenige, der einen Gewerbebetrieb unterhält, hat sein Gewerbe im Gegensatz zum Freiberufler anzuzeigen. Er wird dadurch gewerbesteuerpflichtig und Pflichtmitglied in der Industrie- und Handelskammer. Der Freiberufler wird ggf. Pflichtmitglied in einer berufsständischen Kammer.
Für Unternehmer ist es nicht immer leicht festzustellen, ob sie einen Gewerbebetrieb oder einen sogenannten Freien Beruf ausüben.
§ 15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) definiert den Gewerbebetrieb: Eine selbstständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist danach Gewerbe, wenn diese Betätigung nicht nach §§ 13, 18 Einkommensteuergesetz (EStG) als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft, eines freien Berufs oder einer sonstigen selbstständigen Arbeit (zum Beispiel: Verwaltung eigenen Vermögens) anzusehen ist.
Unser Merkblatt beantwortet typische Fragen zur Abgrenzung des Gewerbetreibenden vom Freiberufler.