Mediationsstelle

Mediatorenordnung der IHK Potsdam


Präambel
Die Industrie- und Handelskammer Potsdam registriert auf Antrag und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Mediatoren für bestimmte Sachgebiete.
§ 1 Grundsatz
Eine Registrierung soll nur erfolgen, wenn Bedarf an dem vom Mediator ausgeübten Interessengebiet besteht. Ein Rechtsanspruch auf Registrierung besteht nicht.
§ 2 Registrierungsvoraussetzungen
1. Als Mediator kann nur registriert werden, wer
  • das 30. Lebensjahr vollendet hat,
  • eine Mediationsausbildung i.S.d. ZMediatAusbV absolviert und die entsprechenden Nachweise erbracht hat,
  • über mehrjährige berufliche Erfahrungen insbesondere im wirtschaftlichen Bereich verfügt,
  • den Fragebogen zur Aufnahme von Mediatoren wahrheitsgemäß und vollständig ausgefüllt hat,
  • in Brandenburg oder Berlin einen Geschäftssitz unterhält,
  • Unparteilichkeit und Unabhängigkeit gewährleisten kann insbesondere den Europäischen Verhaltenskodex für Mediatoren sowie den Ethik-Kodex der IHK Potsdam beachtet,
  • versichert, die Technologie von L. Ron Hubbard und einer mit Scientology zusammenhängenden Technologie vollständig abzulehnen, insbesondere nicht Mitglied der International Association of Scientologists (IAS) zu sein,
  • die Voraussetzungen des § 3 BbgGüteStG erfüllt sowie
  • die Aufnahmegebühr in Höhe von 100 € entrichtet hat.
2. Die Mediationsstelle der IHK Potsdam kann Referenzen einholen, sich vom Bewerber Unterlagen vorlegen lassen und weitere Erkenntnisquellen nutzen.
3. Als Mediator kann nur registriert werden, wer eine, die Tätigkeit umfassende Berufshaftpflichtversicherung gem. § 5 BbgGüteStG nachgewiesen hat.
§ 3 Mediator im Arbeits- oder Dienstverhältnis
Ein Mediator, der in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis steht, kann nur registriert werden, wenn er zusätzlich nachweist, dass
  • sein Anstellungsvertrag einer Ausübung der Mediatorentätigkeit nicht entgegensteht und er seine Mediatorentätigkeit persönlich in vollem Umfang ausüben kann,
  • er bei seiner Mediatorentätigkeit keinen fachlichen Weisungen unterliegt und
  • ihn sein Arbeitgeber im erforderlichen Umfang für die Mediatorentätigkeit freistellt.
§ 4 Pflichten des Mediators
1. Der Mediator verpflichtet sich mindestens für die Dauer der Registrierung als Mediator zur Verfügung zu stehen sowie regelmäßig Mediationen und Weiterbildungsmaßnahmen i.S.d. ZMediatAusV durchzuführen. Der Mediator soll jährlich mindestens eine Fortbildung im Bereich Mediation absolvieren.
2. Mitteilungen über die Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 und Änderungsmitteilungen haben regelmäßig mindestens einmal jährlich gegenüber der Mediationsstelle zu erfolgen.
§ 5 Befristung und Widerruf
1. Registrierungen werden jeweils auf den Zeitraum von 2 Jahren befristet. Eine laufende Überprüfung der Qualifizierung findet spätestens nach Ablauf der ersten zwei Jahre und anschließend in regelmäßigen alle zwei Jahre statt.
2. Die Listung kann mit Beendigung der Befristung auf Antrag verlängert werden, wenn dieser nichts Gegenteiliges entgegensteht insbesondere keine Beschwerden vorliegen. Für jede Verlängerung der Registrierung ist eine Gebühr in Höhe von 50 € zu entrichten.
3. In begründeten Fällen kann die Registrierung jederzeit, auch unabhängig von einer Befristung, widerrufen werden. Ein begründeter Fall liegt insbesondere vor, wenn mindestens eine der Voraussetzungen gem. § 1 dieser Mediatorenordnung nicht mehr erfüllt ist, Beschwerden vorliegen oder weitere Pflichten verletzt wurden. Dem Widerruf hat eine Anhörung des Mediators vorauszugehen.
§ 6 Inkrafttreten
Die Mediatorenordnung der IHK Potsdam tritt am Tag nach deren Veröffentlichung in Kraft.
Potsdam, 10.10.2018
gez.                                                                              gez.
Peter Heydenbluth                                                    Prof. Dr. Dr. Mario Tobias
Präsident                                                                    Hauptgeschäftsführer