Sicherheit

CE-Kennzeichnung/ EG-Konformitätserklärung

Die CE –Kennzeichnung zeigt, dass ein Produkt den gesetzlichen EU-Vorgaben zur Gewährleistung von Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz entspricht. Das CE-Zeichen ist kein Prüfzeichen und ersetzt dies auch nicht. Es wird zudem von keiner Behörde oder Prüfstelle erteilt.
Für Produkte mit dem CE-Zeichen gilt die sogenannte Konformitätsvermutung, mit in einem speziellen Verfahren nachgewiesen werden muss. Im Anschluss wird die CE-Kennzeichnung auf dem Produkt angebracht. In der Regel ist der Hersteller dafür zuständig. Wurde dies jedoch weder von ihm noch von seinem EU-Bevollmächtigten durchgeführt, muss der Importeur die ordnungsgemäße Kennzeichnung sicherstellen.
Waren, die nicht kennzeichnungspflichtig sind, dürfen nicht mit dem CE-Kennzeichen versehen werden. Verstöße sind wettbewerbswidrig und werden mit einem Bußgeld geahndet. Informieren Sie sich rechtzeitig, ob Ihr Produkt kennzeichnungspflichtig ist und überprüfen Sie die ordnungsgemäße Kennzeichnung.

Konformitätsbewertungsverfahren

Für jede der EU-Richtlinien gibt es eine klare strukturierte Vorgehensweise für die Konformitätsbewertung. Durch die optionale Verwendung harmonisierter Normen erreichen Sie eine sog. Konformitätsvermutung.
Die Bewertung erfolgt entsprechend den Richtlinien entweder durch den Hersteller oder durch eine „Benannte Stelle”, wie bspw. eine technische Prüforganisation.
Darüber hinaus ist der Hersteller verpflichtet, technische Unterlagen zum Nachweis der Konformität des Produkts zu erstellen, und mindestens zehn Jahre ab dem letzten Datum der Herstellung des Produkts aufzubewahren.

Konformitätserklärung

Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
  • Name und Anschrift des Herstellers oder dessen Bevollmächtigten, der die Erklärung ausstellt
  • Produktdetails (Fabrikat, Typ, Los-, Chargen oder Seriennummer, Ursprung)
  • alle angewandten Richtlinien
  • präzise und vollständige Angaben über technische Normen und Spezifikationen, die angewandt wurden
  • Datum der Ausstellung der Konformitätserklärung
  • Unterschrift und Funktion oder eine gleichwertige Kennzeichnung des Bevollmächtigten
  • Erklärung, dass der Hersteller und ggf. sein Bevollmächtigter die alleinige Verantwortung für die Ausstellung der Konformitätserklärung trägt
  • ggf. Angaben zur benannten Stelle
  • ggf. Name und Anschrift der Person, die die technische Dokumentation aufbewahrt
  • ggf. zusätzliche Angaben (Qualität, Kategorie)
Generell muss die Konformitätserklärung in einer der Amtsprachen der Gemeinschaft ausgestellt werden.

Anbringen der CE-Kennzeichnung

Die CE-Kennzeichnung muss vom Hersteller selbst bzw. seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten angebracht werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die CE-Kennzeichnung eine bestimmte vorgeschriebene Proportion hat, gut sichtbar, leserlich und dauerhaft befestigt ist. Sofern eine "Benannte Stelle" am Verfahren beteiligt war, muss die jeweilige Kennnummer hinter der CE-Kennzeichnung stehen.
Wie muss das CE-Zeichen aussehen?
Es gibt ein genau vorgeschriebenes Schriftbild, das eingehalten werden muss. Die Größe des CE-Zeichens ist frei wählbar (mind. 5 mm hoch), die Proportionen müssen jedoch beibehalten werden. müssen.

Was muss ich als Importeur beachten?
Sofern der Hersteller in der EU nicht niedergelassen ist, muss der Importeur die Konformitätserklärung und die technischen Dokumente vorlegen können. Er sollte sich daher eine schriftliche, förmliche Zusicherung des Herstellers ausstellen lassen, dass ihm die Unterlagen zugänglich gemacht werden. Er sollte außerdem sicherstellen, dass er jederzeit Kontakt zum Hersteller aufnehmen kann. Vertreibt der Importeur das Produkt unter eigenem Namen, tritt er ggf. als Hersteller auf ("Quasi-Hersteller") und hat erweiterte Pflichten.  
Wird die Einhaltung der Richtlinien überwacht?
In Deutschland ist bspw. die Bundesnetzagentur für die Überwachung der Einhaltung der Richtlinien zur elektromagnetischen Verträglichkeit und zu den Telekommunikationseinrichtungen zuständig. Die Regierungspräsidien oder Gewerbeaufsichtsämter nehmen auf Länderebene ebenfalls die Funktion der Marktaufsicht wahr. Sie dürfen regelmäßige Besuche auf dem Gelände von Handels-, Industrie- und Lagereinrichtungen durchführen und Arbeitsplätze und andere Stätten, an denen das Produkt in Betrieb genommen wird, besuchen. Sie können Stichproben prüfen und Vor-Ort kontrollieren, Produktproben entnehmen und Tests durchführen sowie notwendige Informationen anfordern.
Außerdem erfolgt eine zusätzliche, eigendynamische Überwachung durch Arbeitsaufsichtsbehörden, die die Sicherheit am Arbeitsplatz kontrollieren sowie durch freiwillige Initiativen zur Produktzertifizierung oder Qualitätssicherung. Auch Konkurrenten sind in dieser Rolle zu nennen. 
Welche Konsequenzen hat die Nichtbeachtung der Kennzeichnungspflicht?
Sie haben zunächst die Möglichkeit, Ihr Produkt auf Konformität zu überprüfen und die Konformität herzustellen. Bei Gefahr von Gesundheit und Sicherheit können allerdings auch sofort Maßnahmen ergriffen werden. Wird kein Ergebnis erzielt, wird die Marktaufsichtsbehörde das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des Produktes einschränken oder sogar untersagen. Je nach Grad der Nichtkonformität sind strafrechtliche Sanktionen möglich.
Welche anderen Prüfzeichen, Normen und Richtlinien gibt es?
Wenn Ihr Produkt nicht der CE-Kennzeichnungspflicht unterliegt, müssen Sie vielleicht andere Prüfzeichen, Normen und Richtlinien anwenden.
Obligatorisch sind z. B.:
  • Das PSE-Zeichen auf dem japanischen Markt für elektrische Produkte und Materialsicherheit
  • Das UL AR-Zeichen in Argentinien für elektrische Produkte
  • Das NOM-Zeichen in Mexiko für bspw. elektronische Produkte, Gasgeräte
  • Das CCC-Zeichen auf dem chinesischen Markt
  • Das Gost-R in Russland für bspw. IT-Equipment
  • Das internationale E-Prüfzeichen für Fahrzeuge sowie fahrzeugtechnische Bauteile und Ausrüstungsgegenstände
Freiwillge Kennzeichnung
  • Das GS-Zeichen als freiwilliges Zertifikat steht für geprüfte Sicherheit und garantiert dem Verbraucher eine sichere Handhabung beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Gerätes.
  • Mit der freiwilligen Anwendung von Normen können Sie klar definierte Standards über die Mindestanforderungen hinaus aufweisen und somit das Vertrauen der Verbraucher in Ihr Produkt erhöhen. Normen werden verbindlich, sobald sie Vertragsbestandteil sind

Marktüberwachung nach dem Produktsicherheitsgesetz

Die Umsetzung der EU-Richtlinien und -Verordnungen zur CE-Kennzeichnung werden in Deutschland durch staatliche Marktüberwachungsbehörden kontrolliert. Sie dürfen vom Hersteller, Importeur oder Händler Produkte zur Prüfung und Überwachung entnehmen.
Sind unsichere Produkte bereits im Verkehr, können diese Behörden notwendige Maßnahmen verlangen oder selbst einleiten sowie das Inverkehrbringen oder Bereitstellen eines Produktes vorübergehend verbieten, bis nachgewiesen ist, dass das Produkt sicher ist.
 Die zuständige Überwachungsbehörde im Land Brandenburg ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit.