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Bauprodukteverordnung (EU)

Die europäische Bauproduktenverord­nung (BauPVO) regelt das "Inverkehrbringen" von Bauprodukten und zielt auf die Sicher­heit von Bauwerken. Die BauPVO stellt Grundanforderungen an Eigenschaften und Leistung der Bauprodukte sowie an Arbeitnehmersicherheit, Energieeffizienz und Ressourcenschonung. Sie präzisiert wesentliche Merkmale der Bauprodukte in harmonisierten Normen oder europäisch technischen Bewertungen.
Am 18. Dezember ist die neue Verordnung (EU) 2024/3110 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten (Bauprodukteverordnung) im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden.
Sie tritt am 7. Januar in Kraft und wirkt ab 8. Januar 2026 unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat.

Was ändert sich mit der Novelle der Bauverordnung?

Erweiterter Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich wird auf gebrauchte Bauprodukte, Datensätze, Werkstoffe und Dienstleistungen für den 3D-Druck, auf der Baustelle in Verkehr gebrachte Bauprodukte zum sofortigen Einbau, wesentliche Bestandteile von Bauprodukten sowie auf Bestandteile oder Werkstoffe, die nach Herstellerangaben für Bauprodukte bestimmt sind, erweitert.

Kreis der Wirtschaftsakteure

Der Kreis der Wirtschaftsakteure wird deutlich ausgedehnt. Neben Herstellern, Importeuren und Händlern fallen künftig folgende Wirtschaftsakteure unter die Verordnung:
  • Online-Handel
  • Fulfilment-Dienstleister
  • Online-Marktplätze
  • 3D-Druck
  • Lieferanten
  • Dienstleister, die an der Herstellung von Produkten beteiligt sind
  • Akteure, die Produkte demontieren oder wiederaufbereiten
  • Rückbau
Sie alle unterliegen generellen Pflichten und spezifischen Pflichten.

Leistungs- und Konformitätserklärung

Um die Harmonisierung mit anderen CE-Vorschriften voranzutreiben, werden eine Leistungs- und Konformitätserklärung sowie die CE-Kennzeichnung gefordert. Wenn ein Bauprodukt einer harmonisierten technischen Spezifikation unterliegt, darf es nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller eine Leistungs- und Konformitätserklärung in einer vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Sprache erstellt hat. Bei Bauprodukten, für die keine harmonisierten technischen Spezifikationen gelten, kann eine Leistungs- und Konformitätserklärung gemäß dem einschlägigen Europäischen Bewertungsdokument und der Europäischen Technischen Bewertung ausgestellt werden. Die Leistungs- und Konformitätserklärung kann als Abschrift elektronisch oder auf der Hersteller-Website bzw. via digitalem Produktpass zur Verfügung gestellt werden.

Kennzeichnungspflichten

Bauprodukte dürfen nur mit dem CE-Zeichen versehen werden, wenn eine Leistungs- und Konformitätserklärung vorliegt. Die Kennzeichnung soll in der Regel direkt auf dem Produkt erfolge. Auf Grund der Art des Produkts ist sie aber auch auf einer an dem Produkt befestigten Kennzeichnung, auf der Verpackung oder auf den Begleitunterlagen möglich. Die Kennzeichnungspflichten umfassen insbesondere Folgendes:

Hersteller:

  • CE-Zeichen und letzte zwei Ziffern des Jahres der ersten CE-Kennzeichnung
  • ggf. Piktogramm oder anderes Zeichen, das eine besondere Gefahr oder Verwendung angibt
  • Name und eingetragene Anschrift oder Kennzeichen zur eindeutigen Identifikation
  • eindeutiger Identifizierungscode des Produkttyps, ggf. Chargen- oder Seriennummer
  • Erklärungscode der Leistungs- und Konformitätserklärung
  • „Nur für die gewerbliche Verwendung“, wenn für Verwendung Fachwissen erforderlich ist
  • ggf. Kennnummer der notifizierten Stelle
  • ggf. Datenträger für digitalen Produktpass
  • ggf. Kennzeichnung der ökologischen Nachhaltigkeit

Bevollmächtigte:

  • Name und eingetragene Anschrift oder Kennzeichen zur eindeutigen Identifikation

Einführer

  • Name, eingetragener Handelsname oder Handelsmarke, Ort der Niederlassung Kontaktanschrift, ggf. elektronische Kommunikationsmittel
Für Bauprodukte, die einer harmonisierten technischen Spezifikation oder einer europäischen technischen Bewertung unterliegen, werden allgemeine Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen in einer vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Sprache bereitgestellt.

Digitaler Produktpass und Umweltinformationen

Künftig werden über delegierte Rechtsakte der digitale Produktpass für Bauprodukte eingeführt und Aspekte der Produktsicherheit sowie des Umwelt- und Klimaschutzes und der Kreislaufwirtschaft (Green Deal, Ökodesign) in die Bauproduktenverordnung integriert.
Die Anforderungen und Verpflichtungen in Hinblick auf den Umwelt- und Klimaschutz sollen erst greifen, wenn eine harmonisierte technische Spezifikation im Rahmen einer Norm oder eines delegierten Rechtsakts vorliegt. Die Anforderungen erstrecken sich auf gefährliche Emissionen von Bauwerken, die nachhaltige Nutzung natürlichen Ressourcen, die Lebenszyklusbewertung, Klimawandelwirkungen, Umweltmerkmale, Umweltverpflichtungen der Hersteller sowie eine Kennzeichnung der ökologischen Nachhaltigkeit.

Übergangsfristen

Die Verordnung gilt ab dem 8. Januar 2026. Dies ist für die betroffenen Marktakteure das entscheidende Datum. Bereits ab 7. Januar 2025 gelten zahlreiche Regelungen, die vor allem für die reibungslose Umsetzung der Verordnung ab 2026 erforderlich sind (Artikel 1 bis 4, Artikel 5 Absätze 1 bis 7, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9 und 10, Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 37 Absatz 4, Artikel 63, 89 und 90), sowie die Anhänge I, II, III, IV, VII, IX und X. Artikel 92 (Sanktionen) gilt ab 8. Januar 2027.

Wie identifizieren Sie die Vorgaben für Bauprodukte?

  • Prüfen Sie, ob für das geplante Produkt eine harmonisierte Norm existiert und entsprechend eine CE-Kennzeichnung bzw. Leistungserklärung erforderlich ist.
  • Beachten Sie ggf. das vorgegebene Verfahren zur Überprüfung der Leistungsbeständigkeit sowie die in der Bauproduktenverordnung definierten Pflichten für Wirtschaftsakteure (Hersteller, Importeure, Händler, etc.)
  • Prüfen Sie, ob das Produkt in der DIBt-Bauregelliste aufgeführt ist. Denken Sie bei der Recherche jeweils auch an alternative Begriffe bzw. umschreibende Produkt- oder Materialgruppen.
  • Analysieren Sie insbesondere die anzuwendenden harmonisierten (EN) bzw. nationalen (insbesondere DIN) Normen in Hinblick auf Anforderungen an die Produktgestaltung, Prüfverfahren, Dokumentationspflichten, etc.
  • Recherchieren Sie weitere relevante Normen, z.B. beim Beuth-Verlag. Dort können Sie Normen beziehen bzw. Normenauslegestellen in Ihrer Nähe finden.
  • Nehmen Sie ggf. frühzeitig Kontakt zu aufgeführten bzw. zwingend vorgeschriebenen Anlaufstellen/Prüfstellen auf, um etwaige Anforderungen im Rahmen von Zulassungen, Prüfungen etc. frühzeitig zu konkretisieren.
  • Wenn Sie Unterstützung bei der Recherche oder bei Prüfungen benötigen, finden Sie Dienstleister z.B. bei der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS)

Für wen gilt ein vereinfachtes Nachweisverfahren?

Kleinstunternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern und zwei Millionen Euro Jahresumsatz können in bestimmten Fällen ein vereinfachtes Nachweisverfahren (Artikel 37) nutzen. Dabei weist das Unternehmen mittels einer Spezifischen Technischen Dokumentation die Konformität des Bauprodukts mit den geltenden Anforderungen sowie die Gleichwertigkeit der verwendeten Verfahren mit den in den harmonisierten Normen festgelegten Verfahren nach. Ggf. ist die Prüfung durch eine notifizierte Produktzertifizierungsstelle erforderlich.

Wichtige Inhalte

Leistungserklärung oder Technische Bewertung

Ist ein Bauprodukt von einer harmonisierten europäischen Norm erfasst oder entspricht ein Bauprodukt einer Europäischen Technischen Bewertung, die für dieses ausgestellt wurde, so erstellt der Hersteller eine Leistungserklärung für das Produkt, wenn es in Verkehr gebracht wird. Eine Muster-Leistungserklärung findet sich im Anhang II der Bauproduktenverordnung. Nach Erstellung der Leistungserklärung darf der Hersteller oder Bevollmächtigte das CE-Kennzeichen am Produkt anbringen. Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) als benannte Technische Bewertungsstelle erstellt auf Antrag Europäische Technische Bewertungen. Diese werden auf der Grundlage von Europäischen Bewertungsdokumenten erteilt.

CE-Kennzeichnung verbindlich

Die Erstellung einer Leistungserklärung und die Anbringung der CE-Kennzeichnung sind für alle vollständig von harmonisierten Normen erfassten Produkte verbindlich. Diese Verpflichtung gilt auch für die Hersteller, die für ihre Produkte eine Europäische Technische Bewertung erhalten haben. Die CE-Kennzeichnung steht nunmehr für die Konformität des Produkts mit der in der Leistungserklärung angegebenen Leistung.
Das bisherige "Konformitätsbescheinigungsverfahren" wird durch das Verfahren zur "Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit" ersetzt. Dieses Verfahren stellt sicher, dass die Produkte aus der laufenden Produktion jeweils die in der Leistungserklärung angegebenen Leistungsmerkmale aufweisen.

Bauregellisten

Die BauPVO hat keine Auswirkungen auf die Bauregelliste A, da diese lediglich Festlegungen im Hinblick auf die erforderlichen Übereinstimmungs- und Verwendbarkeitsnachweise im nationalen Bereich betrifft.
In der Bauregelliste B Teil 1 werden die Bauprodukte und Bausätze unter Angabe der harmonisierten Norm (Abschnitt 1) oder des Europäischen Bewertungsdokumentes (Abschnitte 2 und 3) aufgeführt, die aufgrund der EU-Bauproduktenverordnung in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen.
(Quelle EU-Kommission, DiBT, IHK Lippe, EU-Amtsblatt)