Umweltrecht
In der EfbV sind wie bisher die Anforderungen an Unternehmen geregelt, die sich als Entsorgungsfachbetrieb zertifizieren lassen wollen. Darüber hinaus sind darin die Anforderungen an die Zertifizierung und die zertifizierenden Sachverständigen neu geregelt.
Abfallrecht
Die IHKs sind ein wichtiger Ansprechpartner für die Abfall- und Kreislaufwirtschaft, wenn es um Fragen zu abfallrechtlichen Vorschriften geht, die das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) mit all seinen Verordnungen betreffen. Bei Ihrer IHK vor Ort erhalten Sie erste Auskünfte beispielsweise zur Verpackungsverordnung (VerpackV), zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) und sowie zu allen Neuerungen, die das Abfallrecht betreffen.
Novellierte Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
Die Novelle passt die knapp 15 Jahre alte Verordnung an neuere europarechtliche und nationale Abfall-Regelungen an. Im Zuge dessen werden Vorgaben an die Getrennthaltung von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie an die Entsorgung von Abfallgemischen verschärft. Dies ist wiederum mit steigenden Dokumentationspflichten verbunden. Gleiches gilt für Bau- und Abbruchabfälle, die weitgehend ebenfalls unter die Verordnung fallen und für die ähnliche Vorgaben gemacht werden.
Insbesondere betroffen sind von der im Jahr 2017 in Kraft getretenen Verordnung alle Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen sowie die Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen.
Insbesondere betroffen sind von der im Jahr 2017 in Kraft getretenen Verordnung alle Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen sowie die Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen.
In der Praxis sind mit dem Inkrafttreten der neuen Gewerbeabfallverordnung Gewerbe- und Industriebetriebe als auch öffentliche oder private Einrichtungen jetzt neu verpflichtet, ihre Siedlungs- sowie bestimmte Bau- und Abbruchabfälle vor Ort getrennt zu sammeln. Gewerbliche Abfallerzeuger müssen demnach mindestens Papier, Kunststoffe, Holz, Metall, Textilien, Glas und Bioabfälle voneinander getrennt halten. Auch im Bereich der Baustellenabfälle kommen in diesem Zusammenhang umfangreiche Getrenntsammlungspflichten auf die Abfallerzeuger zu: Die Betriebe müssen auf Baustellen künftig bis zu zehn verschiedene Stoffe sortieren.
Ausnahmeregelungen sind laut der Verordnung nur zulässig, wenn die getrennte Sammlung in Gewerbebetrieben technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist, beispielsweise bei Platzmangel oder bei öffentlich zugänglichen Abfallbehältern. Um Bußgelder zu vermeiden, muss dies von den Erzeugern begründet und lückenlos für die Behörden dokumentiert werden. Unvermeidliche Abfallgemische sind in entsprechenden Anlagen vorzubehandeln und aufzubereiten.
Ausnahmeregelungen sind laut der Verordnung nur zulässig, wenn die getrennte Sammlung in Gewerbebetrieben technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist, beispielsweise bei Platzmangel oder bei öffentlich zugänglichen Abfallbehältern. Um Bußgelder zu vermeiden, muss dies von den Erzeugern begründet und lückenlos für die Behörden dokumentiert werden. Unvermeidliche Abfallgemische sind in entsprechenden Anlagen vorzubehandeln und aufzubereiten.
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist das zentrale Bundesgesetz des deutschen Abfallrechts. Es trat zum 1. Juni 2012 in Kraft und beinhaltet zahlreiche Regelungen zur Abfallwirtschaft. Das Gesetzt gilt für alle abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten. Direkt betroffen sind Unternehmen, die Abfälle einsammeln und transportieren sowie Händler und Makler von Abfällen. Über das Kreislaufwirtschaftsgesetz sollen insbesondere das Recycling und die sonstige stoffliche Verwertung von Abfällen gefördert werden.
Mit der Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 1. Juni 2012 wurde in erster Linie die EU-Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, AbfRRL) in deutsches Recht umgesetzt. Ziel war es, bewährte Strukturen und Elemente des bestehenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts zu erhalten und die neuen Vorgaben der Abfallrahmenrichtlinie möglichst unverändert zu übernehmen. Zugleich wurden die bestehenden nationalen Vorschriften stärker am Klima- und Ressourcenschutz ausgerichtet und maßgeblich modernisiert.
Kernpunkte des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG)
- Neue EU-rechtlich harmonisierte Begriffsbestimmungen (insbesondere Abfallbegriff, Nebenprodukte, Ende der Abfalleigenschaft, Verwertung, Beseitigung)
- Einführung der neuen fünfstufigen Abfallhierarchie
- Schaffung einer Rechtsgrundlage für Abfallvermeidungsprogramme
- Einführung von Recycling- und Verwertungsquoten für Siedlungsabfälle (65 Prozent) sowie für Bau- und Abbruchabfällen (80 Prozent) - jeweils ab 2020
- Einführung einer flächendeckenden Getrenntsammlung von Bioabfällen (seit 2015)
- Schaffung von verordnungsrechtlichen Grundlagen für die Einführung einer "Wertstofftonne" (gemeinsame Erfassung von Verpackungen und stoffgleichen Nichtverpackungen)
- Absicherung der "dualen Entsorgungsverantwortung" von privater und öffentlich-rechtlicher Entsorgung, insbesondere der gewerblichen Sammlung von getrennt gehaltenen Haushaltsabfällen zur Verwertung
- Entbürokratisierung des Genehmigungsverfahrens für Sammler, Beförderer, Händler und Makler
- Verbesserung des Qualitätsprofils der Entsorgungsfachbetriebe
Abfallentsorgung und –transport
Die IHK Potsdam unterstützt ihre Mitglieder durch die Bereitstellung von passenden Informationen oder durch eine persönliche Beratung bei Fragen zur korrekten Abfallentsorgung, zum –transport sowie bei generellen Nachfragen zu den Themen Abfallmanagement und Recycling.
Abfalltransporte - Pflichten für Unternehmen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Die Basis für alle Unternehmen, die Abfälle einsammeln und transportieren sowie für Händler und Makler von Abfällen, bildet das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Für die Betroffenen sind insbesondere Anzeige- bzw. Erlaubnispflichten gemäß §§ 53, 54 KrWG zu beachten.
Gewerbsmäßige Sammler, Beförderer, Händler und Makler von ungefährlichen Abfällen, müssen die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzeigen (§ 53 KrWG). Die Anzeigepflicht entfällt, wenn das Unternehmen bereits eine Beförderungserlaubnis nach § 54 KrWG besitzt. Für Unternehmen, die Abfälle im Rahmen einer anderweitigen Tätigkeit transportieren, gilt die Anzeigepflicht erst ab dem 1. Juni 2014. Anzeigepflichtig nach § 18 KrWG sind auch gewerbliche oder gemeinnützige Sammlungen von nicht gefährlichen Abfällen aus privaten Haushalten.
Für den Transport von gefährlichen Abfällen wird eine Beförderungserlaubnis benötigt (§ 54 KrWG). Bestehende Transportgenehmigungen gelten weiter als Beförderungserlaubnis bis zum Ablauf ihrer Befristung. Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind z.B. öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sowie Entsorgungsfachbetriebe, soweit sie für diese Tätigkeit zertifiziert sind.
An den Anzeige- bzw. Erlaubnispflichtigen sowie das sonstige Personal werden Anforderungen an die Fach- und Sachkunde gestellt, die durch die Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen“ (Anzeige- und Erlaubnisverordnung – AbfAEV) geregelt sind.
Für den Transport von gefährlichen Abfällen wird eine Beförderungserlaubnis benötigt (§ 54 KrWG). Bestehende Transportgenehmigungen gelten weiter als Beförderungserlaubnis bis zum Ablauf ihrer Befristung. Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind z.B. öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sowie Entsorgungsfachbetriebe, soweit sie für diese Tätigkeit zertifiziert sind.
An den Anzeige- bzw. Erlaubnispflichtigen sowie das sonstige Personal werden Anforderungen an die Fach- und Sachkunde gestellt, die durch die Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen“ (Anzeige- und Erlaubnisverordnung – AbfAEV) geregelt sind.
Zu beachten ist ebenfalls, dass Fahrzeuge, mit denen - gefährliche oder ungefährliche - Abfälle auf öffentlichen Straßen transportiert werden, vorne und hinten mit einem reflektierenden "A"-Schild gekennzeichnet werden (§ 55 KrWG). Das gilt für alle Unternehmen, deren Tätigkeit auf den gewerbsmäßigen Abfalltransport ausgerichtet ist, auch für Entsorgungsfachbetriebe. Nur wer im Rahmen einer anderweitigen Tätigkeit eigene Abfälle oder Abfälle von Kunden transportiert, z. B. Dienstleister oder Handwerker, braucht kein A-Schild am Fahrzeug anbringen.
Relevant sind zudem etwaige Nachweis- und Registerpflichten für gefährliche Abfälle.
Weiterführende Informationen:
- Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
- Vollzugshilfe Anzeige- und Erlaubnisverfahren
HBCD-haltigen Abfälle
Am 7. Juni 2017 beschloss das Bundeskabinett den Entwurf der „Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen und zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung“ (POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung – POP-Abfall-ÜberwV).
Aktuell sind demnach HBCD-haltige Abfälle vorerst keine gefährlichen Abfälle mehr. Allerdings unterliegen sie einer Überwachung, d. h. keinem umfänglichem Entsorgungsnachweis. Die endgültige Verabschiedung der Verordnung durch den zustimmungspflichtigen Bundesrat ist für den 7. Juli 2017 vorgesehen.
Rückblick:
Im vergangenen Jahr hatte die Änderung der Abfallverzeichnisverordnung dazu geführt, dass HBCD (Hexabromcyclodecan) ab dem 1. Oktober 2016 als gefährlicher Abfall eingestuft wurde und so entsorgt werden musste. Dies führte neben akuten Entsorgungsengpässen auch zu einer massiven Steigerung der Entsorgungskosten für die betroffene Wirtschaft. Durch ein Moratorium konnte die Einstufung von HBCD-haltigen Abfällen als gefährliche Abfälle bis zum Jahresende 2017 ausgesetzt werden.
Weiterführende Informationen:
- POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
- HBCD - FAQ
Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)
Erst zum 1. Juni 2017 traten zwei Verordnungen im Abfallrecht im Verbund in Kraft:
Die Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) und die Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBeauftrV) wurden komplett überarbeitet und hinsichtlich wichtiger Aspekte geändert. Die „Zweite Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung“ fasst die EfbV sowie die AbfBeauftrV unter einem Deckmantel zusammen.
Die Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) und die Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBeauftrV) wurden komplett überarbeitet und hinsichtlich wichtiger Aspekte geändert. Die „Zweite Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung“ fasst die EfbV sowie die AbfBeauftrV unter einem Deckmantel zusammen.
In der EfbV sind wie bisher die Anforderungen an Unternehmen geregelt, die sich als Entsorgungsfachbetrieb zertifizieren lassen wollen. Darüber hinaus sind darin die Anforderungen an die Zertifizierung und die zertifizierenden Sachverständigen neu geregelt.
Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV)
Die AbfBeauftrV löst die alte Verordnung von 1977 ab und konkretisiert die sehr allgemein gehaltenen Vorgaben des § 59 des Kreislaufwirtschaftgesetzes: So werden - wie bisher - bestimmte Anlagenbetreiber sowie - neu - die Besitzer im Sinne von § 27 KrWG sowie die Betreiber von Rücknahmesystemen und -stellen verpflichtet, einen gesetzlichen Abfallbeauftragten zu bestellen. Ganz konkret werden die Bestellungspflicht sowie die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Fachkunde von Abfallbeauftragten neu geregelt.
Selbstauskunftsformulare zur Gewerbeabfallverordnung
Informationen, Hilfen und Vorlagen zur GewAbfV stehen auf der Internetseite https://mlul.brandenburg.de/info/gewerbeabfallverordnung zum Download zur Verfügung: