Fußpflege
Fußpflege
I. Kosmetische vs. Medizinische Fußpflege
Bei der Tätigkeit als Fußpfleger/in wird zwischen der kosmetischen und der medizinischen Fußpflege unterschieden:
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Kosmetische Fußpflege ist die Ausübung der pflegerischen und dekorativen Maßnahmen am gesunden Fuß.
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Medizinische Fußpflege (Podologie) ist die präventive, therapeutische und rehabilitative Behandlung am gesunden, von Schädigungen bedrohten und bereits geschädigten Fuß.
Die kosmetische Fußpflege kann frei ausgeübt werden. In diesem Fall ist eine Gewerbeanzeige erforderlich. Die medizinische Fußpflege ist per Gesetz als eine heilberufliche Tätigkeit eingeordnet worden und damit erlaubnispflichtig: Seit dem 1. Januar 2003 darf sich nur derjenige medizinische/r Fußpfleger/in (Podologe/in) nennen, der entweder
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die Erlaubnis nach § 1 Satz 1 Podologengesetz oder die Berechtigung oder
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staatliche Anerkennung nach § 1 Satz 2 i. V. m. § 10 Abs. 1 Podologengesetz (PodG) nachweisen kann
Ausnahmen und spezielle Fallgruppen sind in § 10 Abs. 2 bis Abs. 6 PodG geregelt.
II. Welche Voraussetzungen benötigt man, um die Erlaubnis zu erhalten?
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Ausbildung und bestandene staatliche Prüfung
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Zuverlässigkeit
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Eignung in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs
III. Welche Ausbildung ist gemeint?
Das Podologengesetz regelt in §§ 3 ff die geplante Ausbildung. Sie soll in Vollzeitform zwei Jahre dauern, in Teilzeitform höchstens vier Jahre. Die Ausbildung soll befähigen, durch Anwendung geeigneter Verfahren nach den anerkannten Regeln der Hygiene allgemeine und spezielle fußpflegerische Maßnahmen selbständig auszuführen, pathologische Veränderungen oder Symptome von Erkrankungen am Fuß, die eine ärztliche Abklärung erfordern, zu erkennen, unter ärztlicher Anleitung oder auf ärztliche Veranlassung medizinisch indizierte podologische Behandlungen durchzuführen und damit bei der Prävention, Therapie und Rehabilitation von Fußerkrankungen mitzuwirken. Die Ausbildung wird mittels einer staatlichen Prüfung abgeschlossen.
IV. An welchen Schulen kann diese Ausbildung absolviert werden?
Die Schulen müssen staatlich anerkannt sein.
V. Werden ausländische Abschlüsse anerkannt?
Eine Anerkennung ausländischer Abschlüsse ist gemäß § 2 Abs. 2 PodG bei Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes möglich. Für die Anerkennung von Abschlüssen, die in den Mitgliedstaaten der EU erworben wurden, gelten spezielle Anerkennungsrichtlinien.
VI. Welche bereits bestandenen Prüfungen werden anerkannt?
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"Podologe“, „Podologin“ gemäß § 15 Privatschulgesetz Baden-Württemberg, vom 1.1.90, GBl. S. 105, zuletzt geändert 13.11.95 GBl. S. 764
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„Staatlich geprüfte/r medizinische/r Fußpfleger/in“ gemäß Bay. Schulordnung für die Berufsfachschulen für med. Fußpflege vom 23.4.93, GVBl. S. 317, berichtigt S. 854, zuletzt geändert am 4.7.97 GVBl. S. 230
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„Medizinische/r Fußpfleger/in“ gemäß Runderlass des Niedersächsischen Sozialministers über die staatliche Anerkennung von med. Fußpflegern vom 21.2.83 MBl. S. 266 und des Runderlasses des Nieders. Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen vom 10.11.82 MBl. S. 2195
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„Staatliche anerkannte/r Podologe/Podologin“ gemäß Schulgesetz Sachsen-Anhalt vom 27.08.96, GVBl. LSA S. 281, zuletzt geändert am 21.1.98 (GVBl. LSA S. 15).
VII. Was ist, wenn ich eine andere Ausbildung als oben aufgeführt absolviert habe oder absolviere?
Auf Antrag muss die Gleichwertigkeit der Ausbildung geprüft werden. Wird diese bejaht, wird die Erlaubnis erteilt, § 10 Abs. 3 PodG. Insofern könnten auch entsprechende Ausbildungsabschnitte des staatlich anerkannten Ausbildungsberufes zum „Kosmetiker/Kosmetikerin“, der ab 2003 angeboten wird, teilweise anerkannt werden. Die Anerkennung wird vom Landesgesundheitsamt durchgeführt (Adresse am Ende des Merkblattes).
VIII. Wird auch langjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege anerkannt?
Wer zum 2.1.2002 eine mindestens zehnjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der med. Fußpflege nachweisen kann, kann die Erlaubnis nach dem Podologengesetz erhalten, wenn er bis zum 1.1.2007 die staatliche Ergänzungsprüfung erfolgreich abgelegt hat. Personen, die berechtigt die Berufsbezeichnungen Orthopädieschuhmacher/innen, Masseur/in, Masseur/in und medizinische Bademeister/in führen und zum 2.1.2002 eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der med. Fußpflege nachweisen können, können die Erlaubnis nach § 1 PodG beantragen. Zuständig ist auch hier das Landesgesundheitsamt (Adresse am Ende des Merkblatts).Können die oben genannten Ausbildungsvoraussetzungen nicht erfüllt werden, so kann eine Erlaubnis beantragt werden, wenn zum 2.1.2002 eine mind. fünfjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der med. Fußpflege nachgewiesen werden kann und die Staatliche Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgreich abgelegt wird.
IX. Wo finde ich die gesetzlichen Regelungen?
Das sog. Podologengesetz (PodG) ist im Bundesgesetzblatt (BGBl.) Teil I vom 7. Dezember 2001, Nr. 64, Seite 3320 ff., die Ausbildungs- und Prüfungsordnung ist im BGBl. Teil I vom 4. Januar 2002, Seite 12 ff veröffentlicht worden. Beide Dokumente können Sie u.a. über die Homepage des Bundesgesundheitsministeriums abrufen unter: www.bmg.bund.de
X. Wo bekomme ich weitere Informationen?
Landesgesundheitsamt
Wünsdorfer Platz 3
15838 Wünsdorf
Tel.: 033702 / 7 11 00
Internet: www.lasv.brandenburg.de