Visum- und Einreiseprozess

Einwanderungswege in den deutschen Arbeitsmarkt

Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) ermöglicht die Bundesregierung den Unternehmen hierzulande die Gewinnung von Fachkräften aus Drittstaaten. Interessenten mit Berufsausbildung sowie Personen mit berufspraktischem Fachwissen können auf dieser Basis nach Deutschland einwandern.

Fachkräfte mit anerkannten Berufsabschlüssen

§ 18 a AufenthG

  • Die ausländische Berufsqualifikation muss „gleichwertig“ sein, d. h. in Deutschland anerkannt
  • Es muss ein konkretes Arbeitsplatzangebot für eine qualifizierte Beschäftigung vorliegen. Qualifiziert heißt: Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten, wie sie z. B. durch eine Ausbildung erworben wurden
  • In vielen Fällen braucht die Ausländerbehörde die Zustimmung der BA
  • Der Lebensunterhalt der Person muss gesichert sein
  • Bei über 45-Jährigen, kann ein Nachweis einer angemessenen Altersvorsorge erforderlich sein, falls das Gehalt nicht eine bestimmte Grenze erreicht
  • Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für die Dauer des Arbeitsvertrags + 3 Monate erteilt, maximal aber 4 Jahre.

Anerkennungspartnerschaft

§ 16d Abs. 3 AufenthG

  • Fachkräfte können zur Anerkennung ihres ausländischen Abschlusses einreisen, wenn sie bereits einen Arbeitsvertrag haben („Anerkennungspartnerschaft“).
  • Voraussetzung ist ein mindestens 2-jähriger Abschluss im Herkunftsstaat, der staatlich anerkannt ist. Nachzuweisen mit einer „DAB“ Digitale Auskunft zur Berufsqualifikation
    https://zab.kmk.org/de/dab
  • Die Deutschkenntnisse sind auf A2 Niveau nachzuweisen
  • Während dieser Anerkennungsphase darf eine Nebenbeschäftigung bis 20 Stunden pro Woche ausgeübt werden

Fachkräfte ohne Anerkennung mit Berufserfahrung (Qualifikationsanalyse)

§ 16d Abs. 6 AufenthG

  • Eine Einreise zu einer Qualifikationsanalyse ist möglich, wenn ein Verfahren zur Anerkennung der Qualifikation nicht durchgeführt werden kann - zum Beispiel aufgrund von fehlenden oder unvollständigen Zeugnissen
  • Die Entscheidung zur Durchführung einer Qualifikationsanalyse obliegt der zuständigen Anerkennungsstelle in Deutschland
  • Eine Anmeldung zu einer Qualifikationsanalyse und eine Zusage für diese ist erforderlich
  • Der Lebensunterhalt für diese Zeit muss gesichert sein
  • Möglich wird dies durch ein Sperrkonto mit mindestens 1.091 Euro / Monat (Jahr 2025) oder einer Verpflichtungserklärung
  • In der Regel müssen Deutschkenntnisse mindestens auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) nachgewiesen werden.

Fachkräfte mit akademischer Ausbildung

§ 18b AufenthG

  • Ein Hochschulabschluss (oder einem gleichwertigen Abschluss), der anerkannt ist bzw. vergleichbar mit einem deutschen Hochschulabschluss muss vorliegen
  • Konkretes Angebot für eine qualifizierte Beschäftigung ist notwendig
  • Bei älteren (z. B. über 45 Jahre) kann ein zusätzlicher Altersversorgungsnachweis nötig sein, wenn das Gehalt unterhalb bestimmter Grenzen liegt
  • Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für die Dauer des Arbeitsvertrags + 3 Monate erteilt, maximal aber 4 Jahre

Hochqualifizierte Fachkräfte (Blaue Karte EU)

§ 18g AufenthG

  • Ein deutscher Hochschulabschluss oder mit einem deutschen Abschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss muss vorliegen
  • Ein konkretes Arbeitsplatzangebot in Deutschland, das der Qualifikation entspricht
  • Mindestgehalt (Stand 2025): 48.300 € Bruttojahresgehalt für reguläre Tätigkeiten
  • Für „Mangelberufe“ (Liste Mangelberufe) (z. B. bestimmte MINT-Berufe, Ärzte etc.) gilt ein niedrigerer Schwellenwert von 43.759,80 € (2025)
  • Auch Berufseinsteiger („Neulinge“) mit Hochschulabschluss, der nicht länger als drei Jahre zurückliegt, können die Blaue Karte EU bei einem Gehalt ab 43.759,80 € beantragen – hier ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nötig
  • IT-Fachkräfte können eine Blaue Karte EU bekommen, wenn sie keinen Hochschulabschluss haben, sofern sie mindestens drei Jahre Berufserfahrung auf Hochschulniveau nachweisen können
  • Für diese IT-Spezialisten gilt ebenfalls die niedrigere Gehaltsschwelle von 43.759,80 € (2025). Der Arbeitsvertrag muss mindestens 6 Monate betragen – auch hier ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nötig
  • Nach 27 Monaten mit Blauer Karte ist eine Niederlassungserlaubnis möglich, wenn Sie mindestens Deutschkenntnisse auf A1-Niveau nachweisen können.
  • Bei Nachweis von Deutsch auf B1-Niveau kann die Niederlassungserlaubnis sogar bereits nach 21 Monaten erteilt werden.

    Wechsel des Arbeitgebers: Wenn der Arbeitgeber gewechselt wird, muss die Ausländerbehörde informiert werden – besonders im ersten Jahr, weil geprüft wird, ob die neue Stelle weiterhin die Bedingungen der Blauen Karte erfüllt

Ausbildungs- und Studienplatzsuchende

§ 17 AufenthG

  • Aufenthaltserlaubnis bis zu neun Monaten zur Suche nach einem Ausbildungs- oder Studienplatz
  • bis zum 35. Lebensjahr möglich
  • der Lebensunterhalt muss gesichert sein
  • Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse notwendig
  • Eine Beschäftigung bis 20 Stunden Woche und Probearbeiten ist möglich
  • ein Wechsel in § 16a, § 16b, 19c Absatz 2 ist möglich

angehende Auszubildende

§ 16a AufenthG

  • Unterzeichneter Ausbildungsvertrag ist Voraussetzung (+ Eintragung der Kammer)
  • Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse; in der Regel B1 müssen vorliegen
  • Eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts muss für den Erhalt des Visums nachgewiesen werden
  • Ein Nebenjob von 20 Stunden Woche ist möglich
  • Bei Abbruch / Wechsel der Ausbildung ist die örtliche Ausländerbehörde unverzüglich zu informieren
  • Nach Ausbildungsende ist die Beantragung des Aufenthaltstitel als Fachkraft (§18a AufenthG) bei der Ausländerbehörde möglich

angehende Studierende

§ 16b AufenthG

  • Eine Hochschulzulassung in Deutschland (ggf. Zulassung zum Studienkolleg) ist erforderlich
  • Ausländischer oder deutscher Schulabschluss mit Hochschulzugangsberechtigung (bei Promotion und Masterstudium: entsprechender anerkannter Hochschulabschluss) muss vorliegen
  • Die Finanzierung muss gesichert sein: Stipendium, Sperrkonto mit mind. 11.904 € (Jahr 2025) oder Verpflichtungserklärung
  • Ggf. erforderliche Sprachprüfungsnachweise

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

§ 81a AufenthG

Unternehmen, die bereits einen passenden Bewerber aus einem Drittstaat gefunden haben, können ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren in Vollmacht der Fachkraft bei der Ausländerbehörde beantragen.
  • Arbeitgeber reichen die benötigten Unterlagen ein und schließen eine Vereinbarung zur Einleitung des Verfahrens mit der Ausländerbehörde
  • Das Verfahren kostet 411 Euro je Fachkraft
  • Die Bundesagentur für Arbeit (BA) prüft im Rahmen des Zustimmungsverfahren die Beschäftigungsbedingungen
  • Nach der Prüfung aller Dokumente und Zustimmung der BA erhalten Sie von der Ausländerbehörde eine Vorabzustimmung zum Visum, die Sie im Original an den Bewerber
  • Mit der Vorabzustimmung erhält die Kandidat*in einen beschleunigten Termin zur Beantragung des Visums innerhalb von 3 Wochen. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt innerhalb von weiteren 3 Wochen
  • Das Visum wird ausgestellt und der Bewerber kann einreisen
  • Der Bewerber beantragt den Aufenthaltstitel nach § 16a AufenthG bei der Ausländerbehörde

Chancenkarte für die Arbeitssuche ohne Jobangebot

§ 20a und 20b AufenthG

Bei der Chancenkarte handelt es sich um ein Suchvisum für einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz. Die 'Chancenkarte' kann auf zwei Wegen erlangt werden:
1. Drittstaatsangehörige, die eine volle Gleichwertigkeit der ausländischen Qualifikation nachweisen und daher als 'Fachkräfte' gelten, können die Chancenkarte bei nachgewiesener Sicherung des Lebensunterhalts ohne weitere besondere Voraussetzungen erhalten (§ 20a AufenthG).
2. Alle anderen Antragsteller müssen mindestens 6 Punkte (s. Tabelle) erreichen, um die Chancenkarte zu erhalten (§ 20b AufenthG)
4 Punkte 3 Punkte 2 Punkte 1 Punkt
Anerkennung Teilweise Anerkennung
Berufserfahrung i.V.m der Ausbildung 5 Jahre innerhalb von sieben Jahren 3 Jahre innerhalb von fünf Jahren
Sprachkenntnisse Deutsch B2 Deutsch B1 Deutsch A2 oder
Englisch C1
Alter ≤ 35 Jahre >35 Jahre und ≤ 40 Jahre
Inlandsbezug 6 Monate rechtmäßiger Aufenthalt
innerhalb letzten 5 Jahre
Lebenspartner *in oder
Ehegatt *in erhält ebenfalls Chancenkarte
  • Der Lebensunterhalt muss gesichert sein
  • Eine Probearbeit ist für höchstens zwei Wochen möglich (Vollzeit). Die Probearbeit muss auf die Aufnahme einer qualifizierten Beschäftigung, einer Ausbildung oder einer Maßnahme zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen abzielen
  • Nebenbeschäftigung von durchschnittlich insgesamt höchstens 20 Stunden je Woche möglich. Es muss sich hierbei nicht um eine qualifizierte Beschäftigung handeln.
  • Die Ausstellung der Chancenkarte erfolgt für max. 12 Monate
Eine Folge-Chancenkarte kann ausgestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
  • Wenn ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für eine qualifizierte Beschäftigung vorliegt, die angehende Fachkraft aber (noch) nicht alle Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis erfüllt. Die Chancenkarte kann in dem Fall einmalig um bis zu 2 Jahre verlängert werden
  • Wechsel in die Folge-Chancenkarte muss bei der Ausländerbehörde vor Arbeitsbeginn beantragt und von ihr genehmigt werden.
Tipp:
Nutzen Sie den Quick-Check für Unternehmen von Make it in Germany.