EU-Richtlinie IDD

Neue Anforderungen an Versicherungsvermittler/ -berater


Neue Pflichten bei „grünen“ Finanzanlagen

Seit dem 2. August 2022 müssen Versicherungsvermittler beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten Informationen über die Nachhaltigkeitspräferenzen von Kunden erfragen und diese bei der vorzunehmenden Eignungsbeurteilung berücksichtigen. Dies gilt derzeit (noch) nicht für Finanzanlagenvermittler.
Versicherungsvermittler haben seit dem 2. August 2022 die Pflicht im Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten Informationen über die Nachhaltigkeitspräferenzen von Kunden zu erfragen und diese dann bei der vorzunehmenden Eignungsbeurteilung zu berücksichtigen. Damit sind Vermittler verpflichtet, die Wünsche und Ziele der Kunden bei der Produktauswahl einzubeziehen und diese auch schriftlich zu dokumentieren. Der europäische Gesetzgeber hat mit der Taxonomie- und der Offenlegungs-Verordnung sowie der Änderung der Delegierten-Verordnung (EU) 2021/1257 (IDD-Änderungs-VO) den Rechtsrahmen dafür geschaffen. Zwar ist die gesetzliche Aufgabenstellung klar formuliert, derzeit fehlt es jedoch noch an den technischen Standards, d. h. den Umsetzungskriterien. Es gibt noch keine belastbaren Kriterien für nachhaltige Produkte im Rahmen der sogenannten Taxonomie.
Finanzanlagenvermittler nach § 34 f GewO – Neue Regelungen stehen in 2023 bevor
Vom Anwendungsbereich der Verordnung sind s. g. Finanzmarktteilnehmer, also Anbieter von Finanz- und Versicherungsanlageprodukten nicht betroffen. Dabei handelt es sich um Wertpapierfirmen, Asset-Manager und Kreditinstitute, sofern sie Anlagenberatung anbieten. Aktuell besteht keine Pflicht für gewerbliche Finanzanlagenvermittler nach § 34 f GewO, aber auch diese sollen nach dem Willen des Gesetzgebers die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden im Rahmen der Anlageberatung erfragen. Derzeit wird die Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) überarbeitet. Die IHK-Organisation hat zum geplanten Verfahren Stellung genommen. Der Verordnungsentwurf wird voraussichtlich Ende März 2023 den Bundesrat passieren. 

Jährliche Fort- & Weiterbildung verpflichtend

Eine weitere berufsrechtliche Regelung ist die Einführung einer jährlichen Weiterbildungsverpflichtung über 15 Zeitstunden ab dem Jahr 2018. Diese gilt für Versicherungsvermittler und –berater sowie bei der Vermittlung oder Beratung unmittelbar mitwirkenden Mitarbeiter - auch in Teilzeit oder geringfügig Beschäftigte. Eine Delegation der Weiterbildungspflicht auf Aufsicht führende Personen ist möglich, auf mitwirkende Angestellte allerdings nicht.
Hier die wichtigsten Informationen:
  • von der Weiterbildungsverpflichtung sind die Versicherungsvermittler (Versicherungsvertreter und –makler) mit Erlaubnis (§ 34d Abs. 1 GewO), die Versicherungsberater (§ 34d Abs. 2 GewO) sowie die gebundenen Versicherungsvertreter (§ 34d Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 GewO) erfasst
  • nicht betroffen sind die s. g. produktakzessorischen Versicherungsvertreter, die lediglich Versicherungen vermitteln, die eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen
  • die Weiterbildung kann in Präsenzform, im Selbststudium, durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in anderer geeigneter Form durchgeführt werden
  • inhaltlich müssen die Themen der Weiterbildung die berufliche Handlungsfähigkeit erhalten, anpassen oder erweitern und die Fachkompetenz sowie personale Kompetenz aufrechterhalten
  • der Anbieter einer Weiterbildungsmaßnahme hat zudem sicherzustellen, dass die in Anlage 3 zur VersVermV geregelten Qualitätsanforderungen eingehalten werden
  • im Falle eines Selbststudiums muss eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter erfolgen
  • auch bei unterjährigem Beginn der Tätigkeit ist die volle Stundenanzahl zu absolvieren
  • zu viel geleistete Weiterbildungsstunden sind nicht ins Folgejahr übertragbar
  • fehlende Weiterbildungsstunden können nicht im Folgejahr nachgeholt werden
  • der Erwerb einer in § 5 VersVermV aufgeführten Berufsqualifikation gilt als Weiterbildung
  • es besteht keine gesetzliche Pflicht zur Führung eines Weiterbildungskontos bei der Initiative „gut beraten“
  • die Nachweise sind zu sammeln und 5 Jahre aufzubewahren
  • die Überprüfung der Erfüllung der Weiterbildungspflicht erfolgt für Versicherungsvertreter und -makler mit Erlaubnis und nur auf Aufforderung durch die IHK
  • eine Pflicht zum unaufgeforderten Nachweis seitens des Vermittlers besteht nicht
  • die IHK kann jedoch anordnen, dass die Gewerbetreibenden eine Erklärung nach einem vorgegebenen Muster über die Erfüllung ihrer Weiterbildungspflicht abgeben 

Registerpflicht für leitende Angestellte

Angestellte, die in leitender Position für die Vermittlung oder Beratung von Versicherungsverträgen verantwortlich sind, müssen nun in das Vermittlerregister bei der zuständigen IHK eingetragen werden. Für diese Beschäftigten wie auch für alle anderen angestellten, unmittelbar bei der Versicherungsvermittlung oder –beratung mitwirkenden Personen muss der Erlaubnisinhaber sicherstellen, dass sie zuverlässig sind und über die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung sachgerechte Qualifikation verfügen.