Weiterbildung
Unterrichtung im Bewachungsgewerbe
Für alle Tätigkeiten, die nicht der verpflichtenden Sachkundeprüfung nach § 34 a Gewerbeordnung (GewO) unterliegen, ist der Unterrichtungsnachweis Voraussetzung für die Ausübung.
Durchführungsbestimmungen und weitere Details sind in der Bewachungsverordnung geregelt (gesetzliche Grundlage ist § 34a Gewerbeordnung).
Die Unterrichtung muss jeder nachweisen der nicht selbstständiger Gewerbetreibender (also Angestellter) ist und gleichzeitig eigenverantwortlich Bewachungsaufgaben im Bewachungsgewerbe übernimmt. Die Unterrichtung nach § 34 a Gewerbeordnung für Arbeitnehmer ermöglicht eine Beschäftigung bei einem Sicherheitsunternehmen.
Die Unterrichtung muss jeder nachweisen der nicht selbstständiger Gewerbetreibender (also Angestellter) ist und gleichzeitig eigenverantwortlich Bewachungsaufgaben im Bewachungsgewerbe übernimmt. Die Unterrichtung nach § 34 a Gewerbeordnung für Arbeitnehmer ermöglicht eine Beschäftigung bei einem Sicherheitsunternehmen.
An wen richtet sich die Veranstaltung?
Zielgruppe sind Personen, die im Bewachungsgewerbe tätig sind oder tätig werden wollen und eine Bescheinigung über die Unterrichtung nach §34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung benötigen, die nur eine Industrie- und Handelskammer durchführen darf (gemäß Bewachungsverordnung).
Was sind die Inhalte?
- Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht
- Datenschutzrecht
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Straf- und Verfahrensrecht
- Umgang mit Waffen
- Unfallverhütungsvorschrift
- Umgang mit Menschen
- Interkulturelle Kompetenzen
- Grundzüge der Sicherheitstechnik
Welche Voraussetzungen gibt es?
- Die Sprachkenntnisse müssen mindestens auf dem Kompetenzniveaus B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen liegen (§6 BewachV). Die IHK behält sich vor, die Sprachkenntnisse zu überprüfen und Teilnehmenden mit nicht ausreichenden Sprachkenntnissen den Unterricht zu versagen. Sofern die IHK Zweifel an den erforderlichen Sprachkenntnissen hat, kann sie die Vorlage eines B1-Zetifikates eines anerkannten Sprachinstituts verlangen.
- Die Identität muss durch einen amtlichen Ausweis mit Lichtbild belegt werden. (Was als Identitätsnachweis gilt, wird ausdrücklich in einschlägen Gesetzen und Verordnungen, u.a. im PAuswG, PaßG, AufenthVO, AufenthG, AsylG geregelt.)
- Zu jedem Sachgebiet erfolgt eine mündliche und schriftliche Leistungskontrolle in deutscher Sprache. Die Leistungstests müssen erfolgreich absolviert werden.
- Es besteht eine 100-prozentige Anwesenheitspflicht. Verspätungen und Fehlzeiten sind nicht zulässig.
