Sach- und Fachkundeprüfungen

Unternehmer im Güterkraftverkehr

Wer als Unternehmer gewerblichen Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen (insbes. Pkw und Lkw) mit einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) über 3,5 t einschließlich Anhänger betreiben will, benötigt dazu eine Erlaubnis der hierfür zuständigen Verkehrsbehörde.
Für grenzüberschreitende Güterkraftverkehre mit Staaten der Europäischen Union (EU) und den zusätzlichen, nicht zur EU gehörenden Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), d.h. Norwegen, Island und Liechtenstein, wird eine sog. Gemeinschaftslizenz (auch "EG-Lizenz" genannt) benötigt. Diese kann ebenfalls für innerdeutsche Verkehre eingesetzt werden und berechtigt darüber hinaus auch zu innerstaatlichen Verkehren in anderen EU-/EWR-Staaten (sog. Kabotageverkehre). Verkehre mit nicht zur EU/zum EWR gehörenden Drittstaaten können mit sog. bilateralen Genehmigungen durchgeführt werden. Ob die von Ihnen durchzuführenden Güterbeförderungen überhaupt dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) und somit u. a. der Erlaubnispflicht unterliegen, können Sie den nachfolgenden Seiten entnehmen.
Die Ansprechpartner bei den Verkehrsbehörden des IHK-Bezirks, die für die Erteilung einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr bzw. einer Gemeinschaftslizenz zuständig sind, können Sie aus dem Inhalt des Merkblattes entnehmen.
Haben Sie grundsätzliche Fragen zur Existenzgründung, Unternehmenserweiterungen und Unternehmensförderung, können Sie sich hier und/oder bei unseren RegionalCentern in Ihrer Region informieren.

Welche Voraussetzungen sind für die Erlaubnis- bzw. Lizenzerteilung zu erfüllen?

Die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung sind in der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) geregelt. Neben der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers (bzw. der für die Führung der Geschäfte bestellten Person) sowie der finanziellen Leistungsfähigkeit des Betriebes, muss der Unternehmer (oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person) nachweisen, dass er zur Führung eines Unternehmens des Güterkraftverkehrs fachlich geeignet ist.

Persönlichen Zuverlässigkeit (§ 1 GBZugV)

Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmers und der ggf. zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten Person sind der Erlaubnis-/ Lizenzbehörde verschiedene Dokumente vorzulegen (u. a.  Führungszeugnis, Auszug aus Gewerbezentralregister).

Finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 2 GBZugV)

Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ist es u. a. erforderlich, dass das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens nicht weniger als 9.000 Euro – für das erste oder weniger als 5.000 Euro – für jedes weitere Fahrzeug betragen. Der Nachweis ist durch eine Eigenkapitalbescheinigung nach vorgeschriebenem Muster (BGBl. 2000 I S. 923), die u. a. von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder einem Kreditinstitut ausgestellt werden darf, zu erbringen. Weiterhin sind Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Krankenkasse, der Berufsgenossenschaft und der Gemeinde beizufügen.
Nähere Einzelheiten zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Zuverlässigkeit erfahren Sie im Rahmen der Antragstellung bei der Verkehrsbehörde.

Fachliche Eignung (§ 4 GBZugV)

Der Nachweis der fachlichen Eignung wird erbracht durch
  • eine Fachkundeprüfung vor der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer (Wohnsitz). (§ 4 GBZugV) Der IHK-Bezirk Potsdam erstreckt sich über Westbrandenburg (P, BRB, HVL, PM, OPR, PR, OHV, TF). 
  • eine gleichwertige Abschlussprüfung (§ 7 GBZugV):
    - zum Speditionskaufmann (Die Ausbildung muss bis zum 04.12.2011 begonnen oder abgeschlossen worden sein.),
    - zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Schwerpunkt: Güterkraftverkehr),
    - zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt,
    - als Diplom-Betriebswirt im Ausbildungsbereich Wirtschaft, Fachrichtung Spedition der Berufsakademien Lörrach und Mannheim,
    - als Diplom-Betriebswirt im Fachbereich Wirtschaft I, Studiengang Verkehrswirtschaft und Logistik, Fachrichtung Güterverkehr der Fachhochschule Heilbronn.
  • eine mindestens zehnjährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das Güterkraftverkehr betreibt; Personen können von der Prüfung nur noch befreit werden, wenn sie nachweisen, dass sie in dem Zeitraum von 10 Jahren vor dem 4. Dezember 2009 ohne Unterbrechung ein Güterkraftverkehrsunternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten geleitet haben. Die leitende Tätigkeit muss die Kenntnisse  (siehe Orientierungsrahmen) vermittelt haben, die auch Gegenstand der schriftlichen/ mündlichen Prüfung wären.(§ 8 GBZugV)
    Bitte sprechen Sie uns dazu an.

Woraus besteht die Fachkundeprüfung im Güterkraftverkehr? (§ 5 GBZuGV)

Die Prüfung besteht aus drei Teilprüfungen: zwei schriftlichen Teilen (jeweils 120 Minuten) und einer mündlichen Prüfung (max. 30 Minuten), die wie folgt von der Gesamtpunktzahl (300 Punkte) gewichtet sind:
  • Teil 1: Schriftliche Fragen (offene und geschlossene Fragen) zu 40 % (120 Punkte),
  • Teil 2: Schriftliche Übungen/Fallstudien zu 35 % (105 Punkte),
  • mündliche Prüfung (Fragen vom Prüfungsausschuss aus allen Kenntnisbereichen) zu 25 % (75 Punkte).
Für die schriftliche Prüfung gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen.
Zur mündlichen Prüfung wird nur derjenige eingeladen, der in beiden schriftlichen Teilen jeweils mindestens 50 % erreicht hat.
Die mündliche Prüfung ist nicht erforderlich, wenn bereits 90 Punkte (60 % der Gesamtprüfung) in den schriftlichen Teilen erreicht wurden. 
Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem Prüfungsteil min. 50 % und min. 60 % der Gesamtprüfung erzielt wurden (180 Punkte von 300 möglichen Punkten). Andernfalls ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden. Die Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.
Die GBZugV enthält bezüglich der Prüfungssachgebiete einen Verweis auf den Anhang I der sog. EG-Berufszugangsrichtlinie, Verordnung (EG) Nr. 1071/2009.  

Vorbereitung auf die Prüfung

Die Teilnahme an der Eignungsprüfung macht eine eingehende fachliche Vorbereitung erforderlich. Art und Umfang der Vorbereitung sind Ihnen freigestellt. 
Verschiedene Bildungseinrichtungen bieten Vorbereitungskurse in Präsenzform oder als E-Learning an. Sie können u. a. auf folgenden Portalen nach der für Sie passenden Vorbereitung suchen:
www.wdb-suchportal.de
www.wis.ihk.de
www.kursnet.arbeitsagentur.de
Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen können wir keine Auskünfte zu einzelnen Anbietern oder zur Qualität bestimmter Kurse erteilen.
Wir empfehlen Ihnen, sich erst nach gründlicher inhaltlicher Vorbereitung zur Fachkundeprüfung anzumelden.

Prüfungstermine

Die Prüfungstermine finden Sie beim "Klick" oder nebenstehend.

Anmeldung zur Prüfung

Haben Sie Ihren Lebensmittelpunkt (Hauptwohnsitz) im Land Brandenburg? Und sind Sie gut auf die Prüfung vorbereitet? Dann senden Sie bitte zur Prüfungsanmeldung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 275 KB) das Formular ausgefüllt an die IHK. Sie werden rechtzeitig zum nächstmöglichen Prüfungstermin eingeladen. 

Prüfungsgebühr

Die Prüfungsgebühr – in Höhe von 270 Euro – muss spätestens zum Beginn der Prüfung entrichtet worden sein. (Bitte erst überweisen, wenn Sie die Einladung mit dem Gebührenbescheid erhalten haben.)
Hier finden Sie den gesamten Gebührentarif (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 267 KB)der IHK Potsdam.

Güterschadenhaftpflichtversicherung

Der Unternehmer hat sich nach § 7a GüKG in Form einer „Güterschaden-Haftpflichtversicherung” gegen alle Schäden zu versichern, für die er bei innerstaatlichen Güterbeförderungen nach dem Vierten Abschnitt des Vierten Buches des Handelsgesetzbuches (HGB) in Verbindung mit dem Frachtvertrag haftet (z. B. Güterschäden, Lieferfristüberschreitung). Die Mindestversicherungssumme beträgt 600.000 EUR je Schadensereignis. Er hat dafür zu sorgen, dass während der Beförderung ein gültiger Versicherungsnachweis mitgeführt wird.

Berufsgenossenschaft

Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) ist zuständiger Unfallversicherungsträger u. a. für das Straßentransportgewerbe. Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein Teil der sozialen Sicherung Deutschlands.
Die Zugehörigkeit zur BG Verkehr und der Versicherungsschutz beginnen bereits mit den vorbereitenden Tätigkeiten zur Gründung eines Unternehmens. Innerhalb einer Woche nach Eröffnung des Unternehmens besteht dann die gesetzliche Verpflichtung, das Unternehmen bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anzumelden.
BG Verkehr – Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
Hauptverwaltung Hamburg (HV)
Ottenser Hauptstr. 54, 22765 Hamburg
Tel.: 040 3980-0, Fax: 040 3980-1666
Internet: www.bg-verkehr.de
E-Mail: info@bg-verkehr.de
Bezirksverwaltung Berlin
Regionalabteilung Prävention
Axel-Springer-Str. 52, 10969 Berlin
Tel.: 030 25997-0, Fax: 030 25997-299
E-Mail: berlin@bg-verkehr.de

Genehmigungsbehörden

Ihre Genehmigungsbehörde (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 50 KB) (Erlaubnisbehörde) im Land Brandenburg ist die Verkehrsbehörde des Landes Brandenburg – das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) in Cottbus. Die Behörden des IHK-Bezirkes Potsdam sind hier (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 50 KB) aufgeführt.

Erlaubnisfreie Güterkraftverkehre

Die Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes - und somit auch diejenigen der Erlaubnispflicht - finden auf folgende Beförderungsfälle keine Anwendung:
Vom Güterkraftverkehrsgesetz nach § 2 I GüKG ausgenommene Beförderungen (gesetzliche Ausnahmefälle):
  1. die gelegentliche, nichtgewerbsmäßige Beförderung von Gütern durch Vereine für ihre Mitglieder oder für gemeinnützige Zwecke
  2. die Beförderung von Gütern durch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben
  3. die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Zwecke der Rückführung
  4. die Beförderung von Gütern bei der Durchführung von Verkehrsdiensten, die nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) genehmigt wurden
  5. die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen bestimmten Gütern
  6. die Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen für andere zwischen landwirtschaftlichen Betrieben, Milchsammelstellen und Molkereien durch landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) in der jeweils geltenden Fassung
  7. die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen
       a) für eigene Zwecke
       b) für andere Betriebe dieser Art
       aa) im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder
       bb) im Rahmen eines Maschinenringes oder eines vergleichbaren wirtschaftlichen Zusammenschlusses, sofern die Beförderung innerhalb eines Umkreises von 75 Kilometern in der Luftlinie um den Mittelpunkt des Standortes des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 23 I S. 1 StVZO mit Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen durchgeführt wird, die nach § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, sowie
       c) mit land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h 
  8. die im Rahmen der Gewerbeausübung erfolgende Beförderung von Betriebseinrichtungen für eigene Zwecke
  9. die Beförderung von Postsendungen gemäß § 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung.
Aus dem Regelungsbereich des GüKG herausfallende Beförderungsfälle (Umkehrschluss aus § 1 I GüKG):
  • die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger kein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 t haben oder
  • die Beförderungen von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger zwar ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 t haben, bei denen die Beförderung jedoch weder geschäftsmäßig noch entgeltlich betrieben wird.
Voraussetzung für die Erlaubnis- bzw. Lizenzerteilung ist neben der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers sowie der finanziellen Leistungsfähigkeit seines Betriebes, dass der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person die fachliche Eignung zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens nachweist. Die Berufszugangsvoraussetzungen – nachfolgend beschrieben – sind in der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) geregelt.