Sach- und Fachkundeprüfungen

Prüfung Berufskraftfahrer-qualifikation

Rechtliche Grundlagen

Umsetzung der EU-Berufskraftfahrer-Richtlinie (2003/59/EG vom 15. Juli 2003)
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)
Gemeinsame Richtlinien der IHKs zur Prüfung Grundqualifikation Berufsfahrer
Satzung betreffend die Prüfung zum Erwerb der Grundqualifikation der Fahrer im Güterkraft- und Personenverkehr

Wer muss die Fachkundeprüfung Berufskraftfahrerqualifikation (95) ablegen?

Grundqualifikation (§ 1 BKrFQG)

Die Pflicht zur Ablegung einer Grundqualifikationsprüfung besteht grundsätzlich für selbstständige und angestellte Fahrer, die ...
  • dt. Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EU-/ EWR-Staates, Staatsangehörige eines Drittstaates und beschäftigt/ eingesetzt im Unternehmen eines EU-/ EWR-Staates,
  • die Fahrten zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen ausführen
    (auch Werkverkehr!)
  • mit Kfz > 8 Fahrgastplätzen im PV (Fahrerlaubnis D1, D1E, D, DE) und/oder
    > 3,5 t zGM im GKV (Fahrerlaubnis C1, C1E, C, CE)
  • nach neuem Führerschein-Recht betrifft das auch Fahrzeugkombinationen der Kl. BE mit der Schlüsselzahl 79.06
Besitzstandsschutz für Fahrer (§ 3 BKrFQG) im PV und Führerschein vor 10.09.2008 erworben im GKV und Führerschein vor 10.09.2009 erworben sind jedoch ins Weiterbildungssystem eingebunden.

Erläuterungen

Die Prüfung Grundqualifikation (GQ) und die Prüfung beschleunigte Grundqualifikation (bGQ) ermöglichen das Führen von Lkw oder Omnibussen ab folgendem Lebensalter:

Mindestalter Fahrerlaubnis Erforderlicher Nachweis
18 Jahre
C1, C1E
Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation
18 Jahre
C, CE
Grundqualifikation
21 Jahre
C, CE
Beschleunigte Grundqualifikation
18 Jahre
D, DE
Grundqualifikation, sofern Personenbeförderung im Linienverkehr nach §§42,43 PBefG und Linienlänge bis 50 km durchgeführt wird
21 Jahre
D, DE
Beschleunigte Grundqualifikation, sofern Personenbeförderung im Linienverkehr nach §§42,43 PBefG und Linienlänge bis 50 km durchgeführt wird
18 Jahre
D1, D1E
Grundqualifikation
21 Jahre
D1, D1E
Beschleunigte Grundqualifikation
21 Jahre
D, DE
Grundqualifikation
23 Jahre
D, DE
Beschleunigte Grundqualifikation

Grundqualifikation:
Die uneingeschränkte Prüfung „Grundqualifikation” bzw. „beschleunigte Grundqualifikation” müssen alle Fahrer im gewerblichen Verkehr und im Werkverkehr ablegen, die weder einen Nachweis über eine Fachkundeprüfung nach der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr oder den Straßenpersonenverkehr besitzen noch eine Prüfung über eine Grundqualifikation für Güterkraft- oder Personenverkehr.

Quereinsteiger:
Die Prüfung „Grundqualifikation Quereinsteiger” bzw. „beschleunigte Grundqualifikation Quereinsteiger” können Fahrer ablegen, die einen Nachweis über eine Fachkundeprüfung nach der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr oder den Straßenpersonenverkehr besitzen. Die Fachkundeprüfung für den Straßenpersonenverkehr, ausgenommen Taxen- und Mietwagenverkehr, berechtigt nur zur Quereinsteigerprüfung für den Personenverkehr und die Fachkundeprüfung für den Güterkraftverkehr nur zur Quereinsteigerprüfung für den Güterkraftverkehr. Die Fachkundeprüfung für den Taxen- und Mietwagenverkehr kann nicht angerechnet werden.

Umsteiger:
Die Prüfung „Grundqualifikation Umsteiger” bzw. „beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger” können die Fahrer ablegen, die bereits eine Fahrerlaubnis der Klasse C oder D besitzen.

Wer ist grundqualifiziert? (§ 4 BKrFQG, § 1 BKrFQV)

  • erfolgreicher Abschluss „Berufskraftfahrer/ -in“, „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden
oder
  • erfolgreiches Ablegen einer Prüfung vor der IHK
    • Theorie-Prüfung 240 min; Praktische Prüfung 210 min
    • Vorbereitungsunterricht – keine Pflicht
    • erforderlich zur Zulassung: jeweilige Fahrerlaubnis bzw. Prüfungsreife
    • Die praktische Prüfung Grundqualifikation wird grundsätzlich auf einem selbst gestellten Prüfungsfahrzeug (Fahrschulausstattung) und in Anwesenheit eines Fahrlehrers abgelegt.
Für Inhaber einer Fachkundebescheinigung nach den Berufszugangsverordnungen für GKV bzw. PV ist eine Verkürzung der theoretischen Prüfung vorgesehen.

Was ist beschleunigte Grundqualifikation (bGQ)? (§ 4 BKrFQG, § 2 BKrFQV) 

  • Lehrgangspflicht: 140 U-Std. Schulung an einer anerkannten Ausbildungsstätte inkl. 10 Fahrstunden;
    (Umsteiger 35 U-Std., inkl. 2,5 Fahrstunden)
und
  • erfolgreiches Ablegen einer theoretischen Prüfung (90 Min.) vor der IHK
    (Umsteiger 45 Min.)
Für Inhaber einer Fachkundebescheinigung nach den Berufszugangsverordnungen für GKV bzw. PV ist eine Verkürzung des Unterrichts und der Prüfung vorgesehen. Die jeweilige Fahrerlaubnis muss nicht vorliegen. Der Nachweis über die Pflichtschulung muss der IHK zur Zulassung zur Prüfung vorgelegt werden (§ 7 Satzung).

Wie kann ich mich auf die Prüfung vorbereiten?

Demoprüfungen finden Sie auf den Seiten der DIHK-Bildungs-GmbH bzw. des DIHK (Downloads). 
Die "Anerkannten Ausbildungsstätten" (siehe unten) dürfen die Lehrgänge in der beschleunigten Grundqualifikation anbieten und durchführen.

Termine zur Prüfung

Die theoretische Prüfung findet in der IHK Potsdam statt; Beginn der Prüfung 9:00 Uhr. Vorgesehen haben wir dafür die aufgeführten Termine. Bitte beachten Sie den Anmeldeschluss, später eingehende Anmeldungen können wir nur nach Absprache und bei ausreichender Kapazität annehmen:
Die Termine für 2024 und den Anmeldeschluss finden Sie unter Prüfungstermine (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 67 KB).

Wie melde ich mich an?

Bitte nutzen Sie die aktuelle Prüfungsanmeldung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 293 KB).
Uns steht je Prüfungstermin eine begrenzte Anzahl an Plätzen zur Verfügung. Aufgrund der Zuständigkeit nach Wohnortprinzip (geregelt in der Prüfungssatzung) lassen wir zunächst die Teilnehmer aus unserem IHK-Bezirk zur Prüfung zu. Nach Anmeldeschluss versenden wir die Einladung und den Gebührenbescheid mit genauen Informationen zur Prüfung.
Seit dem 25.10.2021 übermittelt die IHK Potsdam nach Bestehen der Prüfung Ihre Daten an das Kraftfahrtbundesamt als zuständige Stelle des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters gemäß § 12 i.V.m. § 19 BKrFQG.

Wie hoch sind die Prüfungsgebühren?

Auszug aus dem aktuellen Gebührentarif (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 267 KB) der IHK Potsdam:
Beschleunigte Grundqualifikation (nur schriftliche Prüfung)
  • Regelprüfung – 150 Euro
  • Umsteiger o. Quereinsteiger – 140 Euro
Grundqualifikation "große Prüfung"
  • Theorie Regelprüfung – 185 Euro
  • Theorie Prüfung Quereinsteiger – 165 Euro
  • Theorie Prüfung Umsteiger – 160 Euro
  • Praktische Regelprüfung/Quereinsteiger – 850 Euro bis 1.280 Euro
  • Praktische Prüfung Umsteiger – 660 Euro bis 1.090 Euro
Die gesamten Prüfungsgebühren finden Sie im Gebührentarif (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 267 KB) der IHK Potsdam unter Punkt 3.4. "Erwerb der Grundqualifikation der Fahrer im Güterkraft- und Personenverkehr".

Wie ist die Qualifikation nachzuweisen? (§ 5 BKrFQV)

  • Eintrag im Kartenführerschein durch den Gemeinschaftscode „95“ in Deutschland mit Ablauffrist, z. B. „95.01.01.2012“
  • Indirekte Folge: Umtausch alter Führerscheine in Kartenführerscheine

Wie ist die Weiterbildung geregelt? (§ 5 BKrFQG, § 4 BKrFQV)

  • 5 Jahre nach Erwerb der Grundqualifikation oder beschleunigten Grundqualifikation
  • Wiederholung alle 5 Jahre
  • Dauer: 35 Unterrichtsstunden (U-Std.) à 60 min in Ausbildungseinheiten von min. 7 U-Std. - Schulung bei anerkannten Ausbildungsstätten
  • Ausbildungseinheiten können bei verschiedenen Ausbildungsstätten absolviert werden
  • gesammelte Nachweise über die abgelegten Schulungen müssen zur Verlängerung des Führerscheins der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt werden (§ 5 BKrFQV)

Wer sind "Anerkannte Ausbildungsstätten"? (§ 7 BKrFQG)

Den Lehrgang zur beschleunigten Grundqualifikation sowie die 35 Pflichtstunden zur Weiterbildung können Sie bei folgenden Ausbildungsstätten absolvieren:
  1. Fahrschulen mit Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE nach § 17 Abs. 2 Fahrlehrergesetz, sofern Fahrschulerlaubnis nicht ruht,
  2. Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten, die nach § 44 Abs. 3 des Fahrlehrergesetzes keiner Fahrschulerlaubnis und keiner Anerkennung bedürfen,
  3. Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen „Berufskraftfahrer/ -in“, „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, durchführen,
  4. Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer/ -in oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach §§ 58 oder 59 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), jeweils in Verbindung mit § 60 BBiG, erlassenen Regelungen durchführen,
  5. weitere Ausbildungsstätten, die von der zuständigen Landesbehörde anerkannt wurden (§ 6 BKrFQV; über LBV Hoppegarten)