Sach- und Fachkundeprüfungen

Nachweis der Sachkenntnis für Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln

Nach § 50 des Arzneimittelgesetzes bedarf es für den Einzelhandel mit Arzneimitteln im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, die zum Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind (sogenannte freiverkäufliche Arzneimittel), der Sachkenntnis des Unternehmers oder einer vom ihm mit der Leitung des Unternehmens oder mit dem Verkauf beauftragten Person. Bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstellen muss in jeder Betriebsstelle eine sachkundige Person anwesend sein. 
Die erforderliche Sachkenntnis ist grundsätzlich durch eine Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer nachzuweisen.

Prüfungsanforderungen

Aufgrund der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln (BGBl. I, S. 753 v. 24.06.1978) wird während der Prüfung festgestellt, ob der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin
  • das Sortiment freiverkäufliche Arzneimittel übersieht,
  • die in freiverkäuflichen Arzneimitteln üblicherweise verwendeten Pflanzen und Chemikalien sowie die Darreichungsform kennt,
  • offensichtlich verwechselte, verfälschte oder verdorbene freiverkäufliche Arzneimittel erkennen kann,
  • freiverkäufliche Arzneimittel ordnungsgemäß, insbesondere unter Berücksichtigung der Lagertemperatur und des Verfalldatums, lagern kann,
  • über die für das ordnungsgemäße Abfüllen, Abpacken und die Abgabe freiverkäuflicher Arzneimittel erforderlichen Kenntnisse verfügt,
  • die mit dem unsachgemäßen Umgang mit freiverkäuflichen Arzneimitteln verbundenen Gefahren kennt, 
  • die für freiverkäufliche Arzneimittel geltenden Vorschriften des Arzneimittelrechts und des Rechts der Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens kennt.
Die Kenntnis der für freiverkäufliche Arzneimittel geltenden Vorschriften umfasst insbesondere die folgenden gesetzlichen Regeln:

  • §§ 1 – 5, 8 – 11, 13, 21, 38, 43 –52, 55, 60, 64 – 69, 84, 94, 95 – 98 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz) vom 11.12.1998 (BGBl. I, S. 3586) in der zur Zeit gültigen Fassung 
  • Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel vom 24.11.1988 (BGBl. I, S. 2150) in der zur Zeit gültigen Fassung 
  • Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen  Arzneimitteln vom 25.06.1978 (BGBl. I, S. 753) in der zur Zeit gültigen Fassung Gesetz über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz) vom 19.10.1994 (BGBl. I, S. 3068) in der zur Zeit gültigen Fassung.

Prüfungsablauf

Die Prüfung erfolgt schriftlich und besteht aus zwei Aufgabenteilen. Teil 1 umfasst 50 Single-Choice-Fragen (u. a. zu den Themen Arzneimittelrecht, Lagern, Kennzeichnen, Umgang mit Arzneimitteln, Werbung). Von den vorgegebenen Antwortmöglichkeiten ist nur eine Antwort richtig. Teil 2 beinhaltet 15 offene Fragen aus dem Bereich Arzneidrogen. Es sind anhand von Fotos Arzneidrogen mit dem exakten Pflanzenteil zu erkennen, Hauptinhaltsstoffe von Arzneidrogen zu benennen sowie Hauptanwendungsgebiete. 
Die Prüfung ist PC-gestützt und beträgt insgesamt 75 Minuten. Diese wird mit Punkten bewertet und ist bestanden, wenn mindestens 50 % der zu vergebenden Gesamtpunkte erreicht werden.

Prüfungsgebühr & Stornogebühr

Die Prüfungsgebühr beträgt derzeit 85,00 EUR pro Teilnehmer. Hier finden Sie unseren Gebührentarif (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 267 KB).
Die Gebühr ermäßigt sich bei Rücktritt von einer Prüfung bis spätestens 13 Tage vor dem Prüfungstermin oder Nichtteilnahme auf 35,00 EUR.

Prüfungsvorbereitung

Die Vorbereitung auf die Prüfung ist grundsätzlich frei. Sie kann durch Schulungsmaßnahmen, die von Unternehmen angeboten werden, aber auch durch selbständiges Lernen erfolgen. Mögliche Ansprechpartner für die Durchführung von Lehrgängen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 138 KB) haben wir in einer Übersicht zusammengefasst. 

Prüfungstermine

Für Prüflinge, die nicht über Ihren Bildungsträger zur Prüfung angemeldet werden und diejenigen, die sich einer Wiederholungsprüfung stellen möchten, stehen folgende Termine zur Verfügung. Die Anmeldefrist endet jeweils 14 Tage vor Prüfungstermin; Anmeldungen bitte nur mit vollständig ausgefülltem Anmeldeformular vornehmen.

Prüfungstermine 2024

2024 – 1. Q 2024 – 2. Q 2024 – 3. Q 2024 – 4. Q
17.01.2024
10.04.2024
10.07.2024
23.10.2024
14.02.2024
15.05.2024
14.08.2024
27.11.2024
27.03.2024
12.06.2024
05.09.2024
11.12.2024

Prüfungsanmeldung

Bitte nutzen Sie zur Prüfungsanmeldung unser Anmeldeformular (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 207 KB) und senden dies ausgefüllt per Post oder per E-Mail an dana.liedtke@ihk-potsdam.de  zurück. 

Anerkennung der Sachkenntnis durch andere Nachweise

Folgende Prüfungszeugnisse über eine abgeleistete berufliche Ausbildung werden nach § 10 der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln anerkannt, sodass die Prüfung entfallen kann:
  • das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Pharmazie abgelegte Prüfung,
  • das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Chemie, der Biologie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung in Verbindung mit den Nachweisen nach § 15 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes, 
  • das Zeugnis über die nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin abgelegte Tierärztliche Prüfung, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, 
  • das Zeugnis über die bestandene pharmazeutische Vorprüfung im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekenanwärter vom 4. Dezember 1973 (BGBl. I, S. 1813),
  • das Zeugnis über die bestandene staatliche Prüfung für den Beruf des pharmazeutischtechnischen Assistenten oder der Nachweis der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach dem Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten, 
  • das Zeugnis zum staatlich anerkannten Ausbildungsberuf als Drogist,
  • das Zeugnis zum staatlich anerkannten Ausbildungsberuf als Apothekenhelfer oder als pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter/pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte.
Satz 1 gilt entsprechend für Erlaubnisse als Pharmazieingenieur, Apothekenassistent, Pharmazeutischer Assistent oder Apothekenfacharbeiter, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der DDR erteilt worden sind oder nach dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erteilt werden.
Den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln hat auch erbracht, wer nachweist, dass er bis zum 1. Januar 1978 die Voraussetzungen

  • der Sachkunde für den Einzelhandel mit Arzneimitteln nach den Vorschriften des Gesetzes über die Berufsausübung im Einzelhandel und der Verordnung über den Nachweis der Sachkunde für den Einzelhandel, jeweils in ihrer bis zum 1. Januar 1978 geltenden Fassung, oder
  • der Sachkenntnis als Herstellungsleiter nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Arzneimittelgesetzes 1961 erfüllt hat.