Sach- und Fachkundeprüfungen
Nachweis der Sachkenntnis für Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
Nach § 50 des Arzneimittelgesetzes bedarf es für den Einzelhandel mit Arzneimitteln im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, die zum Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind (sogenannte freiverkäufliche Arzneimittel), der Sachkenntnis des Unternehmers oder einer vom ihm mit der Leitung des Unternehmens oder mit dem Verkauf beauftragten Person. Bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstellen muss in jeder Betriebsstelle eine sachkundige Person anwesend sein.
Die erforderliche Sachkenntnis ist grundsätzlich durch eine Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer nachzuweisen.
Prüfungsanforderungen
Aufgrund der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln (BGBl. I, S. 753 v. 24.06.1978) wird während der Prüfung festgestellt, ob der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin
- das Sortiment freiverkäufliche Arzneimittel übersieht,
- die in freiverkäuflichen Arzneimitteln üblicherweise verwendeten Pflanzen und Chemikalien sowie die Darreichungsform kennt,
- offensichtlich verwechselte, verfälschte oder verdorbene freiverkäufliche Arzneimittel erkennen kann,
- freiverkäufliche Arzneimittel ordnungsgemäß, insbesondere unter Berücksichtigung der Lagertemperatur und des Verfalldatums, lagern kann,
- über die für das ordnungsgemäße Abfüllen, Abpacken und die Abgabe freiverkäuflicher Arzneimittel erforderlichen Kenntnisse verfügt,
- die mit dem unsachgemäßen Umgang mit freiverkäuflichen Arzneimitteln verbundenen Gefahren kennt,
- die für freiverkäufliche Arzneimittel geltenden Vorschriften des Arzneimittelrechts und des Rechts der Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens kennt.
Die Kenntnis der für freiverkäufliche Arzneimittel geltenden Vorschriften umfasst insbesondere die folgenden gesetzlichen Regeln:
- §§ 1 – 5, 8 – 11, 13, 21, 38, 43 –52, 55, 60, 64 – 69, 84, 94, 95 – 98 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz) vom 11.12.1998 (BGBl. I, S. 3586) in der zur Zeit gültigen Fassung
- Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel vom 24.11.1988 (BGBl. I, S. 2150) in der zur Zeit gültigen Fassung
- Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln vom 25.06.1978 (BGBl. I, S. 753) in der zur Zeit gültigen Fassung Gesetz über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz) vom 19.10.1994 (BGBl. I, S. 3068) in der zur Zeit gültigen Fassung.
Prüfungsablauf
Die Prüfungssprache ist deutsch. Die Prüfung wird PC-gestützt in der IHK-Berlin durchgeführt. Die Bearbeitungszeit beträgt 75 Minuten ohne Pause.
Vor Beginn der Prüfung ist zur Feststellung der Identität vom Teilnehmer ein gültiges Personaldokument (mit Lichtbild) vorzulegen. Nur dann ist eine Teilnahme möglich. Was als Identitätsnachweis gilt, wird ausdrücklich in einschlägigen Gesetzen und Verordnungen, u. a. im PAuswG, PaßG, AufenthVO, AufenthG, AsylG, geregelt.
Die Prüfung besteht aus zwei Aufgabenteilen.
Teil 1 umfasst 50 Single-Choice-Fragen (u.a. zu den Themen Arzneimittelrecht, Lagern, Kennzeichnen, Umgang mit Arzneimitteln, Werbung). Von den vorgegebenen Antwortmöglichkeiten ist nur eine Antwort richtig.
Teil 2 beinhaltet 15 Single-Choice-Fragen aus dem Bereich Arzneidrogen. Die ersten 5 Foto-Fragen dienen der Bestimmung der Droge. Die nächsten 5 Foto-Fragen dienen der Bestimmung von einem arzneilich wirksamen Hauptinhaltsstoff und in den abschließenden 5 Foto-Fragen soll das Hauptanwendungsgebiet bestimmt werden.
Zu jeder Frage ist anschließend aus 5 Antwortmöglichkeiten die richtige auszuwählen (Single-Choice).
Prüfungsgebühr & Stornogebühr
Die Prüfungsgebühr beträgt derzeit 85,00 EUR pro Teilnehmer. Hier finden Sie unseren Gebührentarif (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 172 KB).
Die Gebühr ermäßigt sich bei Rücktritt von einer Prüfung bis spätestens 13 Tage vor dem Prüfungstermin oder Nichtteilnahme auf 35,00 EUR.
Prüfungsvorbereitung
Jeder Prüfling kann selbst entscheiden, wie er sich auf die Prüfung vorbereitet. Prüflinge können selbständig lernen oder sich für eine Schulung entscheiden, die von Weiterbildungseinrichtungen oder im Unternehmen angeboten werden. Eine Vielzahl von Weiterbildungseinrichtungen bieten derartige Vorbereitungskurse in Präsenzform oder als E-Learning-Schulungen an.
Diese können Sie selbst im Internet recherchieren. Sie können u. a. auf folgenden Portalen nach dem passenden Kurs suchen:
- Das Weiterbildungs-Informations-System der IHK-Organisation
- Onlineportal für berufliche Weiterbildung “mein NOW”
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus wettbewerbsrechtlichen Gründen keine Auskünfte zu einzelnen Anbietern oder der Qualität bestimmter Kurse erteilen können. Wir empfehlen, sich erst nach gründlicher inhaltlicher Vorbereitung zur Sachkenntnisprüfung anzumelden.
Das Erkennen von Arzneidrogen ist ein Bestandteil der Sachkenntnisprüfung. Die wichtigsten Arzneidrogen mit ihren Hauptinhaltsstoffen und Hauptanwendungsgebieten, finden Sie hier.
Prüfungstermine & Anmeldung
Für Prüflinge, die nicht über Ihren Bildungsträger zur Prüfung angemeldet werden und diejenigen, die sich einer Wiederholungsprüfung stellen möchten, stehen folgende Termine zur Verfügung. Die Anmeldefrist endet jeweils 14 Tage vor Prüfungstermin. Anmeldungen erfolgen ausschließlich online.
Achtung: Örtlich zuständig für die Durchführung der Fortbildungsprüfung ist die IHK, in deren Bezirk die Prüfungsinteressenten ihren Wohnsitz haben, in einem Arbeitsverhältnis stehen oder selbstständig tätig sind bzw. an einer Maßnahme der Fortbildung teilnehmen. Ihre zuständige IHK finden Sie hier.
| Prüfungstermine | Onlineanmeldung als Einzelperson |
Onlineanmeldung für Gruppen |
|---|---|---|
| 26.11.2025 | jetzt anmelden | jetzt anmelden |
| 10.12.2025 | jetzt anmelden | jetzt anmelden |
| 29.01.2026 | jetzt anmelden | jetzt anmelden |
| 26.02.2026 | jetzt anmelden | jetzt anmelden |
| 26.03.2026 | jetzt anmelden | jetzt anmelden |
| 30.04.2026 | jetzt anmelden | jetzt anmelden |
| 28.05.2026 | jetzt anmelden | jetzt anmelden |
| 17.06.2026 | jetzt anmelden | jetzt anmelden |
| 30.07.2026 | jetzt anmelden | jetzt anmelden |
| 27.08.2026 | jetzt anmelden | jetzt anmelden |
| 29.10.2026 | jetzt anmelden | jetzt anmelden |
| 26.11.2026 | jetzt anmelden | jetzt anmelden |
| 10.12.2026 | jetzt anmelden | jetzt anmelden |
Anerkennung der Sachkenntnis durch andere Nachweise
Folgende Prüfungszeugnisse über eine abgeleistete berufliche Ausbildung werden nach § 10 der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln anerkannt, sodass die Prüfung entfallen kann:
- das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Pharmazie abgelegte Prüfung,
- das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Chemie, der Biologie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung in Verbindung mit den Nachweisen nach § 15 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes,
- das Zeugnis über die nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin abgelegte Tierärztliche Prüfung, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind,
- das Zeugnis über die bestandene pharmazeutische Vorprüfung im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekenanwärter vom 4. Dezember 1973 (BGBl. I, S. 1813),
- das Zeugnis über die bestandene staatliche Prüfung für den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten oder der Nachweis der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach dem Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten,
- das Zeugnis zum staatlich anerkannten Ausbildungsberuf als Drogist,
- das Zeugnis zum staatlich anerkannten Ausbildungsberuf als Apothekenhelfer oder als pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter/pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte.
Satz 1 gilt entsprechend für Erlaubnisse als Pharmazieingenieur, Apothekenassistent, Pharmazeutischer Assistent oder Apothekenfacharbeiter, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der DDR erteilt worden sind oder nach dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erteilt werden.
Den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln hat auch erbracht, wer nachweist, dass er bis zum 1. Januar 1978 die Voraussetzungen
Den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln hat auch erbracht, wer nachweist, dass er bis zum 1. Januar 1978 die Voraussetzungen
- der Sachkunde für den Einzelhandel mit Arzneimitteln nach den Vorschriften des Gesetzes über die Berufsausübung im Einzelhandel und der Verordnung über den Nachweis der Sachkunde für den Einzelhandel, jeweils in ihrer bis zum 1. Januar 1978 geltenden Fassung, oder
- der Sachkenntnis als Herstellungsleiter nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Arzneimittelgesetzes 1961 erfüllt hat.